Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsläufigkeit der Unterhaltsgewährung aus sittlichen Gründen bei eheähnlicher Gemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft arbeitslos und erhält er aufgrund des § 137 Abs.2 a des Arbeitsförderungsgesetzes wegen seines Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen keine Arbeitslosenhilfe, so ist der Steuerpflichtige dem Grunde nach dem arbeitslosen Partner gegenüber aus sittlichen Gründen zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.

 

Orientierungssatz

Soweit aus dem BFH-Urteil vom 27.10.1989 III R 205/82 entnommen werden könnte, der Senat würde auch bei Verlust von Arbeitslosenhilfe nach § 137 Abs. 2a AFG eine Zwangsläufigkeit des Steuerpflichtigen zur Unterstützung seines einkommenslosen Partners verneinen, hält er daran nicht mehr fest.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2; AFG § 137 Abs. 2a

 

Tatbestand

Die 1959 geborene, ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Sozialarbeiterin; im Streitjahr 1989 hatte sie einen Bruttoarbeitslohn von ... DM. Sie wohnte mit ihrem Lebensgefährten S in einem gemeinsam erworbenen Einfamilienhaus in H. S war im Streitjahr arbeitslos.

Bei einer früheren Arbeitslosigkeit war S die Arbeitslosenhilfe, zuletzt durch Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes ... vom 26.Mai 1986 versagt worden. Zur Begründung hieß es, bei der nach §§ 134 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung sei auch das Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Danach sei bei S Bedürftigkeit zu verneinen.

Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 machte die Klägerin erstmalig geltend, S im Streitjahr mit monatlich 500 DM unterhalten zu haben. Sie fügte eine von S unterschriebene Bescheinigung vom 11.Mai 1990 bei, in der dieser die geltend gemachte Unterstützung "während (seiner) Arbeitslosigkeit im Kalenderjahr 1989" bestätigte.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Unterhaltszahlungen nicht gemäß § 33a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zu. Es führte in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 604 veröffentlichten Entscheidung im wesentlichen aus:

Unterhaltszahlungen an den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erwüchsen regelmäßig nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Denn die Partner brächten gerade dadurch, daß sie zusammenlebten ohne zu heiraten, zum Ausdruck, daß sie sich rechtlich nicht binden wollten. Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen liege in Fällen wie dem Streitfall nicht vor, weil die Aufwendungen nicht durch Katastrophen, Gesundheits- oder Lebensbedrohungen ausgelöst worden seien.

Die Unterhaltsleistungen der Klägerin seien schließlich auch nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei nur anzunehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und gemeinsamen Wirtschaftens hinzukomme, daß die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt sei und ferner besondere Umstände hinzuträten, welche die Unterhaltsgewährung an den Partner bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen ließen. Im Streitfall sei zwar die Bedürftigkeit des S als gemeinschaftsbedingt anzusehen. Denn es handele sich hier um ein auf lange Dauer angelegtes Zusammenleben, in dem beide Partner auch durch das gemeinsame Haus aneinander gebunden seien. Gemeinschaftsbedingt sei der Umstand, daß S in seine bedürftige Situation gerade dadurch gekommen sei, daß das Zusammenleben mit der Klägerin für die Nichtgewährung der Arbeitslosenhilfe entscheidend gewesen sei.

Gleichwohl sei die Unterhaltsgewährung für die Klägerin bei Würdigung aller Umstände nicht unausweichlich gewesen. Der Senat vermöge keine festgefügte Auffassung der Allgemeinheit zu erkennen, wonach in einem Fall der vorliegenden Art ein unausweichlicher Zwang bestehe, den Partner während seiner Arbeitslosigkeit finanziell zu unterstützen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die Klägerin in einer dörflichen Gemeinschaft lebe. In derartig ländlicher, noch stark religiös geprägter Umgebung bestehe eher die Überzeugung, daß es sittlich geboten sei (zumindest nach längerem Zusammenleben), erst zu heiraten, wenn man finanziellen Unterhalt beanspruchen wolle. Ein äußerer Zwang zur Unterhaltsgewährung könne unter diesen Umständen nicht bejaht werden. Es könne deshalb dahinstehen, ob und in welcher Höhe die Unterhaltszahlungen durch die vorgelegte Bescheinigung des S als nachgewiesen anzusehen seien. Unter Umständen hätte S auch eine gewisse Zeit mit eigenen Ersparnissen überbrücken können oder Zahlungen der Klägerin nur darlehensweise in Anspruch nehmen dürfen.

