BMF, 31.3.2016, IV B 2 - S 1304/09/10004

BFH-Urteil vom 10.6.2015 (BStBl 2016 II S. 326)

Der BFH hat mit Urteil vom 10.6.2015 (I R 79/13, BStBl 2016 II S. 326) entschieden, dass die Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Bundesrepublik Deutschland als ehemaligem Tätigkeitsstaat nach Wegzug des Steuerpflichtigen in die Schweiz nicht auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV gestützt werden kann.

Unter Bezug auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind außer auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 (BGBl 2010 I S. 2187) auch in Bezug auf die Regelungen in

anzuwenden, soweit nach diesen für Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Bundesrepublik Deutschland als ehemaliger Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll. Im Übrigen sind die Rechtsverordnungen weiter anzuwenden. Für die KonsVerNLDV gilt dies in Bezug auf das deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen vom 16.6.1959 (BGBl 1960 II S. 1781) in der Fassung des Dritten Zusatzprotokolls vom 4.6.2004 (BGBl 2004 II S. 1653).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

DBA-Belgien/KonsVerV § 2 Abs. 3 Nr. 2;

DBA-Niederlande 1959/KonsVerV § 7 Abs. 1;

DBA-Österreich 2000/KonsVerV § 6 Abs. 1;

DBA-Schweiz/KonsVerV § 24 Abs. 1 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 474

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