Leitsatz (amtlich)

1. Die Beteiligung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dem Handelsgeschäft der Kapitalgesellschaft als stille Gesellschafter ist gesellschaftsrechtlich wirksam möglich und auch steuerrechtlich anzuerkennen.

2. Unangemessen hohe Gewinnanteile der stillen Gesellschafter können verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG sein.

2. Die Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter hängt - je nach den Verhältnissen des Einzelfalles - u. a. ab von den erbrachten Kapitalleistungen und deren Verzinsung, den eingegangenen Risiken, dem Arbeitseinsatz und den Ertragsaussichten des Unternehmens, sowie unter Umständen von der Dringlichkeit des Kapitalbedarfs und der wirtschaftlichen Bedeutung der Kapitalzuführung. Maßgebend sind die Wertverhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem der Maßstab der Gewinnverteilung von den Gesellschaftern vereinbart worden ist.

2. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften aufgestellt hat, können nicht angewendet werden auf die Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen einer GmbH und stillen Gesellschaftern, die zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sind.

 

Normenkette

KStG 1968 § 6 Abs. 1 S. 2; HGB § 335 ff.; GmbHG § 13

 

Tatbestand

Von drei im finanzgerichtlichen Verfahren umstrittenen Punkten ist nach Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründung nur noch die Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter und damit die steuerliche Behandlung der darüber hinausgehenden Anteile als verdeckte Gewinnausschüttungen streitig.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, vertrieb in den Streitjahren (1969 und 1970) ..., den sie von ihrer Schwestergesellschaft, ebenfalls einer GmbH, bezog. Die Klägerin hat zwei Gesellschafter mit Anteilen am Stammkapital (20 000 DM) von je 10 000 DM. Die beiden Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin und deren alleinige stille Gesellschafter.

Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die Einlagen der stillen Gesellschafter von je 33 000 DM aus dem für das Jahr 1968 ausgeschütteten Gewinn der Klägerin geleistet worden. Das Gesellschaftsverhältnis war vom 1. Juli 1969 bis zum 31. Dezember 1974 unkündbar. Die stillen Gesellschafter sind an den stillen Reserven der Klägerin nicht beteiligt; eine evtl. Mitarbeit ist besonders zu vergüten. Die Gewinn- und Verlustverteilung ist in dem Gesellschaftsvertrag im wesentlichen wie folgt vereinbart:

Der Klägerin sind vorab - auch in den Jahren mit Verlusten - die Aufwendungen für die Geschäftsführung zu erstatten. Die Guthaben, die die Einlagen der stillen Gesellschafter übersteigen, und die Rücklagen der Klägerin sind mit 5 % zu verzinsen. Der Restgewinn, "der sich nach Abzug aller Betriebsteuern, jedoch vor Abzug der Körperschaftsteuer und der Ergänzungsabgabe ergibt", ist mit je 1/3 auf die Klägerin und die beiden stillen Gesellschafter zu verteilen.

Die Gewinne waren in den Streitjahren nach diesen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen verteilt, Geschäftsführeraufwendungen jedoch nicht angesetzt worden. Dementsprechend hatten die stillen Gesellschafter für 1969 107,3 % der Einlage und für 1970 251,4 % der Einlage erhalten.

Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte aufgrund einer Betriebsprüfung neben der 5 %igen Guthabenverzinsung für die Streitjahre Gewinnanteile von nur 20 % der Einlagen als angemessen angesehen und die darüber hinausgehenden Gewinnanteile als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Das FA hatte einen entsprechenden endgültigen Körperschaftsteuer-Sammelbescheid erlassen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage der Klägerin in dem jetzt noch streitigen Punkt zum Teil für begründet und setzte die Körperschaftsteuer (unter Berücksichtigung des Ausgangs des Rechtsstreits in den übrigen Streitpunkten) herab. Unter dem Gesichtspunkt der Schätzung sei nach dem "Wert des eigenen Kapitaleinsatzes mit Berücksichtigung der Gewinnaussichten nach dem Wert der Beteiligungsanteile an der GmbH" der Restgewinn im Verhältnis von 7/10 (für die Klägerin) zu 3/10 (für die beiden stillen Gesellschafter) aufzuteilen.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG, des § 19 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes (KStDV) und des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt.

