Leitsatz (amtlich)

Die Anweisung in Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c LStR 1972, nach der die Mehraufwendungen bei einem Dienstgang in der Regel ohne Einzelnachweis bis zur Höhe von 3 DM anerkannt werden können, wenn der Dienstgang länger als fünf Stunden dauert, ist eine der Lebenserfahrung entsprechende Schätzung (§ 217 AO, § 162 AO 1977), die von den Steuergerichten zu beachten ist, wenn sie nicht im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.

 

Normenkette

EStG 1974 § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1; LStR 1972 Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1974 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) als Lohnsteuer-Außenprüfer tätig. Er wurde an insgesamt 171 Tagen im Außendienst mit einer jeweils über fünfstündigen Dauer eingesetzt. Er erhielt als Lohnsteuer-Außenprüfer nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 17. Juli 1961 - I/B 6-P 1700-81/61 - (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1961 S. 722 - MinBlFin 1961, 722 -) in der Fassung des Erlasses vom 29. Juni 1964 (MinBlFin 1964, 531) eine monatliche Pauschvergütung von 58 DM.

Mit seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr beantragte der Kläger, für 171 Tage Verpflegungsmehraufwendungen von pauschal 3 DM pro Außendiensttag nach Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1972 ohne Anrechnung der monatlichen Pauschvergütung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Das FA lehnte dies ab.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Es führte im wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Hinweis auf die Urteile vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130; vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246; vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11) dürfe die Anwendung der Pauschsätze der Lohnsteuer-Richtlinien nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Nach dem BFH-Urteil vom 29. November 1974 VI R 203/72 (BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339) müsse zwar die Annahme einer unzutreffenden Besteuerung auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Reise am Dienstort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt werde. Ein solcher Fall sei jedoch im Streitfall gegeben, so daß der Verpflegungsmehraufwand nach der Rechtsprechung des BFH an sich geschätzt werden müsse. Die Aufwendungen des Klägers seien aber trotzdem nicht zu berücksichtigen. Denn es handele sich bei ihnen um gemischte Ausgaben im Sinne von § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) nicht im Wege einer griffweisen Schätzung aufgeteilt werden dürften. Die Pauschsätze der Richtlinien seien solche griffweisen Schätzungen, weil ihre Grundlagen bisher nie offengelegt worden seien. Sie entsprächen auch nicht der Lebenserfahrung. Das Gebot der Rechtsprechung, das Aufteilungsverbot bei diesen Pauschsätzen nur bei einer "offenbar unzutreffenden Besteuerung" anzuwenden, beschränke in unzulässiger Weise den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Außerdem sei es nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG) Sache des Gesetzgebers, Werbungskosten-Pauschbeträge zu schaffen. Da der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, wo und auf welche Weise er im Außendienst außerhalb seiner Wohnung gegessen habe, gebe es keinen zuverlässigen Maßstab für eine zutreffende Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen. Der Senat sei daher nicht in der Lage, den beruflich veranlaßten Mehraufwand im Streitfall zu ermitteln.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen und formellen Rechts. Er trägt vor, es könne dahinstehen, ob bei Dienstgängen am Dienstort und in dessen Nachbarschaft der Pauschbetrag von 3 DM anzuwenden sei. Sollte dieser Pauschbetrag nicht zu berücksichtigen sein, so sei nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der tatsächliche Mehraufwand unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen. Ab 1976 habe er seine tatsächlichen Mehrkosten lückenlos aufgezeichnet. Der Mehraufwand im Streitjahr sei auf der Basis dieser Unterlagen zu schätzen. Die gezahlte Außendienstentschädigung sei nicht gegenzurechnen (Hinweis auf das Urteil in BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet.

1. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats alle Aufwendungen, die durch die Berufsausübung veranlaßt sind (Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368), soweit sie nicht zu den durch die allgemeine Lebensführung bedingten Kosten gehören.

