Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Schulskileiter-Lizenz als Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz können nur unter eng begrenzten Voraussetzungen bei Sportlehrern als Werbungskosten anerkannt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85, BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91).

2. Schädlich ist es, wenn der Sportlehrer vor Beginn des Lehrgangs das Skilaufen noch nicht beherrschte.

 

Normenkette

EStG 1984 § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterrichtet als Studienrätin an der Gesamtschule Hauswirtschaft, Mathematik und vertretungsweise Sport. Da sie an dieser Schule Sport als Hauptfach unterrichten soll, nimmt sie seit 1982 an Lehrgängen teil, um ihre Qualifikation zu verbessern. So besuchte sie in der Zeit vom 9. März bis 25. März 1984 in A einen von der Behörde für Schul- und Berufsbildung im Rahmen des Instituts für Lehrerfortbildung (IfL) eingerichteten Skikurs, um entsprechend den ,,vorläufigen Bestimmungen über das Skilaufen auf Klassenreisen und bei Heimaufenthalten" vom 4. Dezember 1964 die Berechtigung zu erwerben, mit Schülern Skiklassenreisen durchzuführen. Aufgrund des Lehrgangs erhielt sie im März 1984 das Zertifikat, als verantwortliche Begleitperson derartige Klassenreisen durchzuführen. Nach den später in Kraft getretenen ,,Grundsätze für Sicherheit im Schulsport vom 11. 4. 1985" berechtigt die vorgenannte Bescheinigung nur noch zur Begleitung einer von einem Lehrer geleiteten Klassenreise, dem ,,die fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Unterricht im Skilaufen" bescheinigt worden ist.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1984 u. a. Werbungskosten in Höhe von 1 230 DM Eigenbeteiligung wegen Teilnahme an dem vom IfL durchgeführten Skilehrerkurs in A und Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von 192 DM geltend. Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nicht zum Abzug zugelassen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte u. a. aus:

Die Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme an dem Skilehrerkurs seien als Fortbildungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1982 (EStG) abziehbar. Der Senat sei aufgrund der Aussagen des Lehrgangsleiters der Überzeugung, daß der Skilehrerkurs alle Voraussetzungen erfülle, die an eine straffe Organisation und effektive Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung zu stellen seien. Der Lehrgang sei mit einem üblichen Winterurlaub nicht zu vergleichen. Die Vorbereitung habe von den Teilnehmern erhöhten Einsatz an Freizeit und Energie verlangt, weil sie an einem Vorbereitungs- und Konditionstraining hätten teilnehmen und die Unterrichtsmaterialien hätten durcharbeiten müssen. Der Lehrgang habe nur Lehrern offengestanden. Er gelte als dienstliche Veranstaltung und sei von der Schulbehörde bezuschußt worden. Dies zeige das hohe Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme an solchen Veranstaltungen. Nach einer Bescheinigung des Schulleiters der Gesamtschule der Klägerin werde bestätigt, daß für die Klägerin in ihrer konkreten Tätigkeit ein Bedarf an der erfolgreichen Teilnahme am Skischullehrgang bestanden habe.

Ein privates Interesse der Klägerin sei nicht daraus abzuleiten, daß sie im Anschluß an den Besuch des Kurses privat in den Winterurlaub gefahren sei. Dieser Urlaub habe es ihr vielmehr ermöglicht, ihre Skilaufkenntnisse zu trainieren und für Unterrichtszwecke bereitzuhalten.

Anzuerkennen seien auch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer.

Gegen das Urteil hat das FA wegen der Aufwendungen für den Skilehrerkurs Revision eingelegt. Es ist der Ansicht, die Vorentscheidung beruhe auf unrichtiger Anwendung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und verstoße gegen die Grundsätze im Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).

Das FA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie hilfsweise, die Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des BFH zur erneuten Beweisaufnahme und Verhandlung an das FG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Abweisung der Klage, da das FG die Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme an dem Skikurs zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt hat.

Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 26. August 1988 VI R 175/85 dargelegt hat, können im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG Aufwendungen für den Erwerb der Schulskileiter-Lizenz nur bei Lehrern, die Sport unterrichten oder in Sport Arbeitsgemeinschaften leiten, unter eng begrenzten Voraussetzungen als Werbungskosten anerkannt werden. Hierzu gehört insbesondere auch der Umstand, daß der Sportlehrer vor Absolvierung eines entsprechenden Lehrgangs bereits das Skilaufen beherrscht, da sonst die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß er durch Teilnahme an der Veranstaltung das Skilaufen in einem nicht unerheblichen Maße auch für die eigene Freizeit- und Urlaubsgestaltung lernen oder über Anfangskenntnisse hinaus erweitern wollte. Auf das Urteil wird im einzelnen Bezug genommen.

Die Klägerin erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausgeführt hat, hat sie 1983 in einem Skikurs mit dem Skilaufen überhaupt erst angefangen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß sie vor Absolvierung des folgenden, hier zu beurteilenden Lehrgangs im März 1984 das Skilaufen schon beherrschte. Wie sie selbst angab, hat sie im Dezember 1984/Januar 1985 einen Winterurlaub gemacht, um ihre skiläuferischen Fähigkeiten zu verbessern.

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Die Sache ist entscheidungsreif. Da das FA die Aufwendungen für den Skikurs zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt hat, ist die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen. Unter Berücksichtigung der nicht mehr streitigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist die Einkommensteuer 1984 auf 9 163 DM festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415973

BFH/NV 1989, 293

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