OFD Hannover, 1.9.2009, S 2350 - 32 - StO 217

 

I. Allgemeine Grundsätze

Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren und bei denen eine genaue Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht möglich ist, sind nach dem so genannten Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig, auch wenn sie zugleich zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstags-, Beförderungs- und ähnliche Feiern, mit denen gewisse gesellschaftliche Repräsentationsverpflichtungen erfüllt werden, stellen daher, auch wenn sie zur Verbesserung des Betriebsklimas beitragen sollen, grundsätzlich typische steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dar, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung mit sich bringt (s. z.B. BFH, Urteil vom 28.3.1985, BFH/NV 1987 S. 231).

Nach der neuen BFH-Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 10.7.2008, BFH/NV 2008 S. 1831, m.w.N.) führt jedoch die Tatsache allein, dass der Arbeitnehmer

  • eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet (z.B. Geburtstag, Jubiläum)
  • oder keine erfolgsabhängigen Bezüge hat,

nicht mehr dazu, dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden müsste. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung sind daneben auch weitere Umstände heranzuziehen, so dass unter den nachstehend genannten Voraussetzungen ein Werbungskostenabzug möglich ist. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Als starkes Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung spricht, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des betroffenen Beschäftigten organisiert und ausrichtet.

Falls ein Arbeitnehmer jedoch neben der ausschließlich vom Arbeitgeber organisierten und ausgerichteten Veranstaltung noch eine weitere Veranstaltung aus Anlass desselben Ereignisses mit einem nahezu identischen Personenkreis organisiert, spricht Einiges dafür, dass die privaten Gründe der weiteren Veranstaltung in den Vordergrund treten, da hier die Pflege der persönlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert einnimmt, so dass die berufliche Veranlassung der Feier vollständig in den Hintergrund tritt.

Eine luxuriöse Umgebung (Anmietung einer Jacht oder eines Schlosssaals anlässlich der Durchführung der Feier) kann ein weiterer Anhaltspunkt dafür sein, dass die privaten Gründe für die Ausrichtung der Veranstaltung überwiegen. Das Gleiche gilt, wenn die Aufwendungen in einem krassen Missverhältnis zu den korrespondierenden Einnahmen stehen. Allerdings müsste auch hier in die Prüfung mit einbezogen werden, wer welchen Personenkreis eingeladen hat.

Ein Abzug als Werbungskosten setzt im Übrigen voraus, dass die Aufwendungen so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind. Eine untergeordnete private Bedeutung ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Zusammenhang mit der privaten Lebensführung weniger als 10 % beträgt (zuletzt BFH, Urteil vom 10.7.2008, BFH/NV 2008 S. 1831).

Praxis-Beispiel

Beispiel:

A hält als neuer Ordinarius in den Räumen der Universität seine Antrittsvorlesung. An dem anschließenden Empfang nehmen 270 geladene Gäste teil, von denen 15 dem privaten Umfeld des A zuzurechnen sind. Die Kosten des Empfangs von rund 10.000,00 EUR werden von A übernommen.

Die Antrittsvorlesung und der anschließende Empfang sind beruflich veranlasst, so dass die Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden können. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die privat eingeladenen Gäste entfällt, da diese weniger als 10 % der Gäste ausmachen (BFH, Urteil vom 10.7.2008, BFH/NV 2008 S. 1831).

 

II. Bewirtung von Mitarbeitern

 

1. Arbeitnehmer hat „feststehende Bezüge„

Aufwendungen von Arbeitnehmern mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer, ihnen unterstellter Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers oder für die Bewirtung anderer Personen konnten nach bisheriger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden, auch wenn sie zugleich der Verbesserung des Betriebsklimas dienen sollten.

Nach der neuen BFH-Rechtsprechung hängt die berufliche Veranlassung einer Aufwendung jedoch grundsätzlich nicht davon ab, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt. Ob ein Arbeitnehmer erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Bezüge hat, ist lediglich noch als Indiz für die berufliche oder private Veranlassung der Aufwendungen zu werten (z.B. BFH, Urteil vom 19.6.2008, BStBl 2009 II S. 11, m.w.N.). Mit Urteilen vom 11.1.2007, BStBl 2007 II S. 317 und vom 19.6.2008, BStBl 2008 II S. 870 hat der Bundesfinanzhof Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, in ...

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