BMF, 29.9.2015, IV A 3 - S 0229/08/10001

Bezug:

BMF-Schreiben vom 25.3.2002 (BStBl 2002 I S. 477);

TOP 7 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18.9.2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 25.3.2002 (BStBl 2002 I S. 477), die durch BMF-Schreiben vom 13.6.2003 (BStBl 2003 I S. 340) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (§ 2 Absatz 2 MV)

Abgeordnete

Veranlagungszeiträume bis 2015

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,

steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,

steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe a EStG i.V. mit § 3 Nummer 62 EStG,

steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.

Veranlagungszeiträume ab 2016[1]

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,

steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,

steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.

Entschädigungsgesetze

Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i.S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.

Fremdsprachenassistenten

Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i.S. des § 3 Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)

Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Zahlungen nach § 7 USG in der ab 1.11.2015 geltenden Fassung sowie Zahlungen nach den §§ 7b, 13a und 13b USG in der bis zum 31.10.2015 geltenden Fassung, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 EUR betragen.[2]

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Abgabenordnung – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.

 

Normenkette

MV § 2 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 742

[1] Mit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I Seite 1809) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2016 Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 AO und andere öffentliche Stellen verpflichtet, einem Steuerpflichtigen gewährte steuerfreie Zuschüsse zu Beiträgen zur Alterssicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG, zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und/oder zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG sowie Erstattungen dieser Aufwendungen der Finanzverwaltung zu melden (§ 10 Absatz 4b Sätze 4 und 6 EStG i.V.m. § 52 Absatz 18 Satz 4 EStG). Die Mitteilung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81 EStG; Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) vorzunehmen. Weitere Einzelheiten sind § 24 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung zu entnehmen. Die Mitteilungsverordnung ist dann insoweit nicht mehr anwendbar (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV).
[2] Für die im Jahr 2015 geleisteten Zahlungen sind zur Ermittlung des Grenzbetrags (1.500 EUR) die nach der bisherigen und nach der neuen Fassung des USG an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen zusammenzurechnen.”

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