Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung eines Hauses, die deshalb verloren sind, weil der Empfänger der Zahlung in Konkurs fällt, ohne die Gegenleistung erbracht zu haben, gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen, auf demselben Grundstück errichteten Hauses.

 

Normenkette

EStG §§ 6-7, 9, 21

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1972 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Aufgrund eines Werklieferungsvertrages über ein Fertighaus, das auf einem Grundstück der Kläger für deren Wohnzwecke errichtet werden sollte, leisteten die Kläger im Jahre 1971 eine Anzahlung von 13 182,14 DM. Der Lieferant fiel im Streitjahr 1972 in Konkurs, ohne mit den Bauarbeiten begonnen zu haben. Da nicht einmal die Massekosten gedeckt waren, erhielten die Kläger die Anzahlung nicht zurück. Sie beauftragten eine andere Firma, ein Fertighaus zu liefern und auf demselben Grundstück zu errichten. Dieses Fertighaus wurde im Jahre 1973 bezugsfertig.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1972 machten die Kläger die verlorene Anzahlung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) verweigerte den Abzug dieser Kosten, weil es sich um eine Vermögenseinbuße handele. In der Einspruchsentscheidung vertrat das FA die Ansicht, daß die Anzahlung zu den Herstellungskosten des errichteten Fertighauses gerechnet werden müsse.

Das Finanzgericht (FG) hat die Abziehbarkeit der verlorenen Anzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt und die Einkommensteuer unter Änderung des angefochtenen Bescheides und der Einspruchsentscheidung auf 2 920 DM herabgesetzt. Im übrigen hat das FG die Klage, die noch andere Streitpunkte betraf, abgewiesen. In den Gründen hat das FG ausgeführt, die Anzahlung gehöre

nicht zu den Herstellungskosten des nunmehr errichteten Fertighauses, weil eine konkrete Kausalität zwischen der Anzahlung und der Errichtung des jetzt vorhandenen Gebäudes fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, die der erkennende Senat durch Beschluß vom 14. Februar 1978 VIII B 58/76 1) zugelassen hat. Das FA rügt Verletzung der §§ 7, 7 b, 9, 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach seiner Ansicht ist die verlorene Anzahlung zu den Herstellungskosten des errichteten Fertighauses zu rechnen, weil auch sie letztlich dazu gedient habe, ein Einfamilienhaus zu errichten.

Das FA beantragt, das Urteil des FG dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf 6 288 DM festgesetzt wird.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Anzahlung, die die Kläger auf das Fertighaus geleistet haben, ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 1972 als Werbungskosten abziehbar (§§ 21, 9 EStG).

Wie der Senat durch Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76 (BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455) entschieden hat, sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung

oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter - nicht vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung des Grund und Bodens - als Werbungskosten abzuziehen, und zwar in dem Veranlagungszeitraum, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, daß es zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG kommen wird. Danach können auch im Streitfall die Kläger die Anzahlung von 13182,14 DM bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahre 1972 als Werbungskosten abziehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist

(§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), haben die Kläger das Fertighaus in der Absicht bestellt, es für eigene Wohnzwecke zu nutzen. Das Fertighaus sollte damit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus dienen (§ 21 Abs. 2 EStG). Im Streitjahr 1972 stellte sich heraus, daß die Anzahlung mit Sicherheit verloren, die Aufwendung damit vergeblich war.

Der Senat hat allerdings in dem Urteil vom 25. Juli 1978 VIII R 42/76 (BFHE 126, 18, BStBl II 1979, 14) klargestellt, daß der Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten nach dem Urteil in BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455 nicht möglich ist, wenn und soweit die Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines anderen als des ursprünglich geplanten Hauses gehören. Im damaligen Streitfall waren bereits die Baugrube ausgehoben und eine Fundamentplatte hergestellt, als die Baubetreuungsfirma in Konkurs fiel. Hätte der Steuerpflichtige an dieser Stelle ein anderes Gebäude mit gleicher Zweckbestimmung errichtet, hätten die an die Baubetreuungsfirma bezahlten Kosten des Aushubs der Baugrube und der Herstellung der Fundamentplatte zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes gehört.

Im Streitfall ist dagegen die verlorene Anzahlung nicht zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Fertighauses zu rechnen, das die Kläger von einer anderen Firma errichten ließen. Die gegenteilige Auffassung des FA läßt sich nicht auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1976 IV R 176/72 (BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614) und vom 6. März 1975 IV R 146/70 (BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574) stützen. Nach diesen Urteilen gehören die Kosten für nichtverwirklichte Baupläne nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, das nach neuen Plänen errichtet wird, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und bei dem errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient. Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, daß bei gleichem Zweck oder bei gleicher Bauart des ursprünglich geplanten und des errichteten Gebäudes auch die Kosten der ursprünglichen Planung wertbestimmend in das neue Gebäude eingehen, sei es auch nur in der Weise, daß Erfahrungen für die Planung und Errichtung des neuen Gebäudes gewonnen und verwertet werden.

Aus dieser Begründung für die Einrechnung der vergeblichen Planungskosten in die Herstellungskosten des neuen Gebäudes folgt, daß vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung eines Hauses dann nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen Hauses gehören, wenn es ausgeschlossen ist, daß der geschilderte Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und der Anschaffung oder Herstellung des neuen Hauses besteht. Ist - wie im Streitfall - eine Aufwendung deshalb vergeblich, weil der Empfänger der Zahlung in Konkurs fällt, ohne die Gegenleistung erbracht zu haben, so ist nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Aufwendung wertbestimmend in das neu errichtete oder neu angeschaffte Haus eingehen sollte. Damit fehlt der für Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit der Anschaffung oder Errichtung des neuen Hauses.

Der IV. Senat des BFH hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er in dieser Entscheidung keine Abweichung von den Urteilen in BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614, und BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574 sieht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413429

BStBl II 1981, 418

BFHE 1981, 479

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