Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung von Terminsänderungen und Beweisanträgen

 

Leitsatz (NV)

Die Ablehnung einer Terminsänderung kann trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozeßverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (Anschluß an BFH/NV 1995, 46).

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann nicht durchgreifen, wenn sie sich im wesentlichen in Angriffen gegen die materiell- rechtliche Würdigung des FG erschöpft. Im übrigen ist sie dann nicht schlüssig erhoben, wenn nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich dem FG bei seiner Rechtsfindung die mit den Klagebegründungen beantragten Beweiserhebungen hätten aufdrängen müssen.

Insbesondere muß der Kläger Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, daß es sich bei der Ablehnung von Zeugenvernehmungen seitens des Gerichts um eine vorweggenommene Beweiswürdigung handelt, und inwiefern die von ihm beantragte Beweiserhebung zu einer anderen Beurteilung durch das FG hätte führen können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Aufgrund von Straftaten, die mit seinem Beruf zusammenhängen (Beschaffung von Scheinrechnungen und Geldwäsche), wurde er 1986 wegen Steuerhinterziehung zugunsten Dritter und Betrugs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und mit einem fünfjährigen Berufsverbot belegt. Er befand sich bis Anfang 1987 in Haft. Einen anschließenden Hafturlaub nutzte er zur Flucht; vom ... 1988 bis Mitte 1994 befand er sich wiederum in Haft.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Klage betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Streitjahre zum überwiegenden Teil abgewiesen. Es hat sein Urteil vom 8. März 1995 am selben Tag verkündet. Der Kläger reichte am 22. März 1995 beim FG eine umfangreiche Klagebegründung ein.

Seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt der Kläger ausschließlich auf Verfahrensmängel. Er macht geltend, das FG habe § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und sein rechtliches Gehör aus Art. 103 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO verletzt. Er trägt dazu im wesentlichen vor, er habe aufgrund der Ladung vom 2. Februar 1995 zur mündlichen Verhandlung am 8. März 1995 mit Schreiben vom 10. Februar 1995 seine eingeschränkte Arbeits- und Verhandlungsfähigkeit unter Beibringung des ärztlichen Attestes vom 7. Februar 1995 des Neurologen und Psychiaters Dr. V. dargelegt und auf das Parallelverfahren beim FG wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1973 bis 1983 hingewiesen, durch das er aufgrund der Fristsetzung in der Erörterung vom 24. Januar 1995 zur Klagebegründung bis zum 15. Februar 1995 über alles Maß hinaus belastet gewesen sei, so daß für die Führung dieses Verfahrens, insbesondere aber zur Erstellung der Klagebegründung, weder Zeit noch Leistungsfähigkeit verblieben seien. Das FG habe den Verlegungsantrag nicht verbeschieden, sondern die mündliche Verhandlung durchgeführt. Er (der Kläger) sei rein vorsorglich zum Termin erschienen, während sein Bevollmächtigter wegen seiner (des Klägers) Verhandlungsunfähigkeit und weil er davon ausgegangen sei, daß die mündliche Verhandlung aufgrund seines Schreibens vom 10. Februar 1995 nicht durchgeführt werde, nicht erschienen sei. Zwar sei er (der Kläger) in der mündlichen Verhandlung auf das Verfahren eingegangen, habe aber aufgrund seiner Verhandlungsunfähigkeit und der darauf basie renden fehlenden Klagebegründung die Vertagung beantragt. Das FG habe durch Nichtberücksichtigung seines Vertagungsantrags sein rechtliches Gehör verletzt. Das Urteil beruhe auf dieser Rechts- und Verfassungsverletzung. Aufgrund der eingereichten Klagebegründung vom 22. März 1995 wäre das Urteil anders ausgefallen, weil die Tatsachen gemäß der Klagebegründung die Steuerbarkeit und Steuerpflicht und die Höhe der geschätzten Beträge hätten entfallen lassen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei dem Kläger nicht möglich gewesen, weil das FG seinen Antrag auf Vertagung und seine Verhandlungsunfähigkeit mißachtet habe. Er habe zu jedem in der mündlichen Verhandlung besprochenen Punkt die Vertagung beantragt. Dieser Antrag sei erst im Urteil verbeschieden worden. Das FG habe darüber hinaus sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es die von ihm in der mündlichen Verhandlung angebotene Klagebegründung nebst Beweismitteln ausgeschlossen habe. Das FG habe mit Verfügung vom 3. April 1992 eine Frist zum 5. Juni 1992 zur Klagebegründung unter Anforderung konkreter Punkte gesetzt. Nach Fristverlängerung bis 20. September 1992 habe das FG auf seinen Antrag hin mit Verfügung vom 10. Dezember 1992 alle gesetzten Fristen aufgehoben. Eine neue Frist habe es nicht gesetzt. Das FG habe die Ablehnung seines Vertagungsantrags damit begründet, daß er die richterliche Aufklärungsverfügung mißachtet habe, unbegründet säumig gewesen sei und den Abschluß des Verfahrens habe verhindern wollen. Dies sei falsch, eine Aufklärungsverfügung habe nicht vorgelegen. Er sei auch nicht säumig gewesen, denn er habe erst nach Beiordnung seines Bevollmächtigten mit Beschluß vom 26. Januar 1995 tätig werden können. Die unterstellte Absicht auf Verhinderung des Abschlusses des Verfahrens sei eine Vermutung des FG, die durch keine Tatsachen und Beweismittel verifiziert sei. Das FG hätte dem Antrag auf Vertagung stattgeben müssen.