Revision und Anschlußrevision sind unbegründet. Das FG hat die von der Klägerin zu versteuernden Einkommensbeträge für die Streitjahre im Ergebnis richtig ermittelt und die verbleibende Körperschaftsteuerschuld richtig festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe

I.

...

II.

Bei seiner Entscheidung über die Rechtsmittel geht der Senat von folgenden allgemeinen und grundsätzlichen Erwägungen gesellschafts- und steuerrechtlicher Art aus:

1. Zivilrechtlich ist allgemein anerkannt, daß sich Gesellschafter einer GmbH an dem Unternehmen der Kapitalgesellschaft auch noch zusätzlich als stille Gesellschafter rechtswirksam beteiligen können (§ 335 HGB; vgl. Schilling in Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 335 Anm. 31).

2. Die Rechtsprechung des BFH hat schon seit längerem die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters an den Unternehmen der GmbH steuerrechtlich als zulässig angesehen (vgl. Urteile vom 9. Juli 1969 I R 188/67, BFHE 96, 397, BStBl II 1969, 690; vom 9. Dezember 1976 IV R 47/72, BFHE 120, 534, 538, BStBl II 1977, 155 sowie vom 10. Februar 1978 III R 115/76, BFHE 124, 374, BStBl II 1978, 256), wenn ein solches Gesellschaftsverhältnis klar und eindeutig vereinbart ist und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden.

Dabei hat der BFH die besondere gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des Rechtsinstituts der stillen Gesellschaft berücksichtigt: Die zur Erreichung des gemeinsamen (Gesellschafts-)Zwecks aufgebrachte Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht "in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über" (§ 335 Abs. 1 HGB). Daraus erwächst keine Vermögens-, sondern (nur) eine Ergebnisbeteiligung in Form eines Gewinnanteils aus dem Ertrag der geschäftlichen Tätigkeit. Eine solche Beteiligung am Gewinn und damit eine stille Gesellschaft überhaupt liegt nur vor, wenn die Ansprüche des stillen Gesellschafters davon abhängen, daß das Unternehmen einen Gewinn erzielt, der stille Gesellschafter für die Kapitalhingabe eine von dem geschäftlichen Ertrag abhängige Vergütung erhalten soll (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 6. Dezember 1928 IV 93/28, RGZ 122, 387, 390; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22. Dezember 1953 IV ZR 87/53, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 139 BGB Nr. 8; BFHE 96, 397, BStBl II 1969, 690).

3. Die von den Gesellschaftern vereinbarte Gewinn- und Verlustverteilung, die in der Regel der Besteuerung zugrunde zu legen ist, schließt die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen aus, wenn die Gewinnverteilung angemessen ist. Eine hohe Rendite des eingelegten Kapitals kann nicht von vornherein als unangemessene Gewinnverteilung angesehen werden, sondern lediglich eine Prüfung der Angemessenheit auslösen. Bei Fehlen einer angemessenen Gewinnverteilung können Gewinnanteile, die stillen Gesellschaftern gewährt werden, verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG sein, dann nämlich, wenn die GmbH dem stillen Gesellschafter einen Vermögensvorteil in Form eines unangemessen hohen Gewinnanteils zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter "unter sonst gleichen Umständen" nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Juli 1975 I B 5/75, BFHE 116, 348, 351).

4. Die Gewinn-(Verlust-)Anteile des stillen Gesellschafters bestimmen sich gesellschaftsrechtlich nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag; andernfalls gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen (§ 336 HGB). Diese gesetzliche Regelung läßt Vereinbarungen z. B. in Anlehnung an die Regelung bei der KG (§ 168 Abs. 1 HGB) oder nach anderen Gesichtspunkten zu.

