Entscheidungsstichwort (Thema)

Unmaßgeblichkeit verkehrsrechtlicher Bewertungen im Kraftfahrzeugsteuerrecht

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs kraftfahrzeugsteuerrechtlich verbindlich ist, ist, weil eindeutig zu verneinen, nicht klärungsbedürftig und somit kein Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Die Frage, ob die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeuges kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindend ist, ist, weil bereits im Sinne der Vorentscheidung höchstrichterlich entschieden, nicht klärungsbedürftig und somit kein Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 30. November 1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741 -- Zugmaschine --, und vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, 471 a. E., BStBl II 1993, 250 -- Wohnmobil --) grundsätzlich zu verneinen (auch arg. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes; vgl. ferner Olbertz, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 383 f.). Gesichtspunkte, die eine Neubeurteilung veranlassen könnten, sind nicht ersichtlich. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) -- zum Senatsurteil vom 5. Februar 1985 VII R 181/82 (BFHE 142, 515, 517, BStBl II 1985, 230) und zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1983 II R 64/82 (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747) -- ist nicht im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet (zu den Erfordernissen Gräber/Ruban, FGO, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 63) und im übrigen auch nicht gegeben. Aus der Maßgeblichkeit der Verkehrsvorschriften, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt ist, folgt nicht, daß im Verwaltungswege getroffene zulassungsrechtliche Festlegungen kraftfahrzeugsteuerrechtlich verbindlich wären.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422189

BFH/NV 1997, 530

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