Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision

 

Leitsatz (NV)

Zu den Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr.4 und Nr.5 FGO.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nrn. 4-5

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da sie weder vom Finanzgericht noch vom Bundesfinanzhof (BFH) auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen worden ist (Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -); denn der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen einer nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulassungsfreien Revision sind nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Urteil nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidung in einem Zeitraum von deutlich weniger als einem Jahr nach der Beratung abgefaßt wurde (BFH-Beschluß vom 14. August 1986 III R 44/86, BFH/NV 1987, 102, m.w.N.). Der Vortrag der Kläger ist somit schon nicht schlüssig.

Ebenso ist eine zulassungsfreie Revision dann nicht gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens lediglich während der Verkündung des Urteils verletzt worden sind (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.September 1983 8 CB 49/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 541; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 116 FGO Rz.19; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 119 Rz.21, jeweils m.w.N.). Auch insoweit ist der Vortrag der Kläger unschlüssig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418747

BFH/NV 1993, 117

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