Ausgaben für Verpflegung gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind aber Verpflegungsmehraufwendungen insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich, insbesondere durch eine Dienstreise oder eine doppelte Haushaltsführung, veranlaßt sind (vgl. Entscheidungen vom 11. August 1961 VI 143/60 U, BFHE 73, 669, BStBl III 1961, 509, und in BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246). Ist ein solcher Mehraufwand im einzelnen nicht feststellbar, so ist er nach den vorgenannten Entscheidungen zu schätzen.

An dieser Ansicht hält der Senat trotz der in der Vorentscheidung und im Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 18. August 1976 I 71/75 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 11 - EFG 1977, 11 -) geäußerten Bedenken fest. Sie widerspricht insbesondere nicht den Ausführungen des Großen Senats des BFH im Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 zum Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Wie der Große Senat des BFH in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, ist bei solchen gemischten Ausgaben eine Aufteilung in nichtabziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen, und wenn außerdem der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Fehlen leichte und einwandfreie Trennungsmöglichkeiten, so ist nach Ansicht des Großen Senats des BFH eine griffweise Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung - AO - (§ 162 der Abgabenordnung - AO 1977 -) von beruflichen und privaten Anteilen grundsätzlich nicht möglich. Solche gemischten Aufwendungen sind dann vielmehr in vollem Umfang nichtabziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung.

Der Große Senat des BFH hat andererseits aber in Abschn. II Nr. 8 der Entscheidungsgründe des Beschlusses in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 hervorgehoben, er wolle nicht dazu Stellung nehmen, ob seine in dieser Entscheidung geäußerte und mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmende Ansicht zum Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bisher in jedem einzelnen Fall zutreffend angewandt worden sei. Die von der Rechtsprechung "in verhältnismäßig seltenen Fällen" bisher anerkannte Aufteilung sei jedenfalls eine von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung des gesetzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbots, die "noch vertretbar" erscheine. Der erkennende Senat hat im Hinblick hierauf im Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79 (BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) die Aufteilung von Telefongrundgebühren bei einer teils beruflichen und teils privaten Nutzung eines privaten Telefonanschlusses in der Wohnung des Steuerpflichtigen deshalb für zulässig erachtet, weil der BFH bis zum Erlaß der genannten Entscheidung des Großen Senats in ständiger Rechtsprechung die Telefongrundgebühren bei teilweise dienstlicher Benutzung privater Anschlüsse in der Wohnung des Steuerpflichtigen stets im Schätzungswege aufgeteilt hatte.

Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen. Der Senat tritt dem FG darin bei, daß Aufwendungen für Verpflegung auf Dienstreisen und Dienstgängen teils beruflich und teils privat veranlaßte Aufwendungen darstellen. Soweit keine entsprechenden Aufzeichnungen und Belege des Steuerpflichtigen vorliegen, muß der beruflich veranlaßte Mehraufwand bei solchen Dienstgeschäften mangels leicht feststellbarer und nachprüfbarer objektiver Maßstäbe griffweise geschätzt werden. Eine solche griffweise Schätzung ist bei Dienstreisen und Dienstgängen schon vor Erlaß des genannten Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 von der Verwaltung und Rechtsprechung stets für zulässig erachtet worden (vgl. z. B. Urteil in BFHE 73, 669, BStBl III 1961, 509). Es handelt sich somit auch hier um einen weiteren der "verhältnismäßig seltenen" Fälle, in denen der Große Senat des BFH eine Einschränkung des gesetzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbots für "noch vertretbar" gehalten hat.

2. Hat ein Steuerpflichtiger den beruflich bedingten Mehraufwand auf Dienstgängen nicht im einzelnen nachgewiesen, so kann ihm nach den Verwaltungsanweisungen in Abschn. 21 § 5 Nr. 3 Buchst. c LStR 1972 ein Pauschsatz von 3 DM täglich anerkannt werden, wenn der Dienstgang länger als fünf Stunden gedauert hat. Ein Dienstgang in diesem Sinne ist nach Abschn. 21 Abs. 3 LStR 1972 gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte in einer Entfernung von weniger als 15 km tätig wurde, wobei es unerheblich ist, ob er den Dienstgang von der Arbeitsstätte oder von der Wohnung aus angetreten hat.