Des weiteren macht der Kläger Verfahrensfehler zu Einzelpunkten des Urteils geltend.

Das Rubrum des Urteils war wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen (§ 107 Abs. 1 FGO); ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1987 abgetrennt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Soweit der Kläger Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO rügt, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil für die Zulassung der Revision das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 116 Rz. 5, m. w. N.).

b) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, daß das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund des Antrags des Klägers vom 10. Februar 1995 nicht verlegt hat, durch die pauschale Verweisung auf die Klagebegründungen vom 22. März 1995 ordnungsgemäß erhoben ist (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Juni 1994 IX B 12/94, BFH/NV 1995, 130, m. w. N.). Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe i. S. des § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorgetragen, die eine Verlegung des Termins geboten hätten (vgl. dazu Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 432, m. w. N.). Mangelnde Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich kein Grund für die Terminsaufhebung; es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802). Der im Antrag vom 10. Februar 1995 vorgetragene Sachverhalt enthält keine ausreichende Entschuldigung. Aus dem beigefügten ärztlichen Attest ergibt sich lediglich, daß eine "Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit" des Klägers besteht; "die Gewährung eines ausreichenden Zeitraums zur Vorbereitung des Gerichtsverfahrens wird vorgeschlagen". Eine Vorbereitungszeit von vier Wochen für den vorliegenden Rechtsstreit und einer weiteren Woche für die Streitsache Az: ... ist auch unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung jedenfalls nicht unangemessen. Dies gilt um so mehr, als einige Streitpunkte beider Verfahren (Verwirkung, Verjährung, Nichtigkeit, die Komplexe A und B) identisch waren und der Prozeßbevollmächtigte über die Streitfrage betreffend die Praxisveräußerung an die X-GmbH als deren Geschäftsführer selbst Kenntnis gehabt haben muß. Im übrigen sind Gründe, die eine persönliche Teilnahme des durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägers an der mündlichen Verhandlung erforderlich machten, von seiner Seite nicht dargelegt (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240). Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die mündliche Verhandlung nicht würde wahrnehmen können, wurde nicht vorgetragen.

c) Die Verletzung seines rechtlichen Gehörs dadurch, daß das FG die mündliche Verhandlung nicht vertagt hat, hat der Kläger nicht schlüssig gerügt. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt u. a. die Darlegung voraus, daß der Mangel in der Vorinstanz gerügt wurde (vgl. BFH-Beschluß vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914). Eine solche Rüge hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht wirksam erhoben; denn er war -- wie er ausführt -- in der mündlichen Verhandlung verhandlungsunfähig i. S. des § 58 FGO, konnte mithin wirksame Prozeßerklärungen nicht abgeben.

