Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

 

Leitsatz (NV)

Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 15.08.2013; Aktenzeichen 12 K 4144/09 E)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6700506

BFH/NV 2014, 897

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