Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gleichstellung von Ehegatten und nichtehelichen Partnern bei der Erbschaftbesteuerung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt werden.[1]

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; ErbStG § 15

 

Verfahrensgang

BFH (Entscheidung vom 14.03.1990; Aktenzeichen II B 151/89)

FG Berlin (Urteil vom 18.07.1989; Aktenzeichen V 171/89)

 

Gründe

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs[2]verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Erbschaftsteuergesetz als Ehegatten nur die Personen anerkennt, die eine Ehe formwirksam geschlossen haben und alle mit diesem Rechtsakt verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen sind. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können deshalb weder unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG noch auf Art. 1 Abs. 1 GG eine steuerrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten verlangen.

 

Fundstellen

BStBl II 1990, 764

[1] Leitsatz vom BMF gebildet
[2] BFH vom 14. März 1990 – II B 151/89 – nicht veröffentlicht

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