Die steuerrechtliche Beurteilung der Gewinnverteilung hat zunächst die Abhängigkeit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter von dem Unternehmensgewinn und die grundsätzlich freie Gestaltungsmöglichkeit der Gewinnverteilung durch die Gesellschafter zu berücksichtigen. Sie hat weiter zu erfassen, ob die Gewinn-(Verlust-)-Verteilung den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen des Unternehmens, den Verhältnissen der Gesellschafter zu der Gesellschaft und der Gesellschafter untereinander sowie dem Beitrag des einzelnen Gesellschafters für die Erreichung des Gesellschaftszwecks und zur Erzielung des Ertrags des Unternehmens in angemessener Weise Rechnung trägt, oder ob hinsichtlich der Gewinn-(Verlust-)Anteile der einzelnen Gesellschafter offenbare Mißverhältnisse bestehen. Die steuerrechtliche Angemessenheit der Gewinn-(Verlust-)Verteilung hängt danach von einer Vielzahl von Umständen ab, die entsprechend den unterschiedlichen Vereinbarungen in der Praxis und entsprechend den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der einzelnen Fälle sehr vielgestaltig, verschiedenartig und von unterschiedlichem Gewicht sind. Bedeutsame Bewertungskriterien sind in erster Linie die von den Gesellschaftern erbrachten Kapitalleistungen, die eingegangenen Risiken, der Arbeitseinsatz der Gesellschafter und die Ertragsaussichten des betriebenen Unternehmens. Daneben können, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 96, 397, BStBl II 1969, 690 dargelegt hat, einige der für die Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG aufgestellten Merkmale (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152) sowie die vorhandenen Geschäftsbeziehungen, die Dringlichkeit des Kapitalbedarfs, die wirtschaftliche Bedeutung der Finanzierung durch die Einlage zu berücksichtigen sein.

Die jeweils maßgeblichen Merkmale sind - in der Regel - mit ihrem wirklichen Wert zu berücksichtigen oder im Wege einer Schätzung zu bewerten. Dabei ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG darauf abzustellen, in welcher Art und in welcher Höhe regelmäßig die Beteiligung des stillen Gesellschafters unter sonst gleichen Umständen, also bei sonst gleicher tatsächlicher und rechtlicher Gestaltung unter einander fremden Gesellschaftern abgegolten werden würde.

Die Angemessenheit der Gewinn-(Verlust-)Verteilung kann nicht allein nach den Verhältnissen nur eines Wirtschaftsjahres (Veranlagungszeitraums) beurteilt werden. Sie ist zwar für den Zeitpunkt zu prüfen, in dem der Maßstab der Gewinn-(Verlust-)Verteilung von den Gesellschaftern vereinbart worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1971 I R 114/70, BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600). Der Beurteilung ist aber in der Regel ein längerer Zeitraum, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Erträge, zugrunde zu legen.

III.

Nach diesen Grundsätzen können die eingelegten Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

1. Das FG hat zu Recht einen Betrag, der auf einen Vom-Hundert-Satz der Einlage begrenzt ist, nicht als Anteil am Ertrag des Unternehmens gewertet. Über diese Rechtsauffassung (s. oben II. 2.) besteht im Revisionsverfahren Einigkeit zwischen den Beteiligten. Das Revisionsvorbringen des FA, die von ihm angenommenen 20 % seien ein "griffweise gewählter Kompromiß", versteht der Senat dahin, daß die 20 % Maßstab für die Höhe des Gewinnanteils sind, nicht aber eine feste, allein auf die Kapitaleinlage bezogene Kapitalverzinsung.

