BMF, 29.9.2015, IV A 3 - S 0229/08/10001
Bezug: | BMF-Schreiben vom 25.3.2002 (BStBl 2002 I S. 477); TOP 7 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18.9.2015 |
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 25.3.2002 (BStBl 2002 I S. 477), die durch BMF-Schreiben vom 13.6.2003 (BStBl 2003 I S. 340) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (§ 2 Absatz 2 MV)
Abgeordnete
Veranlagungszeiträume bis 2015
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,
steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe a EStG i.V. mit § 3 Nummer 62 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.
Veranlagungszeiträume ab 2016[1]
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.
- Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)
- Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
- NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i.S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.
Fremdsprachenassistenten
Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i.S. des § 3 Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.
Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Zahlungen nach § 7 USG in der ab 1.11.2015 geltenden Fassung sowie Zahlungen nach den §§ 7b, 13a und 13b USG in der bis zum 31.10.2015 geltenden Fassung, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 EUR betragen.[2]
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Abgabenordnung – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2015, 742
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