Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen einer auf Divergenz gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

Den formellen Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz genügt ein Beschwerdeführer nicht bereits dadurch, daß er darlegt, der Streitfall und der Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH seien "gleichgelagert". Notwendig ist vielmehr die Benennung divergierender abstrakter Rechtssätze aus der Divergenzentscheidung und dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In der Beschwerdeschrift muß die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer konkreten Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht. Das FG muß seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 17). Die Entscheidung des BFH und die Rechtsfrage müssen in der Beschwerdeschrift genau bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher ausgeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 63).

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerdeschrift nennt keinen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils, der von einem Rechtssatz in dem Urteil des BFH vom 24. September 1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) abweicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin legt vielmehr im wesentlichen ihre Ansicht dar, daß der Streitfall und der Sachverhalt des genannten BFH-Urteils "gleichgelagert" seien.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420665

BFH/NV 1995, 908

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge