Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Ansässigkeit des Antragstellers, der Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragt

 

Leitsatz (NV)

Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision genügt der Beschwerdeführer den erforderlichen Darlegungen nicht, wenn er nur Zweifel an der richtliniengemäßen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts äußert. Er muss vielmehr begründen, weshalb Zweifel vorhanden sein könnten, die in dem angestrebten Revisionsverfahren zur Vorlage der Zweifelsfrage an den EuGH führen könnten.

 

Normenkette

UStDV 1993 § 51 Abs. 3 S. 1; EGVtr Art. 234; EWGRL 1072/79 Art. 1 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine zum Zweck der Befrachtung und Anmietung von Binnenschiffen in Luxemburg gegründete GmbH. Als Sitz der Gesellschaft war die Anschrift einer Steuerberatungsgesellschaft in X (Luxemburg) angegeben worden, die auch für eine Vielzahl anderer Firmen bestand.

Für die Klägerin waren Frau H und ihr Sohn C gesamtvertretungsberechtigt. Frau H, die in Deutschland wohnte, wickelte die Geschäfte dadurch ab, dass sie einmal monatlich in Luxemburg die Lohnabrechnungen und Gutschriften kontrollierte und Geschäftspartner anrief.

Frau H schloss ―ohne C― in Deutschland für die Klägerin Charter-Verträge über fünf Schiffe. Dabei trat sie zugleich als Geschäftsführerin der in Deutschland ansässigen Gesellschaften auf, die der Klägerin diese Schiffe vercharterten. Mit diesen Schiffen beförderte die Klägerin Güter zwischen Häfen in zwei Mitgliedstaaten. Darüber rechneten ihre in Deutschland ansässigen Leistungsempfänger unter Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen ―BfF―) lehnte die Anträge der Klägerin auf Vergütung der ihr für Chartermiete, Treibstofflieferungen und Reparaturen berechneten Umsatzsteuer für die Zeiträume von Juli 1996 bis September 1997 ab und wies die dagegen eingelegten Einsprüche zurück. In der Begründung der Einspruchsentscheidungen legte das BfF u.a. dar, die Klägerin sei nicht im Ausland ansässig, weil sich ihre Geschäftsleitung in Deutschland befunden habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, die Voraussetzungen für eine Vergütung der beanspruchten Vorsteuerbeträge seien nicht gegeben, weil die Klägerin kein im Ausland ansässiger Unternehmer sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der maßgebliche Ort der Geschäftsleitung der Klägerin sich nicht in Deutschland befunden habe. Die Klägerin habe die Indizien nicht widerlegt, nach denen sie ihre Geschäfte im Wesentlichen von Deutschland aus geführt habe. Das ergebe sich daraus, dass ―trotz der Gesamtvertretung― nur Frau H Aufträge für die Klägerin über ihr Autotelefon erteilt habe. Die für die Auftragserledigung erforderliche Logistik sei in Deutschland und nicht in Luxemburg vorhanden gewesen. Die Klägerin habe durch Frau H Schiffe von in Deutschland ansässigen und von ihr, Frau H, "in Personalunion" vertretenen Gesellschaften durch in Deutschland geschlossene Verträge gechartert. Sie habe sich zudem jeweils nur wenige Tage monatlich in Luxemburg aufgehalten. Auf Spruchbändern an den von der Klägerin gecharterten Schiffen sei (zu Werbezwecken) die Autotelefonnummer der Klägerin bezeichnet worden. Rechnungen für die Klägerin seien an die Anschrift von Frau H in Deutschland gerichtet worden. Das Schiffspersonal habe die Klägerin aus Deutschland gestellt. Schriftliche Anstellungsverträge seien nicht geschlossen worden. Die Klägerin habe es versäumt, darzulegen, welche konkreten geschäftsleitenden Entscheidungen sie aus Luxemburg getroffen habe.

Mit der Beschwerde gegen das Urteil des FG vom 21. März 2001 begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine zur Zulassung der Revision berechtigenden Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) dargelegt.

1. Anwendbare Vorschriften

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2000 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das neue Recht anzuwenden.

2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51 bis 52). Eine Änderung gegenüber den vor dem 1. Januar 2001 dazu entwickelten Grundsätzen ergibt sich nicht (so auch BFH-Beschlüsse vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220; vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden. Dazu muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert aufzeigen, dass sie klärbar und klärungsbedürftig ist. In der Beschwerdebegründung muss schlüssig dargelegt werden, dass die Beurteilung der Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 2001, 312, 315).

b) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht. Sie hat keine konkreten in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbaren und klärungsbedürftigen Rechtsfragen dargelegt, sondern lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sachentscheidung des FG vorgebracht.

aa) Die Klägerin sieht es (sinngemäß) als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei, wenn das FG die Revision nicht zulasse und damit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) verhindere. Sie hält zusätzlich die grundsätzliche Klärung für erforderlich, ob durch die Nichtzulassung der Revision nach § 115 FGO die dem EuGH zugeschriebene Gerichtskompetenz unterlaufen würde. Diese Fragen sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, denn sie lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.

Nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in der nach dem 1. Mai 1999 geltenden Fassung (EG) ist ein FG nicht zur Anrufung des EuGH verpflichtet, weil seine Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2000 V B 31/00, BFH/NV 2000, 1505, und vom 11. März 1998 X B 49/97, BFH/NV 1998, 1091). Nur letztinstanzlich entscheidende nationale Gerichte sind zur Vorlage an den EuGH als dem dazu berufenen gesetzlichen Richter i.S. von Art. 100 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ―BVerfG― vom 9. Januar 2001 1 BvR 1036/99, Europäische Zeitschrift für Wirtschaft ―EuZW― 2001, 255), wenn es u.a. um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht. In der Begrenzung der Vorlagepflicht auf einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar sind, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Darlegung einer entscheidungserheblichen, klärbaren und klärungsbedürftigen Rechtsfrage in einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines FG in einem Rechtsstreit, in dem es wegen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht einer Vorabentscheidung des EuGH bedarf, eröffnet die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung derartige Rechtsfragen ―in der gebotenen schlüssigen Darlegung― aber nicht gestellt.

bb) Soweit die Klägerin die zutreffende Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ―Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige― 79/1072/EWG ―Richtlinie 79/1072/EWG― (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 331/11) durch § 59 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), der für den im Ausland ansässigen Unternehmer auf § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV verweist, in Zweifel zieht, legt sie einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dar.

Mit dem Hinweis, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV für die Beurteilung, wo der Unternehmer ansässig ist, auf den Ort seiner Geschäftsleitung abstellt, und diese in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 79/1072/EWG nicht erwähnt wird, ist nicht bereits eine richtlinienwidrige Umsetzung dargetan. Eine Darlegung, die sich in Zweifeln erschöpft, reicht zur Zulassung der Revision nicht aus.

Die Beschwerdebegründung geht nicht darauf ein, dass ein Mitgliedstaat eine Richtlinie der Gemeinschaft in innerstaatliches Recht nicht förmlich und wörtlich, sondern nur sinngetreu und dem Zweck der Richtlinie entsprechend umsetzen muss (EuGH-Urteil vom 9. September 1999 Rs. C-102/97 - Kommission/ Deutschland, Slg. 1999, I-5051, EuZW 1999, 689, m.w.N.), weil ihm die Formen und Mittel der Umsetzung überlassen bleiben (Art. 10 Unterabs. 1, 2 und Art. 249 Unterabs. 3 EG). Für die Anwendung der Richtlinie 79/1072/EWG gilt als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger derjenige Steuerpflichtige, der in diesem Land weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch ―in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung― seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG).

Die Klägerin unterlässt es darzustellen, weshalb der Verordnungsgeber, der in § 59 Abs. 1 und § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV für die Ansässigkeit auch auf die Geschäftsleitung des Unternehmers abstellt, dadurch den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung nach Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 79/1072/EWG verfehlt haben könnte (zur Zulässigkeit der Umsetzung einer Richtlinie durch eine einzelstaatliche Verordnung vgl. z.B. Ruffert in Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages der Europäischen Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 1999, Art. 249 Rz. 51; vgl. zum Umsetzungsrahmen Grabitz in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, 1992, Art. 189 Rz. 57; Schweitzer/Hummer, Europarecht, 5. Aufl., § 4 V Rz. 358 ff.; Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., Rz. 627 ff., jeweils m.w.N.). Sie stellt auch die Klärungserheblichkeit nicht dar, weil sie nichts dafür vorträgt, weshalb sie ohne Berücksichtigung der Geschäftsleitung als Anknüpfungspunkt für die Ansässigkeit als ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger gelten müsste.

cc) Schließlich hat die Klägerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dadurch dargelegt, dass sie die bei der Beweiswürdigung über die Ansässigkeit der Klägerin im In- oder Ausland vom FG unterstützend herangezogene Lebenserfahrung in Zweifel zieht. Das FG hatte es als entsprechend der Lebenserfahrung nachvollziehbar und wirtschaftlich sinnvoll bezeichnet, dass die Klägerin wesentliche Entscheidungen für ihr neu errichtetes Unternehmen vom Ort des alteingesessenen Unternehmens in Deutschland getroffen hatte. Dadurch hat das FG seine tatsächlichen Schlussfolgerungen (wonach die Klägerin auch in Deutschland ansässig war) lediglich auf Plausibilität geprüft, aber nicht ―wie die Klägerin meint― die Niederlassungsfreiheit aufgehoben.

3. Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln

Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil die Klägerin derartige Mängel nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet hat.

a) Die ausdrücklich und sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und Beweise zu erheben und dadurch Verfahrensrecht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, genügt nicht den Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung des Verfahrensmangels stellt.

Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muss nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG ―nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung― von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

b) Die Klägerin hat nicht dargelegt, wo sie die Schiffsbesatzungen (mündlich) verpflichtet hat, wo sie die für die Güterbeförderung auf Binnenschiffen wesentlichen Verhandlungen geführt und Entscheidungen gefällt hat, welche Rechnungen sie von welchen Orten aus gestellt oder empfangen hatte. Sie hätte dem FG diesen ―aus ihrer Sicht― anderen Sachverhalt unterbreiten müssen und z.B. darstellen und nachweisen müssen, wo und wie lange die Geschäftsführerin sich für ihre, der Klägerin, geschäftlichen Angelegenheiten eingesetzt hat. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, weshalb das FG eine ―nach seiner maßgebenden Rechtsauffassung― andere Entscheidung hätte treffen können.

c) Die Beschwerdebegründung ergibt im Kern nur, dass die Klägerin die tatsächliche Beurteilung des FG (Urteil S. 11 bis 19) angreift, nach der sie kein "im Ausland ansässiger Unternehmer" gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV gewesen sei. Dies vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen.

4. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 745519

BFH/NV 2002, 1038

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