Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand

 

Leitsatz (NV)

Betrieblich genutzte Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung bilden, können nicht als Betriebsstätte qualifiziert (BFH- Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279) bzw. nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebsstätte angesehen werden können (BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875).

2. Eine gelegentliche Hotelübernachtung begründet keine doppelte Haushaltsführung.

3. Verpflegungsmehraufwendungen können nur abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 Nrn. 5-6

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) wohnt in K. Dort erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hatte er einen Lehrauftrag in W, aus dem ihm Einnahmen aus selbständiger Arbeit zuflossen. Der Kläger machte für die Fahrten nach W 0,52 DM pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben sowie Kosten für Verpflegungsmehraufwand geltend; die Fahrten habe er von seiner in seiner Wohnung gelegenen Betriebsstätte aus angetreten. Daneben begehrte der Kläger im Klageverfahren den Abzug der für gelegentliche Hotelübernachtungen in W entstandenen Kosten. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) vertrat die Auffassung, daß es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handele, die nur mit 0,70 DM pro Entfernungskilometer angesetzt werden könnten; Kosten für Verpflegungsmehraufwand könnten ebenfalls nicht abgezogen werden.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt; unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91 (BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113) und vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91 (BFH/NV 1995, 386) seien die Kosten, die für gelegentliche betrieblich bedingte Übernachtungen entstünden, als Betriebsausgaben abzuziehen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Aus der gesetzlichen Regelung (§4 Abs. 5 Nr. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) komme zum Ausdruck, daß Übernachtungskosten nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, wenn sie anläßlich einer Geschäftsreise oder einer doppelten Haushaltsführung anfielen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben.

Das FA beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie

2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt mit seiner Revision sinngemäß,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit Fahrtkosten in Höhe von ... DM, Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von ... DM sowie Hotelkosten in Höhe von ... DM abzuziehen,

2. die Revision des FA zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, daß das in seiner Wohnung gelegene Arbeitszimmer eine Betriebsstätte sei. Der räumliche Zusammenhang mit der Wohnung sei nicht entscheidend. Auch sei die besondere Art seiner Berufsausübung zu berücksichtigen. Es sei nicht einsichtig, daß nur der höhere Aufwand einer doppelten Haushaltsführung zu abziehbaren Ausgaben führen könne.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist begründet; sie führt gemäß §126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

1. Entgegen der Auffassung des FG können die Übernachtungskosten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

a) Übernachtungskosten sind sog. gemischte Aufwendungen, die an sich vom Abzugsverbot des §12 Nr. 1 EStG erfaßt und nur ausnahmsweise -- bei besonderer Regelung -- als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das FA weist zutreffend darauf hin, daß im Streitfall der Abzug nur im Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder einer doppelten Haushaltsführung in Betracht kommt.

Die vom FG zitierten Urteile in BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113 und in BFH/NV 1995, 386 gehen davon aus, daß die in §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG getroffenen Regelungen Spezialvorschriften seien, die §9 Abs. 1 Satz 1 EStG verdrängten. Wie der VI. Senat in dem Urteil vom 13. März 1996 VI R 58/95 (BFHE 180, 136, BStBl II 1996, 315 -- unter 2. --) klargestellt hat, entfaltet die Spezialvorschrift ihre verdrängende Wirkung auch dann, wenn zwar deren Regelungsgegenstand betroffen ist, deren Voraussetzungen im einzelnen aber nicht vorliegen. Entsprechendes gilt auch für den Anwendungsbereich der Vorschriften des §4 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 6 EStG.

b) Im Streitfall sind FA und FG zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß weder Geschäftsreisen noch eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen haben.

Eine Geschäftsreise ist eine Reise von einem Ort, an dem sich eine Betriebsstätte als Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet, an einen anderen Ort, der nicht Betriebsstätte ist (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung aus angetreten hat und das Ziel der Fahrten seine regelmäßige Betriebsstätte in W war. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß betrieblich genutzte Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung bilden, nicht als Betriebsstätte qualifiziert (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 279) bzw. nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebsstätte angesehen werden können (BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875).

Auch eine doppelte Haushaltsführung gemäß §4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist nicht gegeben. Gemäß §9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 1997, §9 Rz. 141, m.w.N.). Eine gelegentliche Hotelübernachtung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

III. Die Revision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen (§126 Abs. 2 FGO).

1. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat das FG die Fahrten nach W zutreffend als solche zwischen Wohnung und Betriebsstätte qualifiziert, so daß die Fahrtkosten nur gemäß §4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden konnten.

2. Auch den dem Kläger entstandenen Verpflegungsmehraufwand hat das FG zu Recht nicht als Betriebsausgabe abgezogen. Der Abzug setzt eine Geschäftsreise oder doppelte Haushaltsführung voraus, die -- wie ausgeführt -- nicht vorliegen. Auch nach der Neuregelung des §4 Abs. 5 Nr. 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 können -- unter weiteren Voraussetzungen -- Verpflegungsmehraufwendungen nur abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist. Die Tätigkeit des Klägers vollzog sich in W, also am Ort seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67417

BFH/NV 1998, 1216

DStRE 1998, 828

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