2. Der Senat teilt auch die Auffassung des FG, daß in den Fällen einer (zusätzlichen) Beteiligung von GmbH-Gesellschaftern an der Kapitalgesellschaft als stille Gesellschafter (s. oben II. 1. und 2.) die Grundsätze zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften (aus der Vielzahl der dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und der zahlreichen Abhandlungen im Schrifttum vgl. BFH- Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; Streck, Die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Mitunternehmerschaften, Finanz-Rundschau 1973 S. 461 - FR 1973, 461 -; Greif, Grundlagen der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familien-Personengesellschaften, insbesondere die Entwicklung von Kriterien zur Leistungsquantifizierung, Steuer und Wirtschaft 1974 S. 97 - StuW 1974, 97 -; L. Schmidt, Gewinnverteilung in Familien-Personengesellschaften, FR 1974, 485 und 529; Flume, Die Steuerrechtsprechung zur Gewinnverteilung in Familien-Personengesellschaften und die Legitimität der Rechtsprechung, Steuerberater-Jahrbuch 1976/77 S. 43 - StbJ 1976/77, 43 -; Kittl, Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften, München 1979) nicht angewendet werden können. Diese Grundsätze lassen sich nicht auf eine stille Gesellschaft zwischen GmbH-Gesellschaftern und der GmbH übertragen. Abgesehen von dem Fehlen einer Beteiligung des stillen Gesellschafters an einem (gemeinschaftlichen) Gesellschaftsvermögen (§ 335 Abs. 1 HGB; s. oben II. 2.) steht die GmbH entsprechend ihrer gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung (§ 13 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) den stillen Gesellschaftern als von der stillen Gesellschaft unabhängige und selbständige fremde Rechtsperson gegenüber. Deshalb kann die Angemessenheit der Gewinn-(Verlust-)Verteilung in solchen Fällen bezüglich des Einkommens der Kapitalgesellschaft nicht wie bei Familien-Personengesellschaften unter dem Gesichtspunkt des § 12 EStG, sondern allein unter dem Gesichtspunkt einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KStG) beurteilt werden.

3. Der Senat billigt die Erwägungen des FG zur Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung (s. oben II. 4.) zwar hinsichtlich der Vergütungen für den Arbeitseinsatz der Gesellschafter (unten a), der Verzinsung der Kapitalleistungen (unten b) und der Abgeltung des Verlustrisikos (unten c), nicht aber die Darlegungen zum Wert der Kapitaleinsätze der einzelnen Gesellschafter und das daraus ermittelte Verteilungsverhältnis (unten d).

a) Der Arbeitseinsatz der Klägerin für die stillen Gesellschaften wurde im Streitfall durch die den Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin gewährten Vergütungen (angemessen) ausgeglichen. Die Tätigkeiten der Klägerin für die stillen Gesellschaften sind im wesentlichen nach Art und Umfang Teil des (Gesamt-)Arbeitseinsatzes der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin. Die dafür von der Klägerin gezahlten - in der Revision nicht mehr streitigen - Vergütungen haben deshalb auch diese Tätigkeiten abgegolten, zumal weder die Klägerin geltend gemacht noch das FG festgestellt hat, daß die Klägerin für die stillen Gesellschaften besondere Arbeiten verrichtet habe. Solche Arbeitsleistungen der Klägerin können deshalb bei der Verteilung des Restgewinns nicht noch einmal (auch nicht anteilig) berücksichtigt werden.

b) Die Verzinsung der Kapitalleistungen (Vorabverzinsung für die erbrachten Einlagen) der stillen Gesellschafter richtet sich regelmäßig nach den in dem Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Haben die Gesellschafter eine den Verhältnissen auf dem allgemeinen Kapitalmarkt entsprechende Verzinsung gewählt, so kann davon ausgegangen werden, daß damit der Kapitaleinsatz angemessen verzinst wird; dann scheidet ein (nochmaliger) Ansatz zur Beurteilung, ob der Restgewinn angemessen verteilt wird, grundsätzlich aus. Mangelt es dagegen an einer solchen Vereinbarung, so wird die Verzinsung der Kapitalleistungen bei der Verteilung des Restgewinns regelmäßig zu berücksichtigen sein.

Im Streitfall kommt nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag eine Vorabverzinsung mit 5 % lediglich zum einen für die Gesellschafterguthaben, die die Einlagen der stillen Gesellschafter übersteigen, und zum anderen für die Rücklagen der Klägerin in Betracht. Damit ist eine Vorabverzinsung nur für einen Teil des Kapitaleinsatzes der stillen Gesellschafter gegeben. Die Verzinsung des übrigen Kapitals ist daher ebenso wie die Höhe des gewählten Zinssatzes bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteilung des Restgewinns zu berücksichtigen. Dementsprechend hält es der Senat mit dem FG für vertretbar, im Streitfall dem Grunde nach "den Verzinsungsgedanken auch bei der Verteilung des Restgewinns noch einmal miteinzubeziehen".

