Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung für das Finanzamt

 

Leitsatz (NV)

Die Grundsätze für die Wiedereinsetzung gelten für das FA in gleicher Weise wie für den Steuerpflichtigen. Die Fristversäumnis ist nur als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Tatbestand

Mit Bescheid . . . forderte das HZA von den Klägerinnen . . . DM Ausfuhrerstattung (einschließlich Mindestzuschlag) zurück. Das FG hob diesen Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ersatzlos auf. Die Vorentscheidung wurde dem HZA am 2. Oktober 1987 zugestellt. Das HZA legte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1987 - eingegangen beim FG am 3. November 1987 - Revision ein. Mit Schriftsatz vom 6. November 1987 beantragte das HZA, wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es beruft sich wegen der Fristversäumnis auf ein Versehen eines in seiner Geschäftsstelle (Poststelle) eingesetzten Beamten und führt aus, dieser habe die für das FG bestimmten Ausfertigungen des Schriftsatzes vom 27. Oktober 1987 entgegen eindeutiger Anweisung in dem Entwurf und darin enthaltenen Vermerk ,,sofort! (Termin beim FG: 2. 11. 1987)" nicht direkt mit der Behördenpost dem FG zugeleitet, sondern sie versehentlich den für die Oberfinanzdirektion (OFD) bestimmten Mehrausfertigungen beigefügt. Bei der OFD, die am 27. Oktober 1987 wegen der Eilbedürftigkeit der Zustellung abweichend von der bestehenden Verfahrensanweisung ausdrücklich die Weisung erteilt habe, den Revisionsschriftsatz direkt dem FG zu übersenden, sei der Irrtum am 3. November 1987 bemerkt worden.

Die Klägerinnen halten Wiedereinsetzungsgründe nicht für gegeben und beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (vgl. §§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann nicht gewährt werden, weil nicht dargetan ist, daß das HZA ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Zur Begründung verweist der Senat auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Beschlusses vom 9. Juni 1988 VII R 125 /87 (BFH / NV 1989, 180).

Die Einwendungen des HZA gegen die Gründe dieses Beschlusses hält der Senat nicht für stichhaltig. Die Grundsätze über die Wiedereinsetzung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Senats für das Finanzamt in gleicher Weise wie für den Steuerpflichtigen (vgl. z. B. Urteil vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131). In den letztgenannten Fällen hat der Bundesfinanzhof jedenfalls dann, wenn (rechtskundige) Rechtsanwälte oder Steuerberater als Prozeßbevollmächtigte aufgetreten sind, die Fristversäumnis nur als entschuldigt angesehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. z..B. Urteil vom 24. November 1977 IV R 113/75, BFHE 125, 107, BStBl II 1978, 467). Diese Sorgfalt hat das HZA hier nicht angewendet.

Es ist nach dem Vortrag des HZA davon auszugehen, daß im Regelfall Revisionsschriften über die OFD an das FG zu versenden waren. Die im vorliegenden Fall von der Regel abweichende beabsichtigte Versendung unmittelbar an das FG erforderte daher äußerste Klarheit bei der Weisung an die Absendestelle des HZA. Das HZA hätte sich infolgedessen nicht damit begnügen dürfen, in der Versendungsanweisung als Empfänger das FG zu bezeichnen und im übrigen darauf zu vertrauen, der Absendungsbeamte werde aus der sonstigen Übung (Versendung über die OFD) keine anderen Schlüsse ziehen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen hätte das HZA vielmehr besondere Vorkehrungen treffen müssen (z. B. etwa in seiner Anweisung an seine Absendestelle noch durch einen besonderen Hinweis ,,unmittelbare Versendung an FG" Mißverständnisse ausschließen müssen). Da es das nicht getan hat, liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416322

BFH/NV 1989, 791

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