Leitsatz (amtlich)

Eine Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch nicht hinsichtlich der Anrechnung der Körperschaftsteuer angeordnet werden.

 

Orientierungssatz

1. Die Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides (hier des KG-Feststellungsbescheides durch das Betriebs-FA) auch zur Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer-Folge-Bescheides führt, kann gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO auch von dem für die Einkommensteuersache zuständigen FG entschieden werden (vgl. BFH-Beschluß vom 8.7.1982 IV B 6/82).

2. Im Wege der einstweiligen Anordnung kommt eine vorläufige Erstattung von Anrechnungsbeträgen (hier: Körperschaftsteuer) nur in Betracht, wenn sonst die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht wäre (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 4; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, § 114 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Für ihre Einkommensbesteuerung ist der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zuständig.

Der Antragsteller (Ehemann) ist an einer Grundstücks GmbH & Co. KG beteiligt. Für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der KG ist das FA für Körperschaften ... (Betriebs-FA) zuständig. Die KG machte für 1983 einen Verlust geltend. Das Betriebs-FA hat den Verlust in geringerer Höhe festgestellt. Die KG hat Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist, und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Betriebs-FA hat die Vollziehung des Feststellungsbescheids hinsichtlich eines weiteren Verlustbetrags ausgesetzt (anteiliger Verlust des Antragstellers ... DM).

Das FA führte die Einkommensteuerveranlagung der Antragsteller für 1983 in der Weise durch, daß es lediglich den unstreitigen Verlustanteil des Antragstellers berücksichtigte. Es kam zu einer Steuererstattung.

Die Antragsteller haben nach erfolglosem Einspruch Klage mit dem Antrag erhoben, die Einkommensteuer 1983 unter Berücksichtigung des erklärten Verlustanteils festzusetzen. Das FG hat über die Klage noch nicht entschieden.

Die Antragsteller beantragten ferner bei dem FG, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids in der Weise auszusetzen, daß ... DM Einkommensteuer zu erstatten seien, indem der vom Betriebs-FA im Wege der Aussetzung der Vollziehung zusätzlich festgestellte Verlust in den Einkommensteuerbescheid übernommen werde. Hilfsweise wurde beantragt, ... DM Einkommensteuer im Wege der einstweiligen Anordnung zu erstatten. Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurück.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht begründet worden. Die Antragsteller beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und nach den vor dem FG gestellten Anträgen zu erkennen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat zutreffend den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unzulässig angesehen. Das FG war allerdings Gericht der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift; die Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids (hier des KG-Feststellungsbescheids durch das Betriebs-FA) auch zur Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer-Folge-Bescheids der Antragsteller führt (§ 69 Abs.2 Satz 4 FGO), kann gemäß § 69 Abs.3 Satz 1 FGO auch von dem für die Einkommensteuersache zuständigen FG entschieden werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8.Juli 1982 IV B 6/82, BFHE 136, 190, BStBl II 1982, 660).

Das FG ist nicht auf das Vorbringen der Antragsteller eingegangen, daß die Voraussetzungen des Art.3 § 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gegeben seien, weil zwei Bedienstete der Oberfinanzdirektion (OFD) ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10.September 1985 erklärt hätten, daß einem Vollziehungsaussetzungsantrag nicht stattgegeben würde. Dem braucht nicht nachgegangen zu werden. Selbst wenn zugunsten der Antragsteller angenommen wird, daß die Voraussetzungen des Art.3 § 7 VGFGEntlG gegeben sind, ist der Antrag unzulässig.

Das FG hat zu Recht herausgestellt, daß der Antrag deshalb unzulässig ist, weil er sich auf die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer und der anzurechnenden Körperschaftsteuer richtet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine Aussetzung der Vollziehung nicht hinsichtlich der Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und geleisteter Vorauszahlungen angeordnet werden (Beschlüsse vom 5.August 1980 VIII B 108/79, BFHE 131, 282, BStBl II 1981, 35; vom 4.Juni 1981 VIII B 31/80, BFHE 133, 267, BStBl II 1981, 767; vom 15.Juni 1982 VIII B 138/81, BFHE 136, 186, BStBl II 1982, 657). Denn § 69 Abs.3 Satz 4 FGO erlaubt lediglich das vorläufige RÜckgängigmachen von Vollzugsmaßnahmen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt, zu denen geleistete Vorauszahlungen sowie die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer nicht gehören. Erst recht gehört zu den Vollzugsmaßnahmen aus dem Einkommensteuerbescheid nicht die Zahlung der nach § 36 Abs.2 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzurechnenden Körperschaftsteuer. Denn diese wird von der Kapitalgesellschaft nicht zur Tilgung der Einkommensteuerschuld des Gesellschafters, sondern zur Tilgung einer eigenen Steuerschuld entrichtet (BFH-Beschluß vom 9.Februar 1982 VIII B 132/81, BFHE 135, 303, 305, BStBl II 1982, 401). Unerheblich ist, daß das Betriebs-FA die Vollziehung des Grundlagenbescheids wie hier ohne Beschränkung ausgesetzt hat (BFHE 136, 190, BStBl II 1982, 660). Die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, gibt keinen Anlaß, von den vorstehenden Grundsätzen abzugehen.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, obwohl er hilfsweise gestellt worden ist, zulässig (BFH-Beschluß vom 10.August 1978 IV B 41/77, BFHE 125, 356, 361, BStBl II 1978, 584). Der Antrag ist indessen unbegründet. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Form einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 114 Abs.1 Satz 2 FGO einen Anordnungsanspruch (streitiges Rechtsverhältnis) und einen Anordnungsgrund (Abwendung wesentlicher Nachteile usw.) voraus. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Das FG hat jedenfalls zu Recht einen Anordnungsgrund vermißt. Der Anordnungsgrund wird nicht durch das Maß der Erfolgsaussichten des Anordnungsanspruchs bestimmt. Es müssen vielmehr schwerwiegende über bloße Rechtsbenachteiligungen hinausgehende andere Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, so daß eine einstweilige Anordnung als unabweisbar erscheint (BFH-Beschluß vom 12.April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492). Insbesondere eine vorläufige Erstattung von Anrechnungsbeträgen, wie sie hier begehrt wird, kommt nur in Betracht, wenn sonst die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht wäre (BFH-Beschlüsse vom 17.Januar 1985 IV B 106/84, BFH/NV 1986, 219; vom 29.Januar 1985 IX B 106/84, BFH/NV 1985, 40). Derartiges haben die Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61233

BStBl II 1987, 179

BFHE 148, 129

BFHE 1987, 129

BB 1987, 183

BB 1987, 183-183 (ST)

DB 1987, 314-314 (ST)

HFR 1987, 130-131 (ST)

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