Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde bei Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt.

2. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Kläger behauptet, die Mitteilung über die Niederlegung der Einspruchsentscheidung bei der Postanstalt nicht erhalten zu haben.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1; AO 1977 § 122 Abs. 5, § 366; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO §§ 182, 418

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) als Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins als Haftungsschuldner wegen nicht abgeführter Lohnabzugsbeträge in Anspruch genommen. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos. Nach der Beurkundung des Postbediensteten auf der Postzustellungsurkunde wurde dem Kläger die Einspruchsentscheidung am 7. Juni 1980 durch Niederlegung bei der Postanstalt zu W zugestellt, da er selbst in der Wohnung nicht angetroffen worden war und eine Ersatzzustellung in der Wohnung oder im Haus nicht ausführbar war. Der Postbedienstete beurkundete ferner, es sei eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 20. März 1981, beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 27. März 1981, erhob der Kläger Klage und beantragte gleichzeitig, ihm wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er und seine Ehefrau versicherten an Eides Statt, im Juni 1980 den Briefkasten regelmäßig geleert, darin aber weder das zuzustellende Schriftstück noch eine Zustellungsnachricht vorgefunden zu haben.

Das FG wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Es versagte dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten, insbesondere, daß er von der Mitteilung über die bei der Postanstalt niedergelegte Sendung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Nach der Postzustellungsurkunde stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der Zusteller eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben, d. h. in den Briefkasten gesteckt habe. Da die Mitteilung sich im Briefkasten befunden habe, müsse sie vom Kläger oder seiner Ehefrau aus diesem entnommen worden sein. Die Behauptung des Klägers, es sei ,,z. B. vorgekommen, daß die Briefkästen aufgebrochen und beschädigt wurden und die Post daher lediglich in den Hausflur bzw. auf die Treppen gelegt wurde", sei zu allgemein, als daß sie die Vermutung rechtfertigen könnte, ein Unbefugter habe sich der Mitteilung bemächtigt. Zum einen sei nicht angegeben, wann die Briefkästen beschädigt worden sein sollten und zum anderen habe der Kläger nicht einmal behauptet, daß gerade sein Briefkasten betroffen gewesen sei. Daß der Zusteller die Mitteilung nicht in den Briefkasten, sondern auf die Treppe oder in den Hausflur gelegt habe, könne nach der Postzustellungsurkunde ausgeschlossen werden. Bei der Fülle der Drucksachen, Postwurfsendungen sowie anderer Werbesendungen, die man, wie allgemein bekannt sei, fast täglich in seinem Briefkasten vorfinde, sei es nicht ganz unwahrscheinlich, daß der Kläger oder seine Ehefrau die Mitteilung übersehen und sie zusammen mit anderem Briefkasteninhalt weggeworfen hätten. Hierzu habe es besonders deshalb kommen können, weil die Mitteilungen, wie gerichtsbekannt sei, nach Form und Farbe unauffällig seien (dünnes weißes Papier im Postkartenformat).

Durch eidesstattliche Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau sei somit nicht glaubhaft gemacht, daß der Kläger ohne sein Verschulden von der Zustellung der Einspruchsentscheidung keine Kenntnis erhalten habe. Der Senat halte es nicht für erforderlich, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen, da der Kläger vorgetragen habe, er sei nicht imstande, seinen Tatsachenvortrag weiter zu substantiieren.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er meint, das FG sei in Ausübung einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß ihm wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen und die Klage mithin unzulässig sei. Da er vom Vorliegen der Einspruchsentscheidung erstmals am 13. März 1981 erfahren habe, als sein Prozeßbevollmächtigter eine Abschrift dieses Bescheides und eine Kopie der Zustellungsurkunde beim FA abgeholt habe, sei er ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Das FG verkenne, daß er nicht in der Lage sei, negative Tatsachen weiter spezifiziert vorzutragen, glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, als dies bisher geschehen sei. So könne er nicht vortragen, warum ihn die Zustellungsnachricht nicht erreicht habe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Zustellung ausweislich der Zustellungsurkunde bereits am 7. Juni 1980 erfolgt sei, er jedoch erst ein 3/4 Jahr später von dieser Zustellung erfahren habe. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die damaligen Umstände zu rekonstruieren. Da feststehe, daß der Kläger die Einspruchsentscheidung selbst nicht erhalten habe, diese vielmehr an das FA zurückgesandt worden sei, hätte das FA von seiner unverschuldeten Unkenntnis vom Beginn der Klagefrist ausgehen und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen müssen.

Der Kläger beantragt, das FG-Urteil, den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die Entscheidung des FG, daß der Kläger die Klagefrist versäumt hat und Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Nach § 47 Abs. 1 FGO beginnt die einmonatige Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Da die angefochtene Einspruchsentscheidung dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Juni 1980 durch Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt wirksam zugestellt worden ist, ist die am 27. März 1981 beim FG eingegangene Klage verspätet erhoben worden.

