Entscheidungsstichwort (Thema)

Kneippkur-Kosten zur Erhaltung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit

 

Leitsatz (NV)

Kurkosten sind wie Krankheitskosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie zur Heilung oder Vorbeugung gegen eine typische Berufskrankheit dienen. Kneippkur-Kosten eines gesunden Bundeswehrpiloten, die als vorbeugende Maßnahme dazu aufgewendet werden, seinen allgemeinen Gesundheitszustand (,,vollständige Fitneß) zu erhalten, sind weder als außergewöhnliche Belastung noch als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Pilot bei der Bundeswehr. Im Streitjahr führte er eine von der Bundeswehr bewilligte und finanzierte vierwöchige Kneipp-Badekur in . . . durch. Für die Hin- und Rückfahrt benutzte er seinen eigenen Pkw. Der Dienstherr gewährte dem Kläger hiefür nach Reisekostenrecht Fahrtkostenersatz in Höhe des Bundesbahntarifs II. Klasse, Tagegeld sowie Gepäckkostenersatz. Lediglich Verpflegungsgeld in Höhe von . . . DM hatte der Kläger selbst zu tragen. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger im Zusammenhang mit der Badekur weitere Kosten als Werbungskosten anzuerkennen, die im wesentlichen auf die Pkw-Benutzung zurückzuführen sind. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Berücksichtigung dieser Kosten abgelehnt hatte, erhob der Kläger hiergegen vor dem Finanzgericht (FG) Klage.

Das FG gab der Klage überwiegend statt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 555). Zur Begründung führte es aus, zwar seien die Ausgaben des Steuerpflichtigen für seinen Unterhalt der Privatsphäre zuzuordnen und gemäß § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Soweit jedoch der Steuerpflichtige über die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse hinaus aus beruflichen Gründen Mehraufwendungen für die Gesunderhaltung trage, sei von Werbungskosten auszugehen. Im Streitfall lägen diese Voraussetzungen vor. Lt. besonderer Anweisung des Generalarztes der Luftwaffe könne Angehörigen der Luftstreitkräfte als präventivmedizinische Maßnahme alle drei Jahre eine Badekur zur Erhaltung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gewährt werden. Diese Maßnahme habe ausschließlich den Zweck, den gesunden Piloten in den Stand zu setzen, über die allgemeine Dienstfähigkeit hinaus den erhöhten körperlichen Belastungen als Luftfahrzeugführer gewachsen zu sein. Demgemäß habe der Kläger die Badekur nicht zur allgemeinen Gesunderhaltung, sondern aus beruflichen Gründen durchgeführt, nämlich um auch künftig den besonderen fliegerischen Anforderungen genügen zu können. Daß die Aufwendungen zwangsläufig auch dem allgemeinen Gesundheitszustand des Klägers zugute kämen, ändere nichts daran, daß die Mehraufwendungen primär beruflich veranlaßt seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) vom FG zugelassene Revision des FA. Es macht geltend, bei der Badekur handele es sich um eine Kneipp-Kur, die nicht auf die speziellen beruflichen Erfordernisse des Klägers zugeschnitten sei. Die Kuraufwendungen fielen daher als gemischte Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 12 EStG.

Im Hinblick auf § 54 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1991 hat das FA den Einkommensteuerbescheid 1983 hinsichtlich der Kinderfreibeträge zugunsten des Klägers abgeändert. Dieser hat den Antrag nach § 68 FGO gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO); das FG hat zu Unrecht die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten angesehen.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zwar stehen Aufwendungen für die Gesundheit - ebenso wie für Kleidung, Nahrung und Wohnung - in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen, weil er ohne diese Auf- wendungen seinen Beruf nicht ausüben kann. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind jedoch solche Ausgaben, die sowohl den Beruf als auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, vom Werbungskostenabzug ausgenommen und daher aus versteuertem Einkommen zu erbringen, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige und klare Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil möglich oder die Berührung der privaten Lebenssphäre nur von untergeordneter Bedeutung ist (grundlegend Senatsurteil vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 441, BStBl III 1962, 235 zu Krankheitskosten).

2. In Anwendung dieser Grundsätze werden Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit - zu denen auch Kuraufwendungen gehören können - einkommensteuerrechtlich regelmäßig als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - behandelt (für eine Heilkur vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275). Abweichend hiervon sind Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar, wenn sie zur Heilung einer typischen Berufskrankheit oder Vorbeugung gegen eine solche aufgewandt werden (z. B. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, Staublunge eines Bergmannes, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte, Sportunfall eines Berufsfußballspielers u.a.; vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 502 f., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Entsprechendes gilt für Kurkosten, wenn sie nachweisbar zur Beseitigung einer bestehenden oder Vorbeugung gegen eine drohende typische Berufskrankheit aufgewandt werden (vgl. v. Bornhaupt, a.a.O., § 9 Rdnr. B 700; Wehmeyer in Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. 490, jeweils unter dem Stichwort ,,Kurkosten). Soweit sie darüber hinaus ohne eingetretene oder drohende Berufskrankheit als vorbeugende Maßnahme ganz oder teilweise auch zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen, sind sie weder als außergewöhnliche Belastung (Senatsurteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711 - Frischzellentherapie-) noch als Werbungskosten abziehbar (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

3. Im Streitfall hat das FG zu Unrecht die Kurkosten den Werbungskosten zugerechnet. Die Kur diente weder zur Heilung noch zur Vorbeugung gegen eine eingetretene oder drohende typische Berufskrankheit; denn nach der Bescheinigung des Fliegerarztes werden diese Kuren nur gesunden Piloten zur Erhaltung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit angeboten. Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen den Kuraufwendungen und der beruflichen Tätigkeit des Klägers insoweit, als die Aufwendungen dazu dienten, die gesteigerte körperliche Belastungsfähigkeit und ,,vollständige Fitneß" des Piloten zu erhalten. Da bei einer Kneipp-Kur jedoch die gesunde Lebensweise ganz allgemein, nämlich Abhärtung, Ernährungsrichtlinien, maßvolle Verteilung von Ruhe und Bewegung, reichliche Einwirkung von Licht, Luft und Sonne u.a. zur Minderung von Überlastungs- und Übermüdungserscheinungen, Übergewicht und Kreislaufstörungen im Vordergrund stehen (der Große Brockhaus, Stichwort ,,Kneipp-Behandlungen), erweist sie sich nicht als berufsspezifische Maßnahme zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung gegen berufsbedingte gesundheitliche Risiken; vielmehr ist mit der Erhaltung der ,,besonderen Fitneß" notwendig und wesentlich die Erhaltung auch des allgemeinen Gesundheitszustandes verbunden, wie er für die Ausübung jeglicher Berufstätigkeit Voraussetzung ist. Berufsbezogene Elemente und Umstände der allgemeinen Lebensführung fließen somit untrennbar ineinander, was nach dem in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen zur Versagung des Werbungskostenabzugsverbots führt. Da die Kuraufwendungen auch nicht zu den Krankheitskosten zu rechnen sind, kommt auch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG nicht in Betracht. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64035

BFH/NV 1993, 19

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