Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmißbräuchliche Wiederholung eines Prozeßkostenhilfeantrages

 

Leitsatz (NV)

Die Wiederholung eines abgelehnten Prozeßkostenhilfeantrages ist rechtsmißbräuchlich, wenn der Antragsteller behauptet, der Antrag sei wegen fehlender Postulationsfähigkeit verworfen worden, das Gericht ihn aber tatsächlich mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hatte und der Antragsteller auf diese Begründung nicht eingeht.

 

Normenkette

FGO § 142; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller hatte in einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) sämtliche mit der Sache befaßten Richter des 7. Senats des FG als befangen abgelehnt. Das FG wies das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 9. Juli 1985 als unzulässig zurück.

Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein und beantragte zugleich, ihm für die Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Durch Beschlüsse vom 13. Februar 1986 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller nicht entsprechend Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vertreten war und lehnte außerdem den Antrag auf Bewilligung von PKH ab.

Mit Schreiben vom 14. März 1986 beantragte der Antragsteller erneut PKH. Er führte aus, der BFH habe die PKH abgelehnt, weil sein Antrag nicht von einem Steuerberater unterschrieben worden sei. Beschwerden könnten im Rahmen der PKH ohne Vertretungszwang gestellt werden. Der BFH habe wider besseren Wissens entschieden. Es müsse daher erneut sachlich entschieden werden.

 

Entscheidungsgründe

Der erneut gestellte Antrag auf PKH ist unzulässig.

Zwar ist die Wiederholung eines abgelehnten PKH-Gesuches möglich, weil ablehnende Beschlüsse in Verfahren wegen Bewilligung von PKH keine materielle Rechtskraft besitzen. Es ist aber erforderlich, daß bei der Wiederholung neue Gründe vorgebracht werden (BFH-Beschluß vom 15. April 1986 VII S 15/85, BFH/NV 1986, 633). Die Wiederholung derartiger Anträge findet ihre Grenze im Rechtsmißbrauch (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1968 IV B 40/68, BFHE 93, 543, BStBl II 1969, 40).

Im vorliegenden Fall ist die Wiederholung rechtsmißbräuchlich. Im Beschluß vom 13. Februar 1986 hat der BFH nicht auf den Mangel der Vertretung gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG abgestellt, sondern ausgeführt, das FG habe das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des FG zu Recht als unzulässig angesehen; der Antrag auf Bewilligung von PKH habe daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Auf diese Begründung des Beschlusses vom 13. Februar 1986 geht der Antragsteller indes nicht ein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424355

BFH/NV 1989, 658

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