Abgesehen davon, daß der Kläger Tatsachen, aufgrund denen das FG seine behauptete Verhandlungsunfähigkeit hätte erkennen können, nicht vorgetragen hat, ergibt sich daraus nicht, daß das FG deshalb die mündliche Verhandlung hätte vertagen müssen. Denn er war durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, der lt. Protokoll über die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß geladen war. Dieser war der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und hatte damit auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet. Daß sein Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht verbeschieden worden war, ist kein Entschuldigungsgrund für die Nichtwahrnehmung des Termins. Mangels Aufhebung des Termins mußte er -- wie der Kläger selbst -- davon ausgehen, daß die mündliche Verhandlung am 8. März 1995 stattfinden würde.

d) Soweit der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs deshalb rügt, weil das FG es abgelehnt hat, die von ihm angebotenen Klagebegründungen und Beweismittel noch zu berücksichtigen, ist diese Rüge -- unabhängig von ihrer schlüssigen Erhebung -- jedenfalls unbegründet.

Die Ablehnung einer Terminsänderung kann trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozeßverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46). Das FG ist hiervon ausgegangen, als es den Antrag des Klägers auf Vertagung abgelehnt hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Für die Prozeßverschleppungsabsicht spricht nach Auffassung des erkennenden Senats außer den vom FG in seiner Entscheidung hervorgehobenen Umständen insbesondere, daß der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht -- die Verfügung vom 3. April 1992 wurde nur hinsichtlich der Fristsetzung aufgehoben -- den Vertrag über die Veräußerung seiner Praxis an die X-GmbH nicht vorgelegt hat. Dies gilt um so mehr, als er in seiner Beschwerde darauf hinweist, daß der Vertrag "logischerweise nicht in seinen, sondern in den Unterlagen der X-GmbH war". Bei dieser war der Kläger tätig.

2. Im übrigen ist die Beschwerde im wesentlichen unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Nach dieser Vorschrift ist der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer die Tatsachen, die den Mangel ergeben, so vollständig anzugeben hat, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu überprüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398).

a) Soweit der Kläger vorträgt, daß er nicht die Verwirkung der Festsetzungsansprüche, sondern der Zahlungsansprüche geltend gemacht habe und das FG diese Frage nicht aufgeklärt habe, rügt er keinen Verfahrensmangel, sondern fehlerhafte Rechtsanwendung dadurch, daß das FG nur die Frage der Verwirkung der Festsetzungsansprüche geprüft hat. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts bezeichnet keinen Zulassungsgrund wegen Verfahrensmangel (vgl. BFH- Beschluß vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).

b) Auch der weitere Einwand des Klägers, daß das FG die Nichtigkeit der Bescheide verneint und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe, enthält die Behauptung eines materiell-rechtlichen Fehlers bei der Rechtsfindung.

c) Soweit sich der Kläger mit der Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes dagegen wendet, daß das FG die Schätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) bestätigt hat, ohne durch Vernehmung des Zeugen G aufzuklären, ob er (Kläger) zur Abgabe der Steuererklärungen objektiv in der Lage war, ist die Verfahrensrüge nicht schlüssig erhoben. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, daß der Beschwerdeführer darlegt:

1. die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

2. die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,

3. die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,

4. das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

5. inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und

6. daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 398).

Hat der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag gestellt, so muß er statt 2. und 3. darlegen, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum er nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und warum die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188).

Den Ausführungen des Klägers läßt sich nicht entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil -- ausgehend von der Rechtsauf fassung des FG, wonach es allein darauf ankam, daß der Kläger zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet war -- auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Verstoßes gegen die Denkgesetze bezeichnet keinen Verfahrensmangel, sondern enthält die Behauptung einer Verletzung des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 7. November 1994 VIII B 34/94, BFH/NV 1995, 618).

