OFD Magdeburg, 17.11.2005, S 0131 - 7 - St 251

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13.7.1994 (GVBl LSA 1994 S. 832), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.6.2005 (GVBl LSA 2005 S. 304), erheben die Ärztekammer, die Apothekerkammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt von ihren Mitgliedern zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge. Hierzu erlassen die Kammern eine Beitragsordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KGHB-LSA). Die Beiträge können nach der Höhe des Einkommens oder des Umsatzes der Mitglieder gestaffelt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KGHB-LSA). Die Kammerangehörigen – Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, in Sachsen-Anhalt ihre Hauptwohnung haben (§ 2 KGHB-LSA) – sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben über ihre für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Einkünfte oder Umsätze mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 KGHB-LSA). Verweigert ein Kammermitglied diese Angaben, teilt es sie nicht vollständig mit oder ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Angaben falsch sind, ist die Kammer berechtigt, die erforderlichen Angaben beim FA einzuholen (§ 6 Abs. 1 Satz 5 KGHB-LSA).

Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 2 KGHB-LSA). Sie haben nach § 31 Abs. 1 AO einen Rechtsanspruch auf Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Besteuerungsgrundlagen bzw. Steuermessbeträge. Den Kammern sind deshalb in den Fällen, in denen Beitragspflichtige entsprechende Angaben nicht oder nicht in glaubhafter Weise machen, auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Mitteilungen für andere Zwecke, z.B. für die Erhebung oder Vollstreckung der festgesetzten Beiträge, dürfen nicht gemacht werden. Auch schließt die Befugnis zur Mitteilung die Befugnis zur Akteneinsicht nicht ein.

Die Kammern wurden entsprechend unterrichtet und darum gebeten, in ihren Anfragen zu bestätigen, dass die für die Auskunft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Normenkette

AO 1977 § 31 Abs. 1

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