Leitsatz (amtlich)

Empfangsberechtigter im Sinne des § 9 Abs. 1 VwZG ist derjenige, an den die Zustellung des Schriftstücks nach dem Gesetz zu richten war.

 

Normenkette

VwZG § 9 Abs. 1; ZPO § 187

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Verfügung vom 18. Dezember 1969 wegen der Steuerschulden ihres Ehemannes den dinglichen Arrest angeordnet und durch ein Schreiben vom gleichen Tage angekündigt, daß er mehrere Übertragungshandlungen des Ehemannes anfechten werde. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in der Arrestsache.

Durch Verfügung vom 28. Januar 1970 ordnete das FA gemäß § 330 der Reichsabgabenordnung (AO) unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Klägerin in Höhe von 41 995,10 DM an. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 1970 Beschwerde, die das FA als Einspruch behandelte (§ 229 Nr. 5 AO). Diesen wies es wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, daß es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf ankomme, ob ihr oder ihrem Vertreter im Arreststreitverfahren hätte zugestellt werden müssen, weil ein Fehler der Zustellung durch Zustellung an sie, die Klägerin, gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) geheilt worden sei. Nachsicht gemäß § 86 AO komme nicht in Betracht, weil die Klägerin ausreichend belehrt worden sei und weil sie für ihr fehlendes Verschulden keine zureichenden Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht habe.

Hiergegen richtet sich die Revision mit folgender Begründung: Die Zustellung gelte nach § 9 Abs. 1 VwZG nur dann als erfolgt, wenn der Empfangsberechtigte das Schriftstück nachweislich erhalten hat. Empfangsberechtigter sei aber nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG der beauftragte Rechtsanwalt gewesen. Im übrigen hätte ihr Nachsicht gewährt werden müssen, weil sie rechtsunkundig sei und zwischen den verschiedenen von dem FA eingeleiteten Verfahren nicht habe unterscheiden können.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. FA und FG sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Einspruch verspätet eingelegt und daher unzulässig gewesen sei, weil ein möglicher Zustellungsmangel gemäß § 9 Abs. 1 VwZG durch Zustellung an die Klägerin persönlich geheilt worden sei. Hatte die Klägerin, wie in der Klage und Revisionsbegründung behauptet, ihren Bevollmächtigten sowohl für das Arrestverfahren als auch für das Verfahren über die Duldung der Zwangsvollstreckung bevollmächtigt, so wurde die Frist für den Einspruch gegen die Verfügung über die Anordnung des Zwangsverfahren s nach § 330 AO erst in Lauf gesetzt, nachdem diese Verfügung in die Hände des Bevollmächtigten gelangt war. Sofern der Bevollmächtigte der Klägerin dem FA für das Verfahren über die Duldung der Zwangsvollstreckung schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, war an ihn die Zustellung gemäß § 8 Abs. 1 VwZG zu richten.

Nach der im Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 VwZG "konnte" die Zustellung an den Vertreter gerichtet werden. Sie "mußte" aber nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift an ihn gerichtet werden, wenn dem FA eine schriftliche Vollmacht des Vertreters der Klägerin im Arrestverfahren vorlag, welche die Vertretung der Klägerin im Verfahren über die Duldung der Zwangsvollstreckung umfaßte; die Zustellung der Verfügung nach § 330 AO an die Klägerin selbst war in diesem Fall ermessensfehlerhaft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1965 I 36, 37/64 U, BFHE 82, 391, BStBl III 1965, 389).

Der Zustellungsmangel wurde nicht nach § 9 Abs. 1 VwZG dadurch geheilt, daß die Klägerin selbst die Verfügung des FA erhalten hat. Denn nicht die Klägerin, sondern ein von ihr für das eingeleitete Verfahren bestellter Bevollmächtigter war "Empfangsberechtigter" i. S. des § 9 Abs. 1 VwZG.

Nach der amtlichen Begründung des § 9 VwZG entspricht diese Vorschrift bisherigen Rechtsgrundsätzen, wie sie auch im § 187 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ausgesprochen sind (vgl. hierzu Urteil des Oberverwaltungsgerichts - OVG - Münster vom 16. Juni 1971 III A 600/70, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B - Eildienst -, 1971 S. 453 - DStZ B 1971, 453 -). § 187 ZPO lautet wie folgt: "Ist ein Schriftstück, ohne daß sich seine formgerechte Zustellung nachweisen läßt, oder unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Prozeßbevollmächtigten zugegangen, an den die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, so kann die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist. Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll." Prozeßbeteiligter i. S. dieser Vorschrift ist nicht nur die Partei, sondern auch ihr Prozeßbevollmächtigter. Der Prozeßbeteiligte, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten war, ist der bestellte Prozeßbevollmächtigte (§ 176 ZPO), so daß der Zugang des Schriftstücks an die Partei selbst einen Zustellungsmangel nicht heilt (Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., Anm. A III a zu § 187 ZPO). Da § 9 VwZG dem § 187 ZPO nachgebildet ist, ist auch "Empfangsberechtigter" i. S. des § 9 Abs. 1 VwZG derjenige, an den das Schriftstück nach dem Gesetz zuzustellen war. Das ist - wie oben ausgeführt - der dem FA benannte Vertreter.

Das FG hat - aus seiner Sicht zutreffend - nicht ermittelt, wie die dem Bevollmächtigten zur Vertretung der Klägerin im Beschwerdeverfahren erteilte Vollmacht gelautet hat und ob sie außer der Vertretung im Arrestverfahren auch die Vertretung im Verfahren über die Duldung der Zwangsvollstreckung umfaßt hat. Das FG wird diese Ermittlung nachholen. Sollte die Vollmacht so umfassend ausgestellt gewesen sein, wie die Klägerin behauptet, dann wäre die Zustellung der Duldungsverfügung allenfalls in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Klägerin das Schriftstück dem Bevollmachtigten übergab, so daß die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre. In diesem Falle konnte die Beschwerde nicht als unzulässig behandelt werden. Wäre die Vollmacht dagegen nur für das Arrestverfahren erteilt worden, dann wäre eine Zustellung der Verfügung über die Anordnung des Zwangsverfahrens nach § 330 AO an den Vertreter der Klägerin im Arrestverfahren nach § 8 Abs. 1 VwZG nicht erforderlich gewesen, so daß die Beschwerde verspätet einge- legt worden wäre. Nachsicht gemäß § 86 AO könnte der Klägerin dann nicht gewährt werden, weil sie keine Gründe vorgetragen hat, die die Nachsicht rechtfertigen könnten. Bei aufmerksamem Durchlesen des Verfügungsschriftstücks hätte die Klägerin erkennen müssen, daß ein neues Verfahren gegen sie eingeleitet wurde. Denn andernfalls hätte die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Sinn gehabt. Auch wurde sie durch die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde auf die Wichtigkeit des Schreibens besonders hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413522

BStBl II 1981, 450

BFHE 1981, 380

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