Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach Treuhandgrundsätzen, wenn eine Bank das uneingeschränkte Verfügungs- und Verwaltungsrecht über eine von ihr begründete Darlehensforderung einschließlich Sicherheiten behält

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Treugeber als wirtschaftlicher Inhaber einer Kapitalforderung erzielt die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  2. Nicht jede als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung führt zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses.
  3. Erwirbt ein inländischer Steuerpflichtiger von einer Bank eine durch Darlehensgewährung an niederländische Darlehensnehmer entstehende und durch Grundpfandrechte an niederländischen Grundstücken zugunsten der Bank gesicherte Forderung mit der Verpflichtung, diese sogleich wieder an die Bank zurückabzutreten, so ist die Bank zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Darlehensforderung, wenn sie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hinsichtlich der Forderung und des Grundpfandrechts nach eigenem kaufmännischem Ermessen ausüben kann, der Darlehenskäufer seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht ohne Zustimmung der Bank abtreten kann und die Bank letztlich das Forderungsausfallrisiko trägt. Die Bank ist insoweit Inhaber einer Forderung, die unmittelbar durch ein Grundpfandrecht i.S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande in der bis 19. Februar 1992 geltenden Fassung gesichert ist.
  4. Eine Forderung ist mittelbar durch ein Grundpfandrecht an einem niederländischen Grundstück gesichert, wenn der als Grundpfandgläubiger Eingetragene aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Forderungsgläubiger verpflichtet ist, die Verwertung des Grundstücks auf Verlangen des Forderungsgläubigers herbeizuführen.
 

Normenkette

DBA NLD Art. 4 Abs. 3, Art. 14; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Fundstellen

Haufe-Index 302284

BFH/NV 1999, 1317

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