BMF, 28.3.1989, IV B 6 - S 2353 - 13/89

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt I/89 zu TOP 21

Verwaltungsangehörige, die eine Außendiensttätigkeit verrichten, erhalten vielfach eine Pauschvergütung, mit der die Mehraufwendungen für Verpflegung (Zehrkosten) und zum Teil auch sonstige Nebenkosten abgegolten werden. Die Pauschvergütung bleibt in der Regel nach § 3 Nr. 12, 13 oder 16 EStG oder nach der Regelung über die Pauschalierung des Werbungskostenersatzes bei Verwaltungsangehörigen im Außendienst steuerfrei.

In der Vergangenheit ist die steuerfreie Pauschvergütung auf die von den Verwaltungsangehörigen als Werbungskosten geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung nur angerechnet worden, wenn mit der Pauschvergütung ausschließlich Zehrkosten und nicht zugleich auch andere Nebenkosten abgegolten wurden.

Mit Urteil vom 28.1.1988 (BStBl 1988 II S. 635) hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß bei Bezug einer nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung, mit der die auf Dienstgängen entstandenen Zehrkosten abgegolten werden, Mehraufwendungen für Verpflegung (in nachgewiesener Höhe oder mit Pauschbeträgen) nur insoweit als Werbungskosten anerkannt werden können, als der Mehraufwand die erhaltene Entschädigung übersteigt. Die steuerfreie Entschädigung ist nach der Urteilsbegründung auch dann auf den Mehraufwand anzurechnen, wenn mit der Entschädigung neben den Zehrkosten auch Nebenkosten abgegolten werden.

Das Urteil ist ab dem Veranlagungszeitraum 1988 allgemein anzuwenden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Pauschvergütung nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG oder nach der Regelung für Verwaltungsangehörige im Außendienst steuerfrei ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12

EStG § 3 Nr. 13

EStG § 3 Nr. 16

 

Fundstellen

BStBl I, 1989, 132

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