Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Sportlehrers für Sportkleidung und Reinigung als Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen eines Sportlehrers für Sportkleidung und deren Reinigung können Werbungskosten sein, wenn die private Nutzung der Sportsachen von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Lehrer und unterrichtete im Streitjahr 1983 die Fächer Sport und . . .

In seiner Einkommensteuererklärung 1983 machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. folgende Werbungskosten geltend:

Sportschuhe 38,00 DM

drei Sporthemden 71,90 DM

zwei Trainingsanzüge 304,00 DM

Trainingsjacke 74,00 DM

487,90 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ diese Aufwendungen auch in der Einspruchsentscheidung unberücksichtigt.

Im Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung dieser Werbungskosten. Zusätzlich begehrte er die Anerkennung von pauschalen Reinigungskosten für Sportkleidung in Höhe von 5 DM monatlich (60 DM).

Er trug vor, daß es zu seinen Dienstpflichten gehöre, den Unterricht in Sportkleidung zu halten und daß er die Sportkleidung ausschließlich in der Schule trage. Für private Zwecke sei ein zusätzlicher Trainingsanzug vorhanden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

. . .

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Aufwendungen von Sportlehrern für Sportkleidung können nach § 9 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 1 Satz 1 EStG in vollem Umfang Werbungskosten sein, wenn die private Nutzung der Sportsachen von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Der erkennende Senat hält an diesem in seinem Urteil vom 21. November 1986 VI R 137 /83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262 aufgestellten Grundsatz fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Feststellungen des FG reichen im Streitfall nicht aus, um beurteilen zu können, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Sportbekleidung nach den in dieser BFH-Entscheidung genannten Voraussetzungen als Werbungskosten Berücksichtigung finden können. Denn das FG hat - aus seiner rechtlichen Sicht zu Recht - nicht festgestellt, inwieweit die im Streitfall angeschaffte Sportbekleidung vom Kläger auch im privaten Bereich getragen wurde.

Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses entsprechende Feststellungen nachholt.

Sollte die betreffende Sportbekleidung als Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzusehen sein, so sind auch die dafür aufgewandten Reinigungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519). Der Kläger wird dann die Höhe dieser Reinigungskosten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423035

BFH/NV 1990, 765

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