Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Kunstgegenstände zur Ausschmückung des Arbeitszimmers

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Vorstandsmitglieds für die Ausschmückung seines Dienst- und Vorzimmers mit Kunstgegenständen sind keine Werbungskosten (Anschluß an die Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 14.Mai 1991 VI R 119/88, BFHE 165, 51, BStBl II 1991, 837).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 16.12.1993; Aktenzeichen 2 BvR 1279/93)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte seit September 1987 als Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er machte die auf die Nutzungsdauer verteilten Aufwendungen für die Anschaffung von Kunstgegenständen für die Ausstattung seines Dienst- und Vorzimmers im Streitjahr 1988 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es vertrat die Auffassung, die private Mitveranlassung für die Anschaffung der Kunstgegenstände sei nicht von untergeordneter Bedeutung (§ 12 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Der Vortrag des Klägers, er sei nicht mit einem Finanzbeamten zu vergleichen (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.Mai 1991 VI R 119/88, BFHE 165, 51, BStBl II 1991, 837) und habe als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft Repräsentationserwartungen seiner Besucher zufriedenzustellen, führe nicht zum Erfolg der Klage. Denn für Repräsentationserwartungen, die sich an seine Arbeitgeberin richteten, hätte diese selbst zu sorgen.

Der Kläger rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Wegen der Bestellung für den Zeitraum von fünf Jahren sei die Tätigkeit eines Vorstands auch dann in Gänze erfolgsabhängig, wenn nur eine feste Vergütung vereinbart worden sei. Der Erfolg eines Vorstandsmitgliedes, der für die Erhaltung der Einnahmen von ausschlaggebender Bedeutung sei, sei in nicht geringem Umfang darauf zurückzuführen, daß das Vorstandsmitglied die Repräsentationserwartungen seiner Besucher zufriedenstelle und für eine angenehme Gesprächs- und Verhandlungsatmosphäre sorge. Hinzu komme noch, daß die Verwaltungsgebäude gemeinnütziger Unternehmen, was Größe und Ausstattung betreffe, im allgemeinen im Verhältnis zu gewinnorientierten Unternehmen zu Recht bescheiden ausgestattet seien. Der VIII.Senat habe in seinem Urteil vom 30.Oktober 1990 VIII R 42/87 (BFHE 163, 424, BStBl II 1991, 340) ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Kläger in seinem Arbeitszimmer Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen gehabt hätte. Bei politischen Funktionsträgern oder hohen Beamten und bei Vorständen, Geschäftsführern und Direktoren von Unternehmen mit Gewinnmaximierungsprinzip würden die Dienstzimmer mit Kunstgegenständen ausgestattet, und zwar bei ersteren häufig mit Leihgaben von Museen, bei letzteren durch Anschaffungen der Gesellschaften. Im letzteren Falle handele es sich um Betriebsausgaben. Es sei jedoch nicht einleuchtend, daß für die von einem Vorstandsmitglied auf seine Kosten angeschafften Kunstgegenstände etwas anderes gelten könne als für diejenigen, die politischen Funktionsträgern oder Führungspersonal zur Ausstattung ihrer Diensträume zur Verfügung gestellt würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat auf der Grundlage der BFH-Urteile in BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340 und BFHE 165, 51, BStBl II 1991, 837 zu Recht den Abzug von Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 EStG) in Höhe der geltend gemachten AfA für die vom Kläger angeschafften Kunstgegenstände abgelehnt. Der vom Kläger betonte Umstand, daß er als Vorstandsmitglied nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ändert nichts daran, daß ihm sein Gehalt für eine Beschäftigung im privaten Dienst gezahlt wird und mithin Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs.1 Nr.1 EStG ist. Dies stellt der Kläger auch nicht in Frage.

Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlaß, die Aufwendungen des in leitender Position tätigen Klägers für die Ausschmückung seines Dienst- und Vorzimmers anders zu beurteilen als diejenigen eines nicht in herausgehobener Stellung tätigen Finanzbeamten. Denn es gilt in beiden Fällen gleichermaßen, daß die Repräsentation in den Dienstzimmern der Beschäftigten dem Dienstherrn und Arbeitgeber obliegt und dieser die Art und den Umfang der in seinem betrieblichen Interesse liegenden Repräsentationsaufwendungen zu bestimmen hat. Daß die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst oder --wie im Falle des Klägers-- bei gemeinnützigen Unternehmen für die Repräsentation in den Diensträumen ihrer Arbeitnehmer, auch der leitenden Angestellten, häufig einen geringeren Aufwand als die Arbeitgeber in gutverdienenden Branchen der Wirtschaft treiben, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Senat teilt vielmehr die Wertung der Vorinstanz, daß die eigenen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Ausschmückung ihrer Dienstzimmer nach ihren eigenen geschmacklichen Vorstellungen deshalb durch erhebliche private Erwägungen i.S. des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG mitveranlaßt sind, weil sich eine angenehme Atmosphäre und Umgebung nicht nur positiv auf das berufliche Arbeits- und Verhandlungsklima, sondern auch auf das allgemeine persönliche Wohlbefinden auswirken, und weil auch eigene Kunstinteressen befriedigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64616

BFH/NV 1993, 39

BStBl II 1993, 506

BFHE 170, 443

BFHE 1993, 443

BB 1993, 1077 (L)

DB 1993, 1269-1270 (LT)

DStR 1993, 913 (KT)

HFR 1993, 377 (KT)

StE 1993, 281 (K)

WPg 1993, 545 (S)

StRK, WK R. 158 (LT)

BuW 1993, 586 (K)

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