Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für Selbständige

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß die Steuerbefreiung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen nur Arbeitnehmern und nicht selbständig Tätigen zusteht (§ 34 a EStG 1973, § 3 b EStG 1975), verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Steuergesetzgeber kann im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen differenzieren.

 

Normenkette

EStG 1973 § 34a; EStG 1975 § 3b; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 17.11.1977; Aktenzeichen IV B 50/77)

Niedersächsisches FG (Urteil vom 04.05.1977; Aktenzeichen VIII 145/75)

 

Gründe

Daß die Steuerbefreiung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen nur Arbeitnehmern und nicht selbständig Tätigen zusteht (§ 34 a EStG 1973, § 3 b EStG 1975), verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit stört den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers. Die Lohnzuschläge haben die Funktion, dem Arbeitnehmer hierfür einen Ausgleich und eine Erleichterung zu verschaffen. Diese Wirkung wird durch die Steuerbefreiung der Zuschläge unterstützt. Anders als Arbeitnehmer sind Selbständige in der Einteilung ihrer Arbeitszeit typischerweise frei. Auch die Überprüfung, in welchem Umfang tatsächlich Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet worden ist, stößt bei Selbständigen in der Regel auf Schwierigkeiten. Der Steuergesetzgeber kann im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen differenzieren (BVerfGE 46, 224 [234f.]), er handelt deshalb nicht evident sachwidrig, wenn er die Steuerbefreiung des § 34 a EStG 1973 generell Arbeitnehmern vorbehält.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621145

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