Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung über die Höhe des Verlustabzugs

 

Leitsatz (NV)

Über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10d EStG wird im Abzugsjahr entschieden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 10d; AO 1977 § 157 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen 2 K 928/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht im Jahr der Entstehung des Verlusts, sondern im Abzugsjahr entschieden (Senatsbeschluss vom 8. März 2004 VIII B 52/03, juris; BFH-Urteile vom 20. November 2003 III R 2/02, BFH/NV 2004, 630; vom 15. Februar 2001 III R 10/99, BFH/NV 2001, 1125; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795; Senatsurteile vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356; vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225). Beschwert wird ein Steuerpflichtiger durch die Steuerfestsetzung. Bei sog. Nullbescheiden fehlt deshalb regelmäßig eine Beschwer (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2002 X B 207/01, BFH/NV 2002, 1313; in BFH/NV 2001, 795, m.w.N.). Die Besteuerungsgrundlagen sind lediglich unselbständiger Teil des Steuerbescheids (§ 157 Abs. 2 Halbsatz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) und können nicht selbständig angefochten werden, solange sie sich nicht auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer auswirken (so im Hinblick auf die parallele Situation bei § 34f Abs. 3 EStG BFH-Beschluss vom 20. November 2003 III R 2/02 BFH/NV 2004, 630). Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verlustrücktrag begehren, ist daher im Einkommensteuerbescheid 1996 oder 1997 verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe ein Verlustrücktrag in Betracht kommt. Zutreffend stellt das FG fest, dass der Einkommensteuerbescheid 1998 für die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 keine Bindungswirkung entfaltet. Ein Steuerpflichtiger kann zwar ausnahmsweise auch durch die Festsetzung einer Steuer von null in seinen Rechten verletzt sein, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerrechtliche Nachteile verursachen wird (Senatsurteil in BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Im Übrigen haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wie auch eine etwaige Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) nicht schlüssig dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). Daran fehlt es hier.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine erneute Klärung kann etwa geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang nicht auseinandergesetzt hat. Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerde nicht. Insbesondere genügt der bloße Hinweis darauf nicht, dass es einem Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter einer Einmann-GmbH regelmäßig daran gelegen ist, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, sofern ein Veräußerungsverlust bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststand, diesen Veräußerungsverlust im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzustellen, um einen Verlustrücktrag in die ertragreichen Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erreichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1697713

BFH/NV 2007, 699

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