Die Regelungen dieses Schreibens sind spätestens ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I zu beachten.

Das BMF-Schreiben vom 22.10.2010, IV C 5 – S 2367/09/10002, DOK 2010/0801807 (BStBl 2010 I S. 1254) wird hiermit aufgehoben.

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