Die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen würde im Streitfall auch gegen Art.6 des Grundgesetzes (GG) verstoßen; denn darin läge gleichzeitig eine Benachteiligung des ehelichen Zusammenlebens, bei dem § 33a Abs.1 EStG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht anwendbar sei.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich dagegen, daß das FG die Anwendung des § 33a Abs.1 EStG versagt hat, obwohl es --zutreffend-- die Gemeinschaftsbedingtheit der Unterhaltsgewährung bejaht habe. Die sittliche Verpflichtung zur Zahlung sei zu Unrecht verneint worden, weil sie sich von S hätte trennen müssen, wenn sie nicht gezahlt hätte. Nach den Grundsätzen des AFG hätte diese Trennung nicht nur in einer räumlichen Trennung im gemeinsam bewohnten Haus bestehen dürfen, sondern es hätte auch eine häusliche Trennung stattfinden müssen. Eine derartige Verabschiedung des Partners wegen seiner Bedürftigkeit wäre aber von der Allgemeinheit als anstößig betrachtet worden. Da S im Kalenderjahr 1990 bis auf weiteres wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe, sei die Notlage insoweit auch nur vorübergehend gewesen; die Allgemeinheit hätte aber gerade bei einer vorübergehenden Notlage kein Verständnis für eine Verweigerung des Unterhalts gehabt.

Das FA widerspricht der Auffassung des FG, daß die Aufwendungen der Klägerin gemeinschaftsbedingt gewesen seien. Aus dem bloßen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften könne kein Umstand in diesem Sinne hergeleitet werden. Im übrigen sei das FG aber zu Recht davon ausgegangen, daß die Unterhaltsgewährung an den Partner letztlich nicht sittlich geboten gewesen sei. Insoweit habe das FG in tatrichterlicher Würdigung der für die Klägerin maßgeblichen Verhältnisse festgestellt, daß sie einem entsprechenden gesellschaftlichen Zwang zum Handeln nicht ausgesetzt gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Nach § 33a Abs.1 EStG setzt der Abzug von Unterhaltsleistungen neben anderen Erfordernissen voraus, daß dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen sind. Aufwendungen entstehen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs.2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann.

Unterhaltsleistungen an den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erwachsen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Auch Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ist nicht schon aufgrund des (auch auf Dauer angelegten) Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung zwangsläufig. Vielmehr kommt eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (vgl. Senatsurteile vom 27.Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m.w.N., und vom 12.April 1991 III R 85/89, BFHE 164, 82, BStBl II 1991, 518).

2. Zu Recht ist das FG im Streitfall davon ausgegangen, daß die (von der Klägerin behauptete) Unterhaltsbedürftigkeit des S gemeinschaftsbedingt war. Denn wenn S den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aufgrund des § 137 Abs.2 a AFG verloren hat, war dies durch das Zusammenleben mit der Klägerin bedingt.

Nach § 137 Abs.2 a AFG sind bei der (für die Arbeitslosenhilfe vorgesehenen) Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.November 1992 1 BvL 8/87 (BVerfGE 87, 234) ist diese gesetzliche Regelung für den Fall mit dem GG vereinbar, daß der Gesetzgeber die nach Nr.1 des vorerwähnten Urteils des BVerfG aufgezeigten Mängel der Einkommensanrechnung bei Ehegatten, die sich aufgrund der Bezugnahme in § 137 Abs.2 a AFG auch für Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft auswirken, beseitigt.

Aufgrund der in § 137 Abs.2 a AFG vorgeschriebenen (und vom BVerfG grundsätzlich gebilligten) Einkommensanrechnung geht der Senat davon aus, daß der arbeitslose Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in Fällen der hier zu beurteilenden Art wegen der vorerwähnten sozialrechtlichen Regelung keine Arbeitslosenhilfe erhält und sich deshalb für den einkünftebeziehenden Partner die Notwendigkeit ergeben kann, den Partner durch eigene, an die Stelle der Arbeitslosenhilfe tretende Zahlungen zu unterhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitslosenhilfe --wovon das FG hier ausgegangen ist-- mit Rücksicht auf das Einkommen (bzw. Vermögen) des Partners völlig wegfällt. Nicht ausschlaggebend kann bei einer auf die Verhältnisse des Streitjahres bezogenen Beurteilung sein, ob und wie sich die späteren Beanstandungen des BVerfG an der Art und Weise der Berücksichtigung des Einkommens in vergleichbaren Fällen auswirken; unerheblich ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang auch, ob und wie der Gesetzgeber den diesbezüglichen Beanstandungen des BVerfG nachkommt.

Im Streitfall kann der Klägerin --unbeschadet der Ausführungen unten unter 3.-- auch nicht nachteilig angelastet werden, daß S wegen der hier zu beurteilenden Arbeitslosigkeit nicht einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt hat. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Klägerin entsprechende Unterlassungen des S überhaupt nachteilig angerechnet werden könnten; denn S war es unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten, im Hinblick auf die frühere Ablehnung von Arbeitslosenhilfe in einem Rechtsbehelfsverfahren in der gleichen Situation einen erneuten Antrag zu stellen. Ebensowenig mußte S --über das Rechtsbehelfsverfahren hinaus-- den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gerichtlich bis zu einer Entscheidung des BVerfG weiterverfolgen.

