Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfungshäufigkeit nach der Größenklasse des Betriebs; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei einer vom BFH bereits entschiedenen Frage

 

Leitsatz (NV)

Der Hinweis, die Entscheidungen des BFH, mit denen dieser die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen Betriebe als verfassungsgemäß angesehen hat, seien allgemein auf Kritik gestoßen, genügt nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 193; BpO (St)

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 4 K 4072/03)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht in zulässiger Weise dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausführen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einigen Entscheidungen die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen Betriebe mit dem Gleichheitssatz für vereinbar gehalten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 9/01, BFHE 198, 16, BStBl II 2002, 269, m.w.N.). Mithin hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die von den Beschwerdeführern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden.

In derartigen Fällen muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, und vom 10. Februar 2005 IX B 173/03, BFH/NV 2005, 1216). Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. BFH- Beschluss in BFH/NV 2000, 985, m.w.N., ständige Rechtsprechung; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO, Tz. 42, m.w.N.).

Hieran fehlt es im Streitfall. Insbesondere enthält die Beschwerdebegründung keine Stellungnahme zu der Frage, welche --ausreichend objektiven und leicht handhabbaren-- Kriterien an die Stelle der Auswahl nach Größenklassen treten könnten.

Der Hinweis, dass ein BFH-Urteil allgemein auf Kritik gestoßen ist, genügt --auch wenn wie hier eine entsprechende Literaturstelle angegeben wird-- nicht als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Nicht ausreichend ist, dass es dem BFH möglich wäre, Gegenstand und Aussage der Kritik herauszufinden; vielmehr muss sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben (vgl. Beschlüsse des BFH vom 8. Dezember 1989 V B 59/89, BFH/NV 1990, 654, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 116 FGO, Tz. 42, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1450578

BFH/NV 2006, 91

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