Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Divergenz bei abweichendem Sachverhalt

 

Leitsatz (NV)

Eine Abweichung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn das Urteil bei gleichem, vergleichbarem oder gleichgelagertem vorliegendem und festgetelltem Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage abweicht (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 11. 12. 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 422282

BFH/NV 1997, 790

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