OFD Frankfurt, 4.3.2010, S 2332 A - 88 - St 211

 

I. Allgemeines

In der Vergangenheit haben bereits mehrfach Schulprojekte wie „Der Soziale Tag”, „Aktion Tagwerk” und andere vergleichbare Projekte in verschiedenen Bundesländern stattgefunden. Die Schülerinnen und Schüler arbeiteten im Rahmen der Projekte einen Tag lang in Unternehmen oder Privathaushalten. Der erarbeitete Lohn wird im Einvernehmen mit den Schülern und den Arbeitgebern an die jeweilige Organisation gespendet.

 

II. Projekte

Es werden folgende Projekte anerkannt:

Verein Projekt Kalenderjahre
Aktion Tagewerk e.V. „Dein Tag für Afrika” ab 2005[1]
Bund der Freien Waldorfschulen e.V. „WOW-Day” 2004
Schüler Helfen Leben e.V. „Sozialer Tag” 2006 – 2010
Weltfriedensdienst e.V. „Schüler helfen Schülern” 2004 – 2008
 

III. Lohnsteuerliche Behandlung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung auf Folgendes verständigt:

„Die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Arbeitslöhne können aus BiEigkeits- und Vereinfachungsgründen im Rahmen einer eventuell durchzuführenden ESt-Veranlagung der Schülerinnen oder Schüler bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen sind hierbei von den Arbeitgebern direkt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG zu überweisen und unterliegen nicht dem LSt-Abzug. Da die außer Ansatz bleibenden Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, haben zudem die Vereine sicherzustellen, dass über diese Vergütungen keine Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 EStDV ausgestellt werden.”

Diese Verfügung ändert die Verfügung vom 20.4.2009, S 2332 A – 88 – St 211.

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 1 Satz 1;

EStDV § 50

[1] Die nachstehende steuerliche Behandlung gilt – vorbehaltlich von Gesetzesänderungen – auch für die Folgejahre.

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