Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug bei beschränkter Steuerpflicht - Zeitpunkt der Leistung - Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle beschränkter Steuerpflicht nichtabzugsfähige Sonderausgaben sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie von dem beschränkt steuerpflichtigen Erben eines unbeschränkt Steuerpflichtigen geleistet werden und Zeiträume betreffen, in denen der Erblasser noch lebte.

 

Orientierungssatz

1. Im Falle unbeschränkter Steuerpflicht abzugsfähige Sonderausgaben sind auch dann abzugsfähig, wenn sie Zeiträume betreffen, während derer der den Sonderausgabenabzug begehrende Steuerpflichtige beschränkt steuerpflichtig war.

2. Für die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben ist, soweit es sich nicht um den Verlustabzug gemäß § 10d EStG handelt, der Zeitpunkt maßgebend, in dem und nicht für den sie geleistet werden. § 11 Abs. 2 EStG gilt auch für Sonderausgaben (vgl. BFH-Rechtsprechung).

3. Hat der Kläger mit der Klage nicht eindeutig zu erkennen gegeben, daß er von einem weitergehenden Klagebegehren absehen wird, so ist die Klage auch insoweit zulässig, als der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen über den ursprünglich gestellten Antrag hinaus begehrt, auch wenn dieser Schriftsatz nach Ablauf der Klagefrist beim FG eingeht (vgl. BFH-Beschluß vom 23.10.1989 GrS 2/87).

4. Parallelentscheidung: BFH, 22.1.1992, I R 54/90, NV.

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 1, §§ 10, 2 Abs. 7, § 11 Abs. 2, § 10d; FGO § 40 Abs. 1, §§ 65, 47 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 22.01.1992 - I R 55/90 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132554

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