Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung über Beschwerde gegen einen Beschluß gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO

 

Leitsatz (NV)

Wird gegen einen Beschluß gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO Beschwerde nur mit der Begründung eingelegt, das Klageverfahren weiterhin offenhalten zu wollen, dann ist über die Beschwerde durch Beschluß zu entscheiden, wenn nicht die Wirksamkeit der Klagerücknahme in Zweifel gezogen wird.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagten vor dem Finanzgericht (FG) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) wegen Einkommensteuer 1990. Mit Schriftsatz vom 17. März 1994 nahmen sie ihre Klage vom 6. Juli 1993 im Hinblick auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1993 I B 122/93 (BFHE 172, 483, BStBl II 1994, 155) zurück. Deshalb erließ die Berichterstatterin des FG als Einzelrichter am 22. März 1994 den Beschluß, daß das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt wird. Dieser Beschluß wurde der Prozeßbevollmächtigten der Kläger zugesandt. Als Absendedatum ist in den FG-Akten der 26. Mai 1994 vermerkt.

Gegen den Beschluß legten die Kläger am 10. Juni 1994 beim FG Beschwerde mit der Begründung ein, nach Literaturveröffent lichungen werde das Offenhalten wegen diverser beim BFH anhängiger Revisionsverfahren sowie die Klärung beim Bundesverfassungsgerichts empfohlen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beschluß des FG vom 22. März 1994 aufzuheben.

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluß stellt sich als ein solcher i. S. des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO dar. Nach dieser Vorschrift stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein, wenn die Klage zurückgenommen ist. Die Kläger haben ihre Klage vom 6. Juli 1993 mit Schriftsatz vom 17. März 1994 rechtswirksam zurückgenommen. Der Schriftsatz ging am 18. März 1994 beim FG ein. Die Wirksamkeit der Klagerücknahme wird von den Klägern in der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Dann aber mußte das FG -- wie geschehen -- die Einstellung des Verfahrens beschließen.

Die wirksame Klagerücknahme führte zur Beendigung des Klageverfahrens ohne rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand. Mit der Klagerücknahme gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden. Die prozessualen und materiell- rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit werden rückwirkend beseitigt. Die Kläger tragen die Kosten des Klageverfahrens (§ 136 Abs. 2 FGO). Bei dieser Rechtslage ist die eingelegte Beschwerde kein geeignetes Mittel, um das von den Klägern angestrebte Ziel der Offenhaltung des Verfahrens zu erreichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424359

BFH/NV 1995, 985

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