Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß nach Klagerücknahme - Verfahrensfortsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird gegen den Beschluß nach § 72 Abs.2 Satz 2 FGO Beschwerde eingelegt, mit der die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht wird, so hat das FG das Urteilsverfahren fortzusetzen. Es hat durch Urteil entweder auszusprechen, daß die Klage zurückgenommen ist oder aber in der Sache zu entscheiden.

2. Setzt das FG auf die Beschwerde das Verfahren nicht fort, hebt der BFH den nach § 72 Abs.2 Satz 2 FGO ergangenen Beschluß auf.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

I. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte am 20.September 1985 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Die Klägerin erklärte mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27.Juli 1989, sie nehme die Klage zurück. Durch Beschluß vom 25.September 1989 stellte das Finanzgericht (FG) das Verfahren ein gemäß § 72 Abs.2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die der Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zulässig sei. Der Beschluß wurde mit Brief, beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13.Oktober 1989 eingegangen, zugestellt. Mit beim BFH am 27.Oktober 1989 und beim FG am 31.Oktober 1989 eingegangenen Schreiben legt die Klägerin gegen diesen Beschluß "vorsorglich" Beschwerde ein. In einem gleichliegenden Fall sei eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig.Mit der Beschwerde werde angestrebt, daß eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung des BVerfG sich auch noch für die Klägerin auswirken könne. Das Beschwerdeverfahren solle vorläufig ruhen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses des FG über die Einstellung des Verfahrens. Das FG hat das Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die Rücknahme der Klage auszusprechen oder aber in der Sache zu entscheiden.

1. Die Klagerücknahme führt zur rückwirkenden Beseitigung der Rechtshängigkeit der Sache und (damit) zur Beendigung des Verfahrens, ohne daß dazu eine Entscheidung über das geltend gemachte Recht ergeht. Der Beschluß nach § 72 Abs.2 Satz 2 FGO stellt diese Rechtsfolge zwar (deklaratorisch) fest, entscheidet aber nicht konstitutiv über das Vorliegen, die Wirksamkeit und den Bestand der Klagerücknahme (vgl. BFH-Entscheidung vom 9.Mai 1972 IV B 99/70, BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543). Entsteht (nachträglich) Streit über Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, so hat das mit der Sache befaßte Gericht (das ist das Gericht, das das Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt hat) darüber zu entscheiden (arg. § 72 Abs.2 Satz 3 FGO). Es hat in dem (dann fortzusetzenden) Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, daß die Klage zurückgenommen ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 30.Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300). Der Ablauf der Beschwerdefrist steht der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Rücknahme nicht entgegen. Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich nur aus der in § 72 Abs.2 Satz 3 FGO in Bezug genommenen Jahresfrist des § 56 Abs.3 FGO.

Wird gegen den förmlichen Beschluß nach § 72 Abs.2 Satz 2 FGO Beschwerde eingelegt, mit der die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht wird, so hat das FG dementsprechend regelmäßig der Beschwerde abzuhelfen und das Urteilsverfahren in dem geschilderten Sinn fortzusetzen.

2. Eine Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß, mit der die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht wird, ist grundsätzlich statthaft, wenn das FG unter Verstoß gegen den dargestellten Grundsatz nicht abgeholfen hat. Zwar kann der Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht im Beschwerdeverfahren selbst entschieden werden. Gleichwohl fehlt der Beschwerde nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Aus der Sicht des Betroffenen liegt eine förmliche Gerichtsentscheidung vor, die seinem Begehren (Fortsetzung des Verfahrens) zumindest dem Wortlaut nach entgegensteht. Dies wird durch die Nichtabhilfe durch das FG bekräftigt. Insoweit ist der Beschwerdeführer formell beschwert. Die Beschwerde ist zudem geeignet, als Anstoß für die begehrte Fortsetzung des Verfahrens zu dienen (vgl. BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543).

3. Im Streitfall macht die Klägerin nicht ausdrücklich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend. Sinngemäß ist ihr Vorbringen jedoch zumindest dahingehend zu verstehen, daß sie --entgegen der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit der Klagerücknahme-- der Auffassung ist, die Wirksamkeit der Klagerücknahme könne in ihrem Fall wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem BVerfG wieder beseitigt werden. Dieses Begehren ist genauso zu behandeln wie die Geltendmachung einer (ursprünglichen) Unwirksamkeit der Klagerücknahme. Das FG wird darüber in dem fortzusetzenden Verfahren zu entscheiden haben.

Zu einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens besteht kein Anlaß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63337

BFH/NV 1990, 44

BStBl II 1990, 503

BFHE 159, 486

BFHE 1990, 486

BB 1990, 991 (L)

DB 1990, 1172 (ST)

DStR 1990, 483 (KT)

HFR 1990, 503 (LT)

StE 1990, 179 (K)

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