Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholter Antrag auf Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe, die sich gegen die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags durch den BFH richtet, ist als erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zu werten.

2. Ein wiederholter Antrag auf Bewilligung von PKH ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Gründe

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragsteller ist als erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zu werten. Gegen den Beschluß, mit dem der erkennende Senat den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt hat, ist zwar kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben.

Da dieser Beschluß aber nicht materiell rechtskräftig ist, kann der Antrag auf Bewilligung von PKH grundsätzlich wiederholt werden. Ein solcher wiederholter Antrag ist aber nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474; vom 6. Dezember 1989 II B 17/89, BFH/NV 1990, 797; vom 29. März 1988 IV S 19/86, BFH/NV 1989, 658; vom 15. April 1986 VII S 15/85, BFH/NV 1986, 633).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. Juli 1995 ausgeführt hat, kann den Antragstellern PKH auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der amtlich eingeführten Vordrucke abgeben würden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421046

BFH/NV 1996, 256

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