Dieser Pauschsatz ist eine von der Finanzverwaltung vorgenommene griffweise Schätzung. Er trägt dem Umstand angemessen Rechnung, daß bei einem mehr als fünfstündigen Dienstgang in der Regel Mehraufwendungen für eine Hauptmahlzeit anzufallen pflegen, weil der Steuerpflichtige das Essen einerseits außerhalb seiner Wohnung, andererseits aber nicht in einer betrieblichen Kantine oder eine nahe dem Betrieb gelegenen und von ihm sonst besuchten preiswerten Gaststätte einnehmen kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Steuerpflichtige bei Dienstgängen in der Umgebung seiner Arbeitsstätte meist preisgünstiger wird essen können als bei Dienstreisen in weiter entfernt liegenden Gegenden, wo ihm preiswerte Essensmöglichkeiten im allgemeinen nicht so gut bekannt sein werden. Die Schätzung der Finanzverwaltung bezüglich eines beruflich bedingten Mehraufwandes bei Dienstgängen in Höhe von 3 DM täglich liegt im Streitjahr 1974 der Höhe nach in einem mittleren Schätzungsrahmen und entspricht in Anbetracht der vorstehend aufgezeigten Umstände insoweit der allgemeinen Lebenserfahrung. Von Beträgen in etwa dieser Höhe sind auch die FG in gleichliegenden Fällen ausgegangen. So hatte z. B. das FG Berlin in der vom BFH durch Urteil in BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246 bestätigten Entscheidung vom 22. Mai 1970 III 138/69 (EFG 1970, 601) den Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen für das Jahr 1968 auf 2,50 DM geschätzt.

Der Senat teilt daher nicht die Ansicht der Vorinstanz, ohne Offenlegung von Grundlagen durch die Finanzverwaltung könne ein Pauschbetrag von 3 DM für Verpflegungsmehraufwand auf Dienstgängen von den Steuergerichten nicht berücksichtigt werden. Er braucht auch nicht auf die teilweise erhobene Kritik an der Rechtsprechung des Senats zu den Pauschsätzen der Lohnsteuer-Richtlinien bei Dienstreisen (vgl. Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. März 1978 I 379/75, EFG 1978, 329, und vom 26. November 1980 I 182/78, EFG 1981, 123), diese Pauschbeträge entsprächen nicht der Lebenserfahrung, näher einzugehen, da im Streitfall keine Dienstreisen, sondern nur Dienstgänge vorlagen.

3. Von der Finanzverwaltung festgesetzte Pauschbeträge, die als Schätzungen nach § 217 AO auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen, sind entsprechend der Rechtsprechung des Senats betreffend solche Regelsätze bei Dienstreisen (vgl. Urteile vom 14. April 1967 VI R 168/66, BFHE 88, 422, BStBl III 1967, 430, und vom 10. Dezember 1971 VI R 180/71, BFHE 104, 241, BStBl II 1972, 257) Verwaltungsanordnungen, die an die FÄ gerichtet sind und als solche weder die Steuergerichte binden noch den Steuerpflichtigen einen gerichtlich verfolgbaren Rechtsanspruch auf Anwendung in jedem Falle geben. Sie bilden jedoch Richtsätze, die von den obersten Verwaltungsbehörden im Interesse der Vereinfachung und gleichmäßigen Handhabung in steuerlichen Massenverfahren festgesetzt worden sind. Als Schätzungen nach § 217 AO sind sie auch von den Steuergerichten als Tatsachengrundlage anzuwenden, solange die Beträge nicht wegen der Eigenart des Einzelfalles zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führen. Angesichts des Zwecks der Pauschbeträge muß ihre Nichtanwendung nach der Rechtsprechung des Senats auf Ausnahmen beschränkt werden.

