Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Reinvestitionsrücklage bei Veräußerung materieller Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (NV)

Die Milchreferenzmenge (§ 7 Milchgarantiemengen-VO) ist kein nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigtes Wirtschaftsgut.

 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 1 S. 1; MGVO § 7

 

Gründe

Die Frage, ob die mit den landwirtschaftlichen Flächen veräußerte Milchreferenzmenge ein nach § 6b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigtes Wirtschaftsgut ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung; denn sie läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Die Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchgarantiemengen-VO (MGVO) vom 30. August 1989 (BGBl I 1989, 1654 mit Änderungen) ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das, obwohl mit dem Grund und Boden verknüpft, als eigenständiges Wirtschaftsgut (§ 5 Abs. 2 EStG) behandelt wird. Gewinne aus der Veräußerung von Nutzungsrechten, wie der Referenzmenge, werden nach dem eindeutigen Wortlaut nicht von § 6b EStG erfaßt; sie sind auch nicht als Teil des Gewinns aus der Veräußerung von Grund und Boden zu beurteilen. Daß die Vorschrift des § 6b EStG nur den Gewinn aus der Veräußerung des nackten Grund und Bodens begünstigt, hat der Senat im Urteil vom 24. August 1989 IV R 38/88, BFHE 158, 250, BStBl II 1989, 1016) bezüglich eines Thermalwasserbezugsrechts ausgeführt und dort auch eine analoge Anwendung des § 6b EStG auf die Veräußerung immaterieller Wirtschaftsgüter abgelehnt. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Kläger einen ganzen Betrieb veräußert hat.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Anwendung des § 6b EStG auf den Gewinn aus der Veräußerung eines Milchlieferungsrechts wird nicht zuletzt im Fachschrifttum einhellig verneint (vgl. Felsmann/Pape, Einkommenbesteuerung der Landwirte und Forstwirte, 3. Aufl. 1983, Anm. B 938, Köhne/Wesche, Landwirtschaftliche Steuerlehre, 2. Aufl. A 990, S. 311; Leingärtner/Zaisch, Einkommenbesteuerung der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 1243; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Landwirten und Forstwirten, 6. Aufl. 1992 Rdnr. 347).

Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423238

BFH/NV 1994, 172

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