Die übrigen vom Kläger gegen die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach als Verfahrensrügen erhobenen Einwendungen richten sich ebenfalls gegen die Anwendung materiellen Rechts durch das FG.

d) Zur Umsatzsteuer 1984 rügt der Kläger Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und Übergehen von Beweisanträgen, weil das FG die Schätzung für rechtens befunden und selbst geschätzt habe, ohne die von ihm in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellten Unterlagen zu verwerten. Bei Auswertung der Unterlagen hätte das Urteil ganz anders zu seinen Gunsten ausgesehen.

Die Ausführungen lassen einen substantiierten Vortrag vermissen, was das Ergebnis der unterlassenen Verwertung der Unterlagen gewesen wäre und inwiefern das FG aufgrund seiner sachlich-rechtlichen Auffassung eine andere Entscheidung hätte treffen müssen.

e) Inwieweit das FG seiner Aufklärungspflicht durch Mißachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes und Übergehen von Beweisanträgen verletzt hat, weil es das vom Kläger behauptete Treuhandverhältnis zu A als Treugeber nicht anerkannt hat, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Dieser führt insoweit aus, wahr sei, daß der Scheintreugeber C nicht existiert habe. Daß das FG an den erstmals in der mündlichen Verhandlung genannten wahren Treugeber A aufgrund der im Urteil umfangreich dargestellten Indizien nicht glaube, zeige nur die Aufklärungslücke im Sachverhalt auf. Daß die originalen Treuhandverträge nicht existierten, sei eine Behauptung des FG, die nicht durch Tatsachen und Beweise erwiesen sei. Das FG habe sich ersatzweise auf vermeintliche Indizien gestützt, diese aber in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, so daß er (Kläger) keine Gelegenheit gehabt habe, gegenwirkende Indizien oder sogar Tatsachen und Beweise darzulegen. Insoweit handle es sich um eine Überraschungsentscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Aus den Ausführungen des Klägers ergeben sich weder ermittlungsbedürftige Tatsachen noch Beweismittel, noch inwiefern das angefochtene Urteil auf der mangelnden Sachaufklärung beruhen kann. Auch die Rüge, daß das FG unter Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, ist nicht schlüssig erhoben. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht hat äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133, und BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).

Die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht dadurch, daß das FG "die fehlende Ermessensausübung des Finanzamts zur Inanspruchnahme wahlweise des Klägers oder des Treugebers als rechtens festgestellt" habe, ist als Darlegung eines Verfahrensmangels nicht nachvollziehbar.

f) Zur Umsatzsteuer 1985 rügt der Kläger die Verletzung der Aufklärungspflicht durch Mißachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Er trägt vor, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien zur Schätzung ungeeignet gewesen, weil sie nicht von ihm erstellt, unterzeichnet und abgegeben worden seien. Er habe unstreitig seine Praxis zum 1. Januar 1985 an die X-GmbH veräußert. Ob die Forderungen mit übergegangen seien, sei unklar, aber aus dem Vertrag feststellbar. Es sei gegen jegliche Lebenserfahrung und verstoße gegen die Denkgesetze, daß er keine Gesamtübertragung mit Forderungen vereinbart habe. Was die Ehefrau dann abgewickelt habe, sei mangels Vertretungsmacht irrelevant und zu berichtigen. Der vom FG behauptete Zufluß der Einnahmen bei ihm sei falsch; selbst wenn sie auf seinem Konto eingegangen wären, seien sie für ihn aufgrund der Veräußerung nur durchlaufende Posten gewesen. Das FG hätte den Sachverhalt aufklären und dazu bestimmte Beweismittel (werden im einzelnen aufgezählt) verwenden müssen. Das Ergebnis der Verwertung dieser Beweismittel hätte dann ohne jede Unsicherheit die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen mit null Umsatz zugunsten des Klägers ergeben.