c) Das Verlustrisiko der stillen Gesellschafter erfaßt nicht nur - wie das FG meint - "das Risiko im Sinne des Verlustes des eingesetzten Kapitals" (Kapitalverlustrisiko), sondern darüber hinaus auch das Risiko, in dem einen oder dem anderen Jahr keinen Gewinnanteil zu erhalten (Ertragsausfallrisiko). Wenn auch die stillen Gesellschafter durch Ausübung der ihnen zustehenden Kontrollrechte (§ 338 HGB) ihre Risiken möglicherweise zum Teil mindern können, wird dadurch die Verlustgefahr keineswegs ganz beseitigt. Diese Risiken sind daher bei einer Würdigung der Angemessenheit der Gewinnverteilung dem Grunde nach zu berücksichtigen; die Höhe bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles (unterschiedliche Verhältnisse in den verschiedenen Branchen, die Situation des jeweiligen Unternehmens, die allgemeine Konjunkturlage).

Das FG hat im Streitfall das Kapitalverlustrisiko als auf alle Gesellschafter gleichmäßig verteilt angesehen, für alle Gesellschafter gleich hoch bewertet und deshalb insoweit eine gleichmäßige Verteilung des Restgewinns für richtig gehalten. Der Senat folgt dem auch für das Ertragsausfallrisiko, zumal Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Risiken nicht ersichtlich sind. Wegen dieser gleichmäßigen Verteilung der Risiken auf alle Gesellschafter können diese bei der Beurteilung der Angemessenheit der Restgewinnverteilung im Streitfall außer Betracht bleiben.

d) Das FG hat zutreffend die Kapitaleinsätze der einzelnen Gesellschafter und deren Werte in die Angemessenheitsprüfung einbezogen: Die Angemessenheit der Restgewinnverteilung wird gerade bei stillen Gesellschaften (vgl. oben II. 2. und 4.) wesentlich von dem Verhältnis zwischen dem Wert der Einlagen der stillen Gesellschafter und dem Wert der "Beteiligung" der GmbH an den stillen Gesellschaften beeinflußt. Das erfordert es, den Wert der Einlagen der stillen Gesellschafter und den Gesamtwert des Unternehmens der GmbH zu ermitteln und das sich nach diesen Werten ergebende Verhältnis bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung zu berücksichtigen. Für den Streitfall ergibt sich insoweit folgendes:

aa) Die Bareinlagen der stillen Gesellschafter waren - wie durch das FG auch geschehen - mit ihrem Nominalwert anzusetzen. Dieser Wert entsprach im Zeitpunkt der Gründung der stillen Gesellschaften dem tatsächlichen Wert der Einlagen. Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnten, sind weder von den Beteiligten vorgebracht noch von dem FG festgestellt. Die Beteiligten haben im Revisionsverfahren keine Einwendungen gegen einen entsprechenden Wertansatz (2 x 33 000 DM = 66 000 DM) erhoben.

bb) Wohl aber greifen die Einwendungen der Revision und der Anschlußrevision gegen den vom FG zugrunde gelegten Wert des Unternehmens der GmbH durch. Die von dem FG insoweit angestellten Berechnungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Es genügt weder der Zielsetzung der Wertermittlung im Streitfalle noch den gegebenen besonderen Verhältnissen, "den Wert des eigenen Kapitaleinsatzes mit Berücksichtigung der Gewinnaussichten nach dem Wert der Beteiligungsanteile an der GmbH" zu messen, wie dies das FG in seiner Entscheidung getan hat. Wesentlich für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung ist nicht der gemeine Wert der GmbH-Anteile, sondern der wirkliche Wert des Gesamtunternehmens der GmbH.

Das FG hat sich bei seiner Würdigung von zwei Erwägungen leiten lassen, denen der Senat nicht folgt. Es ging, wie ausgeführt, zu Unrecht davon aus, daß nicht der Wert des Unternehmens der GmbH, sondern der Wert der Anteile an der GmbH zu ermitteln sei; außerdem legte das FG seiner Wertermittlung die Verhältnisse zum 31. Dezember 1969 zugrunde, zu welchem Zeitpunkt sich die GmbH nach dem günstigen Erwerb erheblichen Grundbesitzes in einer veränderten Vermögenslage befand. Maßgebend sind jedoch die Verhältnisse der GmbH, wie sie sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit den stillen Gesellschaftern darstellten.

