(1) 1Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. 2Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Fall können die Vergütungen nur von dem Staat besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.

 

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

 

(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragsstaaten, eines Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft stehen. 2Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Universitäten üben keine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Tätigkeit im Sinne des vorstehenden Satzes aus.

[1] Geändert durch Zusatzabkommen vom 31.3.2015.

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