Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verwirkung des Steueranspruchs durch überlange Verfahrensdauer

 

Leitsatz (NV)

Der Rechtsfrage, ob und ggf. welche Auswirkungen eine verfassungsrechtlich bedenkliche überlange Verfahrensdauer auf den Steueranspruch haben kann, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. September 1991 IV B 105/90 (BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 25. Februar 1994 2 BvR 74, 75/92). Danach ist davon auszugehen, daß - entsprechend den Ausführungen des IV.Senats im Beschluß in BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 - die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist, weil eine überlange Verfahrensdauer keine Auswirkungen auf den Steueranspruch zeitigen, insbesondere nicht zu dessen Verwirkung führen kann.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 4, 47, 171

 

Fundstellen

Haufe-Index 419979

BFH/NV 1994, 605

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