Leitsatz (amtlich)

Die Erstellung von Beitragsübersichten und Kontenspiegeln für einen Sozialversicherungsträger in Heimarbeit ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die früher als Angestellte bei einem Sozialversicherungsträger (im folgenden Anstalt) tätig war, erstellte in den Streitjahren 1974 bis 1975 aufgrund eines mit der Anstalt abgeschlossenen Vertrages nach ihr zu diesem Zweck ausgehändigten Rentenakten Beitragsübersichten, ab Mitte 1975 sog. Kontospiegel.

Nach § 1 des von beiden Seiten jederzeit beendbaren (§ 5) Vertrages, für den ausdrücklich die Anwendung der §§ 631 ff. BGB vereinbart war (§ 4), war die Klägerin verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Beitragsübersichten aufzustellen. Eine Mehrarbeit war vertraglich nicht vorgesehen. Als Vergütung erhielt sie 20 DM für jede vollständig aufgestellte Beitragsübersicht, 10 DM für jede Beitragsübersicht, für die eine weitere Sachaufklärung erforderlich war, ab 1975 6,50 DM für jeden Kontospiegel. Die Vergütung wurde jeweils am 15. eines Kalendermonats bezahlt. Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern gingen zu Lasten der Klägerin (§ 2). Die Klägerin mußte eine Unterbrechung ihrer Tätigkeit, etwa für einen Urlaub, vorher mit der Anstalt abstimmen und in der Regel durch Vor- oder Nacharbeit ausgleichen. Das Risiko einer Krankheit hatte sie allein zu tragen. Sie haftete für alle Schäden, die der Auftraggeberin infolge unvollständiger oder unrichtiger Ausführung des Auftrags entstanden (§ 3). Die für ihre Tätigkeit erforderlichen Materialien wurden ihr von der Anstalt gestellt.

Durch Gewerbesteuerbescheide veranlagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Klägerin unter Ansatz der bei den Einkommensteuererklärungen erklärten Überschüsse zu einer Gewerbesteuer für 1974 und 1975 von ... DM. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Klägerin sei unselbständig tätig gewesen. Die Freiheit ihrer Arbeitszeitbestimmung sei bereits dadurch begrenzt, daß die Klägerin eine Unterbrechung ihrer Tätigkeit mit der Anstalt abstimmen müsse. Die Höhe des ihr zufließenden Entgelts könne sie wegen der in § 1 des Vertrages vorgesehenen Stückzahl nicht beeinflussen. Ihr Erfolg sei sicher kalkulierbar. Darum trage sie kein Unternehmerrisiko. Das Krankheitsrisiko falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Das Haftungsrisiko sei weitgehend theoretischer Natur.

Gegen diese Entscheidung hat das FA Revision eingelegt. Es rügt fehlerhafte Anwendung des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. V. m. § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) und des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet.

Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß die Klägerin in den Streitjahren für die Anstalt nichtselbständig tätig war. Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes und damit für die Gewerbesteuerpflicht ist die Selbständigkeit (§ 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 1 Abs. 1 GewStDV). Selbständigkeit setzt voraus, daß der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260). Gewerbetreibender ist derjenige, der das Risiko der Tätigkeit trägt, für dessen Rechnung das Geschäft geführt wird, dem der Gewinn zufließt und der den Verlust trägt.

Bei Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände sprechen die gewichtigeren Merkmale nicht für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin. Die von ihr und der Anstalt gewählte zivilrechtliche Vertragsform ist für die steuerrechtliche Beurteilung ebensowenig verbindlich wie die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses. Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht völlig mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverhältnis, arbeits- und sozialversicherungsrechtlich kein Dienstverhältnis vorliegen und umgekehrt (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1961 VI 183/59 S, BFHE 74, 97, BStBl III 1962, 37; vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188). Für die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob die Klägerin selbständig (auf eigene Rechnung und Gefahr) oder unselbständig tätig war, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an (BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188, mit weiteren Nachweisen).

Danach war die Klägerin nichtselbständig tätig. Sie konnte die der Anstalt geschuldete Arbeit nicht delegieren, sondern mußte sie persönlich verrichten. Bei der Art der Tätigkeit hätte die Weitergabe der Akten zur Bearbeitung an eine andere Person vertraglich ausdrücklich gestattet werden müssen, was hier nicht der Fall war.

Die Klägerin trug auch kein Unternehmerrisiko und konnte keine eigene Unternehmerinitiative entfalten. Die für die Arbeit notwendigen Materralien wurden ihr von der Anstalt gestellt, so daß sie insofern nicht mit Kosten belastet war (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 28/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 19 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsspruch 223). Besonders ins Gewicht fällt, daß die Klägerin keine Möglichkeit hatte, durch einen größeren oder geringeren Arbeitseinsatz den Erfolg ihrer Tätigkeit zu beeinflussen. Sie war vertraglich verpflichtet, im Wochenrhythmus die ihr ausgehändigten Akten vertragsgemäß zu bearbeiten und zurückzugeben. Der Klägerin wurde also der Umfang der Arbeit und damit auch ihr Erfolg - denn sie erhielt Stückentgelt - von der Anstalt verbindlich vorgegeben. Sie trug auch kein wesentliches Vergütungsrisiko im Falle einer Krankheit und des Urlaubs. Die ihr während dieser Fehlzeiten entstandenen Entgeltausfälle konnte sie in der Regel dadurch ausgleichen, daß ihr von der Anstalt zuvor oder danach eine entsprechend größere Arbeitsmenge überlassen wurde. Das Arbeitsergebnis konnte nur von ihrem Auftraggeber verwertet werden.

Hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin für ihre Arbeit übernommenen Haftung hat das FG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Selbst wenn die Klägerin nach § 3 des Vertrages eine weitergehende Haftung übernommen haben sollte, wäre diese nicht so gewichtig, daß im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes ihre Tätigkeit für die Anstalt deswegen insgesamt als selbständige Tätigkeit angesehen werden müßte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73468

BStBl II 1980, 303

BFHE 1980, 565

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