Die Rüge ist jedenfalls deshalb nicht schlüssig erhoben, weil es an der substantiierten Darlegung fehlt, was das Ergebnis der Aufklärung gewesen wäre und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich- rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.

g) Das FG habe bei der Umsatzsteuer 1985 höhere als erklärte Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, weil es an der Vorlage von entsprechenden Belegen gefehlt habe. Diese Feststellung des FG sei zwar wahr, aber unvollständig. Er (der Kläger) habe in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, daß er mit den Unterlagen 1984 auch die Belege 1985 mit ... DM Ausgaben nebst Vorsteuer gefunden habe, die er vorlegen wolle und die berücksichtigt werden müßten. Dies sei zwar irrtümlich nicht protokolliert worden, aber er habe am 22. März 1995 die Belege 1985 übergeben. Das FG hätte den Belegordner verwerten und dazu die mündliche Verhandlung aussetzen müssen.

Diese Rüge mangelnder Sachaufklärung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt zu haben, nicht ausreicht, wenn sich dies nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Soweit der Kläger sein rechtliches Gehör dadurch als verletzt ansieht, daß das FG die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat, geht seine Rüge schon deshalb ins Leere, weil nach Verkündung des Urteils die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht kommt.

h) Zur Umsatzsteuer 1986 verweist der Kläger auch in bezug auf die Vorsteuerbeträge auf seinen Vortrag zur Umsatzsteuer 1985. Mangelnde Sachaufklärung ist auch insoweit nicht ordnungsgemäß gerügt.

i) Im Rahmen der Einkommensteuer 1984 habe das FG die Steuermanipulationen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert und dabei die Rückstellung für Scheinrechnungen verschiedener Mandanten auf 50 % gekürzt und eine Rückstellung für die Scheinrechnungen Y-GmbH nicht angesetzt, weil der Kläger Ausgleichsansprüche gegen seine Mittäter habe, für die Scheinrechnungen Y-GmbH kein Entgelt verlangt oder erhalten habe und die betrügerisch vereinnahmte Umsatzsteuer nicht steuerbar sei; außerdem habe das FG die Rückstellung für Prozeßkosten nicht angesetzt, weil der Kläger diese nicht konkretisiert habe. Diese Behauptungen des FG seien unwahr und stellten eine Sachverhaltsverfälschung dar. Er habe keine Ausgleichsansprüche gehabt. Er habe ausweislich der Feststellungen des Strafurteils zwar nicht ausdrücklich ein Entgelt verlangt, aber sollte ein solches in Höhe der abgezweigten Umsatzsteuer erhalten. Eine betrügerische Erlangung bei der Abzweigung der Umsatzsteuer sei aufgrund allgemeiner Zustimmung nicht möglich gewesen. Auch aus dem Steuerfahndungsbericht vom 30. Dezember 1988 gehe hervor, daß er gar keine Einnahmen in Höhe der angeblich abgezweigten Umsatzsteuer gehabt habe, sondern einen Verlust. Fahndungsprüfungsbericht und Strafurteil hätten die Zahlen verdreht. Auch die Höhe der Prozeßkosten hätte das FG aufklären müssen. Es hätte folgende Beweismittel verwerten müssen (wird im einzelnen aufgeführt). Die Sachaufklärung und Beweiserhebung hätte sich dem FG aufgrund seiner Klagebegründung vom 22. März 1995 aufdrängen müssen.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die materiell-rechtliche Würdigung des FG. Im übrigen ist sie nicht schlüssig erhoben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich dem FG bei seiner Rechtsfindung am 8. März 1995 die mit den Klagebegründungen vom 22. März 1995 beantragten Beweiserhebungen hätten aufdrängen müssen.