Diese Grundsätze sind entsprechend auch auf den Pauschbetrag von 3 DM für Verpflegungsmehraufwand für Dienstgänge nach Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c LStR 1972 anzuwenden. Solche Pauschbeträge verstoßen entgegen den in der Literatur und Rechtsprechung erhobenen Bedenken (vgl. insbesondere Jaehnike in Steuer und Wirtschaft 1979 S. 293 - StuW 1979, 293-; Martens, Verwaltungsvorschriften zur Beschränkung der Sachverhaltsermittlung, 1980 S. 108 f. mit jeweils weiteren Nachweisen sowie Urteil des FG Düsseldorf vom 29. Mai 1979 III 43/78 L, EFG 1979, 619) weder gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung noch gegen den der Gesetzmäßigkeit der Steuerverwaltung.

Nach § 217 Abs. 1 AO (§ 162 Abs. 1 AO 1977) sind die Steuerbehörden verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie diese nicht im einzelnen ermitteln können. Da die Schätzung stets innerhalb einer gewissen Bandbreite von Unsicherheiten liegen wird, verstößt es nicht gegen die beiden vorgenannten Grundsätze, wenn die Finanzverwaltung für eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand innerhalb eines solchen Schätzungsrahmens für den Regelfall festsetzt, um auf diese Weise eine gleichmäßige Handhabung steuerrechtlicher Vorschriften für die von den Finanzbehörden zu bewältigenden Massenverfahren sicherzustellen. Es widerspricht zudem weder dem Grundgesetz noch anderen Gesetzesvorschriften, wenn das FA zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerungen Erleichterungen bei den von den Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweisen über die Höhe beruflich veranlaßter Werbungskosten oder Betriebsausgaben anordnet, soweit dem Steuerpflichtigen hierdurch nicht die Möglichkeit abgeschnitten wird, höhere Aufwendungen im einzelnen nachzuweisen, und soweit den Finanzbehörden das Recht verbleibt, die Anwendung von Pauschbeträgen abzulehnen, wenn dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.

Wie bereits erwähnt, sind die Steuergerichte an solche Verwaltungsanweisungen zwar nicht gebunden. Sie müssen jedoch andererseits den Umstand angemessen berücksichtigen, daß die an die FÄ gerichteten Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien auch der Unterrichtung der Steuerpflichtigen dienen und zu diesem Zweck allen Steuerpflichtigen über die Verlage und Fachbuchhandlungen zum Kauf angeboten werden. Die Steuerpflichtigen können deshalb davon ausgehen, daß die in Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c LStR 1972 festgesetzte Schätzung des Verpflegungsmehraufwandes auf Dienstgängen in Form des dort angegebenen Pauschbetrages auch eine an sie gerichtete Erklärung der obersten Finanzbehörden der Länder darstellt, nach der dieser Pauschbetrag in jedem Einzelfall zur Anwendung kommen wird, soweit es sich nicht um Sachverhalte handelt, bei denen dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde oder der Steuerpflichtige höhere Mehraufwendungen nachweist. Sehen die Steuerpflichtigen daher im Vertrauen auf diese Vereinfachungsregelung von der Sammlung von Belegen zwecks Führung eines Einzelnachweises über die Höhe des durch die Dienstgänge veranlaßten Verpflegungsmehraufwandes ab, so würden sie gegenüber zahlreichen anderen Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ungerecht benachteiligt, wenn das FA oder das FG im Einzelfall ohne besonderen Anlaß von der Anwendung des Pauschbetrages absehen würde.

