Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung wegen versäumter Rechtsmittelfrist im Falle der Gewährung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel für einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, kann - nachdem ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beigeordnet worden ist - die Nichtzulassungsbeschwerde auch noch nach Ablauf der Bechwerdefrist wirksam und formgerecht eingelegt werden, wenn ihm wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt wird. Wiedereinsetzung kommt in bezug auf die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde aber nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde geschaffen hat. Dazu gehört nicht nur, daß er einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, sondern auch, daß er dem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO).

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 419044

BFH/NV 1993, 681

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