Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Betr.: Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen[1]

Zur lohn-/einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen sowie den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

[1] Hinweis auf die Gesamtdarstellung beim Stichwort > Arbeitszeitkonto. Vor dem Hintergrund der BFH-Urteile vom 11. November 2015 – I R 26/15 (BStBl 2016 II, 489) und vom 22. Februar 2018 – VI R 17/16 (BStBl 2019 II, 496) wurde Abschnitt A. IV. 2. b (Organe von Körperschaften) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch BMF-Schreiben vom 8. August 2019 – IV C 5 – S 2332/07/0004 :00 (BStBl 2019 I, 874) neu gefasst. Diese Änderung ist hier eingearbeitet. Die Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

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