Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Englischlehrers für die Anschaffung eines allgemeinen Nachschlagewerkes in englischer Sprache können Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Studienrat an einem Gymnasium; er unterrichtet in den Fächern Englisch und Französisch. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1977 beantragte er u. a. den Abzug von 2 714 DM für die Anschaffung der "Encyclopaedia Britannica" (E. B.), einer in Englisch verfaßten Buchreihe von 30 Bänden, und weiterer 404,40 DM für die Anschaffung eines deutschsprachigen Lexikons (Lexikon 2000) als Werbungskosten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies ab.

Nach erfolglosem Einspruch, mit dem der Kläger nur noch den Abzug der Aufwendungen für die E. B. begehrte, gab das Finanzgericht (FG) der Klage im Grundsatz statt. Es führte im wesentlichen aus: Es bestünden keine Zweifel, daß der Kläger die E. B. für seinen Beruf als Englischlehrer benutze. Das Werk informiere über ganz unterschiedliche Sachbereiche unter besonderer Berücksichtigung des Blickwinkels eines Betrachters aus dem britischen Kulturkreis. Für den Kläger sei es nicht nur Informationsquelle; es vermittle ihm auch den Sprachschatz zu den erläuterten Sachbereichen. Aus diesen besonderen Nutzungsmöglichkeiten sei das Übergewicht der beruflichen Veranlassung für die Anschaffung dieses Werkes abzuleiten. Es sei zu vermuten, daß ein Englischlehrer die E. B. anstelle von Fachbüchern weit häufiger heranziehe als ein anderer Lehrer ein deutsches Lexikon. Auch werde dieses Werk nicht von zahlreichen anderen Personen in der Bundesrepublik Deutschland gekauft, bei denen die Aufwendungen zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Eine solche private Anschaffung dürfte vielmehr eine seltene Ausnahme sein. Zwar sei die berufliche Veranlassung der Anschaffung ganz überwiegend anzunehmen. Gleichwohl könnten nur 543 DM zum Abzug zugelassen werden, weil die Aufwendungen auf die geschätzte Nutzungsdauer von fünf Jahren zu verteilen seien.

Mit der Revision macht das FA geltend, allgemeine Nachschlagewerke würden in einem nicht unerheblichen Umfang auch privat genutzt. Es widerspreche der Lebenserfahrung, daß ein solches Werk - und bei der E. B. handele es sich um ein allgemeines Nachschlagewerk - nur für Unterrichtszwecke verwendet werde. Die teilweise berufliche Mitbenutzung dürfe nicht dazu führen, daß die Anschaffungskosten steuerlich absetzbar würden.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das Hessische FG hat mit Urteil vom 28. Januar 1970 II 1087/68 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1970 S. 384 - EFG 1970, 384 -) entschieden, daß Aufwendungen eines Englischlehrers für die Anschaffung der E. B. nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, daß der Bundesfinanzhof (BFH) diese Auffassung mit dem nicht veröffentlichten Urteil vom 13. Juli 1973 VI R 89/70 bestätigt hat. Dagegen hat das FG Berlin mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13. November 1973 V 125/73 (EFG 1974, 311) ausgeführt, daß die Aufwendungen für die Anschaffung eines allgemeinen Nachschlagewerks in englischer Sprache für einen Lehrer mit dem Fach Englisch Werbungskosten seien. Im Streitfall kommt der Senat zu dem gleichen Ergebnis.

Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts können deshalb nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn einwandfrei feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, so daß eine private Mitbenutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dabei hängt nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) die Entscheidung, ob es sich um Aufwendungen für ein Arbeitsmittel oder um Lebenshaltungskosten handelt, grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, ab. Allerdings spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand mehr dem Beruf oder mehr den privaten Interessen des Steuerpflichtigen dient, sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; BFH-Urteil vom 29. April 1977 VI R 208/75, BFHE 122, 467, BStBl II 1977, 716).

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Bücher eines Lehrers; Aufwendungen sind also auch bei der Anschaffung von Büchern nur dann Werbungskosten, wenn sie ausschließlich oder doch weitaus überwiegend für berufliche Zwecke benutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1972 VI R 305/69, BFHE 106, 59, BStBl II 1972, 723; BFHE 122, 467, BStBl II 1977, 716). Wegen des objektiven Charakters von Büchern allgemeinbildender Natur, die von zahlreichen Personen zu privaten Zwecken angeschafft werden, gehören Aufwendungen für solche Bücher, selbst wenn ein Lehrer sie für seinen Unterricht verwendet, grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung (BFHE 122, 467, BStBl II 1977, 716). Deshalb sind Aufwendungen für "Den großen Brockhaus", für "Den großen Herder" oder für die "Brockhaus-Enzyklopädie" auch bei einem Lehrer nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden (vgl. das zuletzt bezeichnete BFH-Urteil und die dort angeführte weitere BFH-Rechtsprechung). Andererseits aber ist im Urteil in BFHE 122, 467, BStBl II 1977, 716 anerkannt worden, daß die aus dem objektiven Charakter dieser Bücher gewonnene Vermutung, sie seien (auch) aus Gründen der Lebenshaltung angeschafft worden, durch ausreichende Nachweise im Einzelfall ausgeräumt werden kann.

Im Streitfall hat das FG festgestellt, daß der Kläger die E. B. ganz überwiegend beruflich nutzt. Es hat dies daraus gefolgert, daß die E. B. zwar über alle Sachbereiche informiere, jedoch - was für einen Englischlehrer wichtig sei - unter Berücksichtigung des Blickwinkels eines Betrachters aus dem britischen Kulturkreis und unter Verwendung des gerade für einen Englischlehrer bedeutsamen Sprachschatzes hinsichtlich der erläuterten Sachbereiche. Das FG hat weiter festgestellt, daß ein Englischlehrer die E. B. anstelle von Fachliteratur weitaus häufiger heranziehe als ein anderer Lehrer ein anderes Lexikon. Schließlich geht das FG - vom FA mit der Revision bestätigt - davon aus, daß das gleiche Werk von zahlreichen anderen Personen, bei denen die Anschaffungskosten zu Lebenshaltungskosten führen würden, nicht angeschafft werde. Der Senat als Revisionsinstanz ist an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden, da hiergegen keine begründeten Revisionsrügen erhoben wurden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Es ist nicht erforderlich, daß das FG bei Würdigung des Sachverhalts zu seinem Ergebnis kommen mußte; es genügt, daß es hierzu gelangen konnte. Das ist hier der Fall.

Das FA hat mit der Revision lediglich vorgetragen, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß der Kläger die E. B. "nur für Unterrichtszwecke benutzt". Dieser Einwand ist unbegründet. Zum einen hat das FG nicht dargelegt, daß der Kläger die E. B. "nur" für Unterrichtszwecke verwendet; es hat vielmehr die "ganz überwiegende" berufliche und die "ganz in den Hintergrund" tretende private Nutzung der E. B. aus den dargestellten Überlegungen gefolgert. Dies war möglich und widerspricht nicht der Lebenserfahrung, zumal der Kläger - wie das FG ebenfalls festgestellt hat - im Streitjahr noch ein weiteres deutschsprachiges Nachschlagewerk (Lexikon 2000) angeschafft hatte, das als private Informationsquelle hätte ausreichen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74130

BStBl II 1982, 67

BFHE 1981, 299

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