Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung bei Beihilfen an Lehrer an Ersatzschulen

 

Leitsatz (NV)

Die an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlten Beihilfen sind insoweit nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, als die Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt und nicht aus privaten Spenden stammen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.02.1999; Aktenzeichen 2 BvR 397/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 419628

BFH/NV 1994, 239

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