Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei zulassungsfrei statthafter Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Urteil, das - wenn auch erst auf Grund einer umsatzsteuerrechtlichen Verweisung - zu einer zolltariflichen Frage ergangen ist, ist zulassungsfrei revisibel. Für eine hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse.

2. Absehen von den Gerichtskosten für das Verfahren über die Beschwerde (1.) bei unvollständiger Rechtsmittelbelehrung.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 2; GKG § 8 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, und zwar bereits deshalb, weil sie nicht, wie vorgeschrieben (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), begründet worden ist. Allein die Bezeichnung des Zulassungsgrundes (hier: § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stellt noch keine Begründung dar.

Die Beschwerde ist im übrigen auch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Diese fehlt, weil die Vorentscheidung mit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 2 FGO angefochten werden kann (vgl. z.B. Senat, Beschluß vom 10. August 1992 VII B 105/91, BFH/NV 1993, 115). Die Vorentscheidung ist - wenn auch erst auf Grund der maßgebenden umsatzsteuerrechtlichen Verweisung - zu einer zolltariflichen Frage ergangen (Möbel als Sammlungsstücke im zolltariflichen Sinne?). Sie ist damit ein Urteil in einer Zolltarifsache (Senat, Beschluß vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, 575, BStBl II 1990, 546), dem freilich die entsprechende Rechtsmittelbelehrung - zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 2 FGO - fehlt (zu den Folgen vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 1992 V R 140/90, BFHE 167, 232, 234, BStBl II 1992, 573).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, da davon auszugehen ist, daß bei richtiger (vollständiger) Rechtsmittelbelehrung die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt worden wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419870

BFH/NV 1994, 820

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