Konnte danach die Klägerin annehmen, daß S aufgrund des Zusammenlebens in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihr keine Arbeitslosenhilfe erhalten würde, so lagen auch, zumindest dem Grunde nach, besondere Umstände vor, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände für die Klägerin als unausweichlich erscheinen ließen. Denn da der Gesetzgeber des § 137 Abs.2 a AFG den Arbeitslosen praktisch auf das Einkommen (bzw. Vermögen) des Lebenspartners verweist, hätte S seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur dadurch erhalten können, daß er sich von der Klägerin getrennt hätte. Da er dies nicht getan hat, war die Klägerin unter den gegebenen Umständen sittlich verpflichtet, für den Unterhalt des S selbst zu sorgen.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG, das einen unausweichlichen Zwang zur Unterhaltsgewährung für die Klägerin wegen der dörflichen Wohnverhältnisse und der religiös geprägten Vorstellungen ihrer Umgebung verneint hat. Auf tatsächliche Umstände dieser Art kann es nicht ankommen, wenn --wie hier in § 137 Abs.2 a AFG-- vom Gesetzgeber ein an sich gegebener sozialrechtlicher Anspruch gerade wegen des eheähnlichen Zusammenlebens und der möglichen Unterhaltung durch den einkünftebeziehenden Partner entzogen wird. Die darin liegende gesetzgeberische Wertung zu Lasten der privaten Unterhaltsgewährung bedingt nach Auffassung des Senats auf der anderen Seite auch eine einheitliche Wertung im Rahmen des § 33a Abs.1 i.V.m. § 33 Abs.2 EStG zugunsten des dadurch belasteten Partners.

Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Senat im Urteil in BFHE 158, 431, 437, BStBl II 1990, 294, 297 ausgeführt hat, eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen zur Unterstützung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft lasse sich aus § 137 Abs.2 a AFG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht herleiten. Denn dieses Urteil betrifft einen Sachverhalt, in dem § 137 Abs.2 a AFG unmittelbar keine Rolle spielte, weil ein Fall der Versagung von Arbeitslosenhilfe nicht Gegenstand des Verfahrens war. Soweit aus dem vorerwähnten Urteil allerdings entnommen werden könnte, der Senat würde auch bei Verlust von Arbeitslosenhilfe nach § 137 Abs.2 a AFG eine Zwangsläufigkeit des Steuerpflichtigen zur Unterstützung seines einkommenslosen Partners verneinen, hält der Senat daran nicht mehr fest.

Die Rechtsauffassung des Senats steht schließlich nicht im Widerspruch zu Art.6 Abs.1 GG. Denn die vorstehenden Erwägungen stellen keine Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die in einer intakten Ehe leben, dar. Für sie bestehen die Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 25 bis 26b, § 32a Abs.5 EStG), die § 33a Abs.1 EStG verdrängen und durch die Anwendung des Splittingverfahrens die Besonderheiten der ehelichen Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigen (BFH-Beschluß vom 28.November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164). Aus dieser Entscheidung des BFH ergibt sich zugleich, daß die Anwendung des § 33a Abs.1 EStG nicht ausgeschlossen ist für Aufwendungen des Steuerpflichtigen zugunsten seines nicht dauernd getrennt lebenden, aber nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten. Für derartige Eheleute ergeben sich also --entgegen der Auffassung des FG-- insoweit keine Unterschiede im Vergleich zu Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft.

3. Die Vorentscheidung, die der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen, da sie nicht spruchreif ist.

Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß eine sittliche Verpflichtung der Klägerin zur Unterhaltsgewährung im konkreten Fall nur dann in Betracht kommt, wenn S ohne das Zusammenleben mit der Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt hätte. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs.1 EStG, die das FG nunmehr zu prüfen hat, weist der Senat darauf hin, daß die Höhe der anrechnungspflichtigen (schädlichen) eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person in § 33a Abs.1 Satz 2 EStG typisierend geregelt ist und eigenes Vermögen der unterstützten Person nur im Rahmen des § 33a Abs.1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden kann. Bei der Prüfung, in welcher Höhe die Klägerin Unterhaltsleistungen erbracht hat, kann --ohne entsprechenden Nachweis-- davon ausgegangen werden, daß die Klägerin Unterhalt an S jedenfalls in Höhe der für S in Betracht kommenden Sozialhilfeleistungen erbracht hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64696

BFH/NV 1994, 49

BStBl II 1994, 442

BFHE 174, 19

BFHE 1995, 19

BB 1994, 1069

BB 1994, 1129

BB 1994, 1129-1130 (LT)

DB 1994, 1119-1120 (LT)

DStR 1994, 825-826 (KT)

DStZ 1994, 441-442 (KT)

HFR 1994, 472-473 (LT)

StE 1994, 295 (K)

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