4. Entsprechend diesen Grundsätzen hat das FG dem Kläger die Gewährung des Pauschbetrages von 3 DM täglich nach Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c LStR 1972 für die im Streitjahr 1974 ausgeführten Dienstgänge an 171 Tagen mit mehr als fünfstündiger Abwesenheit zu Unrecht versagt. Das FG hat keine Umstände festgestellt, aus denen zu ersehen wäre, daß die Gewährung eines solchen Pauschbetrages beim Kläger zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

Der vom FG angedeutete und vom FA hervorgehobene Umstand, daß der Kläger sich aufgrund seiner Ortskenntnis preisgünstig verpflegen könne, hat kein eigenes Gewicht. Denn er ist, wie vorstehend - unter 2. - dargelegt wurde, bei der Bemessung des Pauschbetrags bereits angemessen berücksichtigt. Bei dem Vortrag des FA, der Kläger werde nach der Lebenserfahrung sein mitgebrachtes Brot auf Dienstgängen verzehren, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Solche Vermutungen sind von den Steuergerichten nicht zu beachten, wenn - wie hier - keine konkreten Umstände vorgebracht werden, die darauf schließen lassen, daß z. B. der Steuerpflichtige tatsächlich nur sein mitgebrachtes Brot bei Dienstgängen verzehrt. Denn dies würde sonst dem im Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 3 DM täglich liegenden Vereinfachungsgedanken des Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c LStR 1972 widersprechen.

5. Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß die monatlichen Außendienstentschädigungen nicht gegen den Pauschbetrag von 3 DM gegenzurechnen sind. Der Senat hat dies für einen insofern gleichliegenden Fall im Urteil in BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339 bereits entschieden. Er hält daran auch in Ansehung seines Urteils vom 26. September 1979 VI R 58/76 (BFHE 129, 21, BStBl II 1980, 79) fest.

Die letztgenannte Entscheidung betraf die Gegenrechnung von einem Gerichtsvollzieher steuerfrei zugeflossenen Wegegeldern und Reisekostenentschädigungen. Der Senat hat bezüglich dieser Gelder zwar ausgeführt, daß der von der Verwaltung festgesetzte Durchschnittsatz für Verpflegungsmehraufwendungen wegen mehr als zwölfstündiger dienstlich veranlaßter Abwesenheit von der Wohnung nach Abschn. 24 Abs. 3 LStR 1972 nur insoweit in Anspruch genommen werden darf, als er den Auslagenersatz übersteigt. Die im Streitfall gewährte Pauschvergütung unterscheidet sich jedoch wesentlich von den Wegegeldern und Reisekostenentschädigungen des § 37 des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG). Letztere lassen sich nach den Ausführungen des Senats in BFHE 129, 21 BStBl II 1980, 79 bestimmten Amtshandlungen zuordnen. Da sie teilweise auch zur Abdeckung der durch diese Amtsgeschäfte veranlaßten Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt werden, können sie bei der Bemessung des steuerrechtlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwandes nicht außer Betracht bleiben. Die streitige Pauschvergütung für Lohnsteuer-Außenprüfer wird dagegen nach Nr. 1 des BdF-Erlasses vom 17. Juli 1961 (a. a. O.) monatlich im voraus, und zwar nach Nr. 3 a. a. O. ggf. neben den Reisekostenvergütungen, geleistet. Sie wird von dem Beginn der Monatshälfte gewährt, in der die in Betracht kommenden Dienstgeschäfte aufgenommen werden (Nr. 4 a. a. O.), und z. B. auch für die Dauer des Urlaubs weitergezahlt (Nr. 6 a. a. O.). Damit läßt sich eine eindeutige Zuordnung der Pauschvergütung und der mit ihr abgegoltenen Zehrkosten zu bestimmten Dienstgeschäften nicht vornehmen. Deswegen verbleibt der Senat bei seiner in BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339 geäußerten Auffassung, daß eine einigermaßen zuverlässige Schätzung des Anteils der monatlichen Außendienstentschädigung, der auf Tage entfällt, an denen der Bezieher Dienstreisen oder Dienstgänge durchgeführt hat, nicht möglich ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74108

BStBl II 1982, 24

BFHE 1981, 139

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