Rechtsbehelfsentscheidungen sind den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zuzustellen (§§ 366, 122 Abs. 5 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Nach § 3 Abs. 3 VwZG wird die Zustellung von Schriftstücken durch den Postbediensteten nach den Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) bewirkt. Wird der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen und kann auch eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO (an Hausgenossen, Bedienstete, Hauswart oder Vermieter) nicht erfolgen, so gestattet § 182 ZPO die Ersatzzustellung in der Weise, daß das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung bei der Postanstalt niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wird. Entsprechend diesen Vorschriften hat der Postbedienstete im Streitfall lt. Postzustellungsurkunde am 7. Juni 1980 die Zustellung der angefochtenen Einspruchsentscheidung bewirkt. Die von ihm in der Postzustellungsurkunde vorgenommene Beurkundung der Zustellung (§ 3 Abs. 2 VwZG) entspricht den in § 195 Abs. 2 i. V. m. § 191 Nrn. 1, 3 bis 5, 7 ZPO genannten Erfordernissen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, auch den Beweis darüber, wie die gesetzlichen Zustellungsvorschriften beachtet worden sind. Die Beweiskraft, die der Postzustellungsurkunde nach § 418 ZPO zukommt, erstreckt sich demnach auch darauf, daß die Niederlegung und die Benachrichtigung des Empfängers in der vorgeschriebenen Weise geschehen sind. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Eidesstattliche Versicherungen, wie sie der Kläger vorgelegt hat, werden als Gegenbeweis gegen die beurkundeten Zustellungstatsachen nicht für ausreichend angesehen, weil sie keinen Beweis erbringen, sondern allenfalls glaubhaft machen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 1975 I R 157/73, BFHE 117, 344, BStBl II 1976, 137, 139; BFH-Beschluß vom 14. November 1977 VIII B 52/77, BFHE 124, 5, BStBl II 1978, 156, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 25. März 1982 8 C 100/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 179).

Folgt man der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung, so ist im Streitfall aufgrund der Postzustellungsurkunde die Zustellung der Einspruchsentscheidung durch Niederlegung bei der Postanstalt und die Benachrichtigung des Klägers hiervon in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise für den 7. Juni 1980 bewiesen. Für die Wirksamkeit der (Ersatz) Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wann der Adressat die Mitteilung über die Niederlegung seinem Briefkasten entnommen oder ob er sie tatsächlich vorgefunden hat (BFHE 117, 344, BStBl II 1976, 137, 139; BVerwG, HFR 1984, 179).

Der V. Senat des BFH hat allerdings die Auffassung vertreten, ob eine Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen ,,üblichen Weise" abgegeben worden sei, lasse sich nicht (allein) anhand der im amtlichen Muster der Postzustellungsurkunde vorformulierten Erklärung beurteilen. Die Worte ,,üblichen Weise" in der vorformulierten Erklärung des Postzustellers gäben keine Tatsachen wieder - weil sie nicht beschrieben, was tatsächlich geschehen sei -, sondern enthielten eine Würdigung zugleich tatsächlicher und rechtlicher Art, auf die sich die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nicht erstrecke (BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 66/84, BFHE 142, 102, BStBl II 1985, 110). Entscheidend sei daher, ob im Einzelfall die Mitteilung über die Niederlegung bei der Postanstalt in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden sei. Das hat der V. Senat für den von ihm entschiedenen Urteilsfall verneint, weil die genannte Mitteilung in einer gegen die Postordnung verstoßenden, ungewöhnlichen Art und Weise der Zustellung auf einem Autoreifen in der Garage abgelegt worden war.

Der erkennende Senat neigt dazu, mit der überwiegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich von der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde auch hinsichtlich einer darin beurkundeten Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise auszugehen. Die in dem amtlichen Muster der Postzustellungsurkunde vorformulierte Erklärung enthält auch die anderen nach dem Gesetz (§ 182 ZPO) für den Fall dieser Ersatzzustellung vorgesehenen Möglichkeiten der Mitteilung über die Niederlegung (Befestigung an der Wohnungstür, Aushändigung an eine in der Nachbarschaft wohnende Person zur Weitergabe an den Empfänger), so daß der Postzusteller die Form der Mitteilung je nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls kenntlich machen kann. Würde sich die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nicht auch auf die Art und Weise der Mitteilung über die Niederlegung erstrecken, so würde in den Fällen der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO das Zustellungsverfahren weitgehend seinen Sinn verlieren. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er in Fällen, in denen feststeht oder vorgetragen wird, daß die Mitteilung in völlig ungewöhnlicher Weise abgegeben worden ist, der Auffassung des V. Senats des BFH folgen würde. Denn ein solcher außergewöhnlicher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor. Das FG ist davon ausgegangen, daß die Mitteilung - wie es bei gewöhnlichen Briefen die Regel ist - in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist. Daß ein solcher Briefkasten vorhanden war und in diesem üblicherweise die Zustellung der für den Kläger bestimmten gewöhnlichen Briefe erfolgte, wird vom Kläger nicht bestritten. Für diesen Regelfall kann jedenfalls davon ausgegangen werden, daß sich die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde auch auf die vom Postzusteller abgegebene Erklärung erstreckt, daß die Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise, nämlich durch Einwurf in den Briefkasten des Empfängers, erfolgt ist. An der Wirksamkeit der Zustellung der Einspruchsentscheidung am 7. Juni 1980 und der Versäumung der Klagefrist mit der am 27. März 1981 erhobenen Klage bestehen demnach keine Zweifel.