j) Das FG habe die von ihm beantragte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die damit verbundene Berücksichtigung von Schadensersatz- und Haftungsansprüchen abgelehnt, weil er seine Buchführung auf § 4 Abs. 3 EStG ausgerichtet habe. Diese Behauptung des FG sei unwahr und stelle eine Sachverhaltsverfälschung dar. Aus seiner am 22. März 1995 übergebenen Buchführung sei zu ersehen, daß diese sowohl für eine Bilanzierung als auch für eine Überschußrechnung geeignet gewesen sei. Auch wegen der Praxisübertragung zum 31. Dezember 1984 hätte eine Schlußbilanz aufgestellt werden müssen. Das FG hätte seine Buchführung, die er vorzulegen angekündigt habe, und seine Erklärung zum Übergang nach § 4 Abs. 1 EStG verwerten müssen. Die Verwertung dieser Tatsachen und Beweismittel hätte zu einem ganz anderen Ergebnis geführt.

Diese Rüge mangelnder Sachaufklärung ist jedenfalls deshalb nicht schlüssig erhoben, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, inwiefern das FG aufgrund seiner Rechtsauffassung, wonach die Praxisveräußerung ein Geschäftsvorgang des Veranlagungszeitraums 1985 war, zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. Im Kern wendet sich der Kläger gegen die Rechtsanwendung durch das FG.

k) Das FG habe ihm die Einkünfte aus der Eigentumswohnung in B nicht zugerechnet, weil die Treuhänderin ihre Treuhand bestritten habe und keine gewerbliche Vermietung erfolgt sei. Er habe in seiner Klagebegründung vom 22. März 1995, die er in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1995 ausweislich des Protokolls eingebracht habe, zum rechtlichen, wirtschaftlichen und faktischen Treuhandverhältnis den Nachweis durch Vortrag und Beweisantritt geführt. Das FG habe in unzulässiger Weise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen und die beantragte Beweisaufnahme unterlassen und statt dessen mit Unterstellungen und Vermutungen gearbeitet.

Das FG hat die Erhebung der in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme auf die Klagebegründung vom 23. Februar 1995 (nicht 22. März 1995) im Verfahren Az: ... angebotenen Beweise mit eingehender Begründung im Urteil abgelehnt. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß es sich hierbei um eine vorweggenommene Beweiswürdigung handelt, und inwiefern die von ihm beantragte Beweiserhebung zu einer anderen Beurteilung durch das FG hätte führen können.

Dies gilt auch für die Einwendungen des Klägers in der Beschwerde.

l) Zur Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FG bei der Beur teilung der freiberuflichen Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1985 verweist der Kläger im wesentlichen auf seine Ausführungen zur Umsatzsteuer 1985. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben; der erkennende Senat verweist auf seine Ausführungen unter f) und g).

m) Das FG habe die Schätzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Streitjahrs 1985 für rechtens befunden, weil er eine Lohnsteuerkarte oder ein Lohnkonto nicht vorgelegt habe und der Aufklärungs- und Beweisantrag auf Beiziehung des Lohnkontos des Arbeitgebers verspätet sei. Er habe zwar die Lohnsteuerkarte, ersatzweise das Lohnkonto, in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt, das habe er aber auch nicht gebraucht, weil das FG die Ausschlußfristen, die es am 3. April 1992 gesetzt habe, am 10. Dezember 1992 aufgehoben habe. Es sei auch unwahr, daß er das Verfahren nur habe verschleppen wollen; er habe erst nach Beiordnung eines Bevollmächtigten mit Beschluß vom 26. Januar 1995 tätig werden können. Das FG hätte aufgrund seines Beweisantrags vom 8. März 1995 die Lohnsteuerkarte oder das Lohnkonto seines Arbeitgebers W beiziehen müssen. Das Ergebnis der Verwertung der Beweismittel hätte zweifelsfrei die tatsächlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben und vor allem die hier vom FG unberücksichtigt gelassene Lohnsteuer als Abzug bei der Einkommensteuer.

Der Senat läßt offen, ob die Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel ergeben soll, substantiiert vorgetragen sind. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das FG zu Recht die Prozeßverschleppungsabsicht des Klägers bejaht hat. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter 1. d).

Dies gilt auch für die übrigen Einwendungen der Beschwerde.

3. Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422195

BFH/NV 1997, 777

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