Die Vorentscheidung braucht gleichwohl nicht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen zu werden, weil die vom FG auch mit Bedeutung für den Stichtag getroffenen Feststellungen eine abschließende Würdigung gestatten.

Der erkennende Senat gelangt hiernach im Ergebnis zur Bestätigung der Vorentscheidung. Die vom FG getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines Unternehmenswerts von rd. 250 000 DM im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für die Zwecke der hier zu treffenden Entscheidung genügt eine überschlägige Wertermittlung, wie sie auch ein sorgfältiger und gewissenhafter

Geschäftsleiter unter Berücksichtigung eines kaufmännischen Ermessensspielraums anstellen würde. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die Klägerin zusammen mit ihrem Schwesterunternehmen einen Betrieb der in Konkurs geratenen früheren G-KG fortführt und daß die ... vorkommen in wenigen Jahren ausgebeutet sein würden, so daß das Unternehmen gezwungen war, sich schon in Kürze auf eine andere Betriebsart umzustellen.

Der Senat folgt bei der hier anzustellenden Berechnung den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung gelegentlich der Ermittlung eines Geschäftswerts in Ablehnung an die sog. indirekte Methode aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1960 I 229/59 U, BFHE 71, 695, BStBl III 1960, 509; vom 7. Oktober 1970 I R 1/68, BFHE 100, 245, BStBl II 1971, 69; vom 17. Januar 1973 I R 46/71, BFHE 108, 331, BStBl II 1973, 418; vom 8. Dezember 1976 I R 215/73, BFHE 121, 402, BStBl II 1977, 409; vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302). Bei Zugrundelegung eines hiernach vorsichtig zu schätzenden nachhaltig erzielbaren Jahresgewinns von 40 000 DM - die mehr als doppelt so hohen Gewinne der wenigen Jahre von 1968 bis 1970 können aus den genannten Gründen nicht angesetzt werden - und bei einer Normalverzinsung von 10 % ist von einem Unternehmenswert (Ertragswert) von 400 000 DM auszugehen. Nach Abzug eines Substanzwerts von 100 000 DM (Einheitswert des gewerblichen Betriebs zum 1. Januar 1969: 98 000 DM) ergibt sich ein innerer Wert des Unternehmens von 300 000 DM. Unter Abzug eines Abschlags von 50 % (vgl. BFHE 121, 402, 409, BStBl II 1977, 409) bemißt sich der stille Mehrwert des Unternehmens - bestehend aus stillen Reserven in einzelnen Wirtschaftsgütern, die in dem genannten Substanzwert noch nicht enthalten sind (z. B. in Grundstücken) und aus dem Geschäftswert - auf 150 000 DM. Der Wert des Unternehmens ist demnach mit der Summe aus dem Substanzwert von 100 000 DM und dem stillen Mehrwert von 150 000 DM überschlägig mit 250 000 DM anzusetzen.

Setzt man diesen Unternehmenswert ins Verhältnis zu dem Wert der von den beiden Gesellschaftern geleisteten Einlagen von insgesamt 66 000 DM, so zeigt sich, daß der Anteil dieser Einlagen am Gesamtwert des Unternehmens - nach Zuführung der Einlagen - rd. 20 % betrug. Dies spräche für einen als angemessen anzusehenden Gewinnanteil von 20 %. Das FG hat indes einen solchen von 30 % für angemessen gehalten. Berücksichtigt man die besonderen Risiken des Unternehmens, die vor allem durch die Notwendigkeit bedingt waren, den Betrieb in Kürze auf eine andere Branche umzustellen, sowie den dringenden Kapitalbedarf der Klägerin, von welchem das FG ausging, so liegt die vom FG angenommene Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter noch in einem vertretbaren Rahmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73544

BStBl II 1980, 477

BFHE 1980, 268

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