Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Schuldzinsen beider (oder eines) Ehegatten für ein vermietetes Haus, das einem (dem anderen) Ehegatten gehört

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümerehegatten abziehbar.

2. Nimmt eine Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümerehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin errichtete auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Zweifamilienhaus, das sie nach Fertigstellung vermietete. Zur Finanzierung der Baukosten nahmen die Kläger gemeinsam ein Darlehen auf. Außerdem belieh der Kläger eine auf seinen Namen lautende Lebensversicherung. Die Zinsen für das Darlehen (24 275 DM) und für die beliehene Lebensversicherung (4 350 DM) machten die Kläger als Werbungskosten der Ehefrau bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) erkannte die Zinsen für die beliehene Lebensversicherung nicht und die Darlehenszinsen nur zur Hälfte als Werbungskosten an.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Für den Werbungskostenabzug seien die Herkunft der Mittel, die tatsächliche finanzielle Belastung und die Kostentragung irrelevant. Die Zahlung der Zinsen durch den Kläger stelle eine Zuwendung der entsprechenden finanziellen Mittel an die Klägerin dar. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bestehe kein Unterschied, ob die Klägerin die Zinsen aus eigenen Mitteln aufgebracht, oder ob der Kläger ihr im Rahmen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt habe.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben keinen Antrag gestellt, sie halten die Vorentscheidung im Ergebnis für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Steuer anderweitig festzusetzen. Das FG hat zwar zu Recht die Schuldzinsen für das von den Klägern gemeinsam aufgenommene Darlehen gemäß § 9 EStG als Werbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Hingegen bilden die Zahlungen für die allein vom Kläger beliehene Lebensversicherung keine Werbungskosten der Klägerin.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

a) Das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Zusammenhangs setzt zunächst voraus, dass die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. Maßgeblich hierfür ist, ob das Darlehen zur Erzielung von Einkünften ―im vorliegenden Falle aus Vermietung und Verpachtung― aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist (Senatsurteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772).

Im Streitfall sind das gemeinsam aufgenommene Darlehen und die vom Kläger beliehene Lebensversicherung zur Finanzierung der Errichtung des Hauses der Klägerin verwendet worden, aus der diese Mieteinkünfte erzielt hat. Dies allein reicht aber noch nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Zinsen mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu begründen. Ein solcher Zusammenhang mit den Einkünften der Klägerin besteht nur, soweit sie die Zinsaufwendungen selbst getragen hat.

b) Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 EStG persönlich tragen muss. Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige, und zwar auch im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten nach § 26b EStG. Wie dem Steuerpflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, so sind entsprechend nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b).

c) Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Drittaufwand), so können die Aufwendungen des Dritten im Falle der Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein. Abkürzung des Zahlungsweges bedeutet die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben, d.h., dass der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c aa).

d) Für den Fall, dass Eheleute aus gemeinsamen Mitteln laufende Aufwendungen für eine vermietete Immobilie tragen, die einem von ihnen gehört, hat der Große Senat entschieden (Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 1.): Grundsätzlich gilt: Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, wird eine Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Sind z.B. vom gemeinsamen Konto der Eheleute laufende Aufwendungen, die mit dem Eigentum eines Ehegatten oder dessen Erwerb in Zusammenhang stehen, z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten gezahlt worden, dann sind dies Werbungskosten dieses Ehegatten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG, gleichgültig, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammte. Insofern besteht kein Unterschied zu den Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen.

Zur Zurechnung von Anschaffungs- und Herstellungskosten beim Eigentümer-Ehegatten hat der Große Senat entschieden: Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Hauses, das dem anderen Ehegatten gehört, ist der Eigentümer-Ehegatte grundsätzlich so zu behandeln, als habe er selbst die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet (Beschluss des Großen Senats vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 4. a). Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1. gilt für Aufwendungen, die "aus einem Topf" gezahlt werden, d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind (§ 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ―BGB―), folgendes: Sind solche Aufwendungen der Immobilie eines Ehegatten zugeordnet, so sind sie in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld (§ 426 Abs. 1 BGB).

e) Die vorstehenden Rechtssätze des Großen Senats betreffen indessen ausdrücklich nur Schuldzinsen für ein zu Lasten beider Eheleute aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen. Sie sind auf Schuldzinsen für ein Darlehen, das ein Ehegatte allein zur Finanzierung der Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen hat, nicht übertragbar. Denn dann leistet der Nichteigentümer-Ehegatte als alleiniger Schuldner der Zinsverpflichtung die Zahlungen für eine bürgerlich-rechtlich allein ihn treffende Verbindlichkeit. Die Immobilie des anderen Ehegatten wird nicht von beiden Eheleuten aus gemeinsamen Mitteln (aus "einem Topf") finanziert, sondern aus Darlehensmitteln, die der Nichteigentümer-Ehegatte allein auf seine Rechnung beschafft und dem Eigentümer-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468, unter 2. b).

Danach sind Zinsen, die ein Ehegatte für ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zahlt, auch dann keine Werbungskosten des anderen Ehegatten, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen und verwendet worden ist. Bezahlt hingegen der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigentümer-Ehegatte alleiniger Schuldner des Darlehens ist. Denn dann hat der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen für das zur Finanzierung seiner Immobilie aufgenommene und verwendete Darlehen tatsächlich selbst getragen.

2. Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht die Schuldzinsen für das von den Klägern gemeinsam aufgenommene Darlehen in vollem Umfang als Werbungskosten der Klägerin bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Diese Schuldzinsen sind in vollem Umfang als für Rechnung der Klägerin als Eigentümerin aufgewendet anzusehen, gleichgültig, aus wessen Mitteln sie tatsächlich geleistet worden sind.

Die Vorentscheidung verstößt jedoch gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG und ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht auch die Zahlungen für die allein vom Kläger beliehene Lebensversicherung als Werbungskosten der Klägerin berücksichtigt hat. Diese Zahlungen sind allein als für Rechnung des Klägers geleistet anzusehen, weil er insoweit der alleinige Schuldner war. Aus den Feststellungen des FG und dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin selbst diese Zahlungen aus eigenen Mitteln bestritten hat. Nur unter dieser Voraussetzung wären diese Zahlungen, die eine Schuld ihres Ehemannes betrafen, bei ihr als Werbungskosten abziehbar, weil sie sie dann tatsächlich selbst getragen hätte.

3. Die Sache ist spruchreif. Die Steuer ist wie folgt festzusetzen: …

 

Fundstellen

Haufe-Index 425132

BFH/NV 2000, 905

BStBl II 2000, 310

BFHE 191, 24

BFHE 2001, 24

BB 2000, 1079

DB 2000, 1052

DStR 2000, 870

DStRE 2000, 561

DStZ 2000, 493

HFR 2000, 494

StE 2000, 302

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