Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

 

Normenkette

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 21.09.2009; Aktenzeichen VI B 31/09)

FG Nürnberg (Beschluss vom 19.02.2009; Aktenzeichen 6 K 1859/2008)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14116144

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