2. Nach § 56 Abs. 1 FGO wäre dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Klagefrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen lägen vor, wenn er - ohne eigenes Verschulden - die Mitteilung über die Niederlegung der Einspruchsentscheidung bei der Postanstalt nicht erhalten und somit von der Zustellung und dem Lauf der Klagefrist keine Kenntnis erlangt hätte.

Hinsichtlich der Tatsachen, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, reicht - im Gegensatz zur Widerlegung des Zustellungsbeweises (vgl. oben) - die Glaubhaftmachung aus (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das FG hat aber zu Recht ausgeführt, daß das Vorbringen des Klägers und die eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und seiner Ehefrau, trotz regelmäßiger Leerung des Briefkastens die Zustellungsmitteilung nicht vorgefunden zu haben, nicht ausreichen, um die schuldlose Unkenntnis von der Zustellung der Einspruchsentscheidung glaubhaft zu machen.

Das FG ging aufgrund der Postzustellungsurkunde davon aus, daß die Mitteilung über die Niederlegung der Einspruchsentscheidung bei der Postanstalt in den Briefkasten des Klägers gelangt ist. Die dem entgegenstehende allgemeine Behauptung des Klägers, es sei vorgekommen, daß Briefkästen aufgebrochen und beschädigt und die Post daher in den Hausflur bzw. auf die Treppen gelegt worden sei, hielt es angesichts mangelnder Angaben zum Zeitpunkt der Beschädigung und im Hinblick darauf, daß der Kläger die Beschädigung des eigenen Briefkastens nicht einmal behauptet hatte, für unzureichend, um die Ablegung der streitbefangenen Mitteilung an anderer Stelle als in den Briefkasten des Klägers glaubhaft zu machen. Das FG hielt es für möglich, daß die in den Briefkasten eingeworfene Niederlegungsmitteilung bei dessen Leerung durch den Kläger oder seine Ehefrau übersehen und dann zusammen mit anderem Briefkasteninhalt weggeworfen worden ist. Daß es zu diesem Übersehen gekommen sein konnte, schloß das FG einerseits aus der Fülle der Drucksachen, Postwurf- und sonstigen Werbesendungen, die üblicherweise fast täglich in den Briefkasten gelangen, und andererseits aus der - gerichtsbekannten - unauffälligen Form und Farbe der Mitteilung (dünnes weißes Papier im Postkartenformat).

Die Würdigung des FG liegt auf tatsächlichem Gebiet; sie ist durch das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (§ 118 Abs. 2 FGO). Der BFH kann nicht prüfen, ob das FG zu dem festgestellten Ergebnis kommen mußte, sondern nur, ob es zu diesem Ergebnis kommen konnte. Im Streitfall konnte das FG ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger eine schuldlose Unkenntnis von der Niederlegungsmitteilung und damit von der Zustellung der Einspruchsentscheidung nicht glaubhaft gemacht hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger noch nicht einmal behauptet hat, daß sein eigener Briefkasten in der maßgeblichen Zeit beschädigt und deshalb für ihn bestimmte Postsendungen in anderer Weise als durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden sind. Die durch eidesstattliche Versicherungen des Klägers und seiner Ehefrau bekräftigte Behauptung, die streitbefangene Mitteilung trotz regelmäßiger Leerung im Briefkasten nicht vorgefunden zu haben, vermag eine Ablegung der Mitteilung durch den Postzusteller an einem anderen Ort nicht glaubhaft zu machen. Die tatsächliche Würdigung des FG, daß die Mitteilung trotz des Einwurfs in den Briefkasten aus den genannten Gründen bei der Leerung übersehen und demzufolge zusammen mit anderen Papieren weggeworfen worden sein kann, erscheint dem Senat möglich. Ein Übersehen der Mitteilung und ihre versehentliche Vernichtung begründet aber, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, keine schuldlose Unkenntnis von der Zustellung der Einspruchsentscheidung. Der Kläger war in diesem Falle nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Klagefrist zu wahren, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt worden ist.

Da der Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gegen die Würdigung des FG erhoben hat, greifen die Einwendungen der Revision nicht durch. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags brauchte der Kläger nicht glaubhaft zu machen, warum die Zustellungsmitteilung nicht in seine Hände gelangt ist, sondern allein die Tatsache, daß die Mitteilung nicht in seinen Briefkasten eingelegt worden sei. Dazu war er nach der Würdigung des FG, an die der Senat gebunden ist, nicht in der Lage. Das Vorbringen der Revision, im Zeitpunkt der Erlangung positiver Kenntnis von der Zustellung der Einspruchsentscheidung - im März 1981 - sei es infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen, die tatsächlichen Umstände des Zustellungszeitpunkts zu rekonstruieren, betrifft Tatsachen und Nachweisschwierigkeiten, die in der Sphäre des Klägers liegen. Sie rechtfertigen es nicht, von dem Erfordernis der Glaubhaftmachung der den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen abzusehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415173

BFH/NV 1988, 170

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