(1) 1Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Vertragsstaat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. 2Wird aber die unselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Vertragsstaat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

 

(3) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

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