Rz. 87

Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt entrichtet, wird dieses Entgelt auf den Kürzungsbetrag angerechnet. Es kommt insoweit auf das tatsächlich entrichtete Entgelt an, nicht aber darauf, ob das Entgelt dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit entsprochen oder der Arbeitnehmer die Mahlzeit verbilligt erhalten hat.

 

Rz. 88

Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht ein, kann ihm der Arbeitgeber eine weitere gleichartige Mahlzeit nach den Grundsätzen der Rz. 63 und 70 zur Verfügung stellen (arbeitsrechtliche Erstattung und Belegvorlage beim Arbeitgeber). Für die Betrachtung der 60 EUR-Grenze (Rz. 61ff) sind die Kosten beider Mahlzeiten zusammenzurechnen. Sofern der Arbeitnehmer für eine solche weitere vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit eine Zuzahlung zu leisten hat, kommt eine Minderung des Kürzungsbetrags nach den Grundsätzen der Rz. 73 ff in Betracht.

 

Rz. 89

Ein Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers bei seiner Einkommensteuerveranlagung durch die Vorlage von Belegen für eine auf eigene Veranlassung eingenommene Verpflegung anstelle der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit ist ausgeschlossen. Hier bleibt es bei der typisierenden Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschalen (§ 9 Absatz 4a Satz 8 EStG).

 

Beispiel 57

Arbeitnehmer A verschläft auf dem vom Arbeitgeber gebuchten Flug das Frühstück. Nach seiner Ankunft nimmt er ein Frühstück zum Preis von 16 EUR im Flughafenrestaurant ein. Er reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein und erhält die Kosten in voller Höhe erstattet. Damit wird auch das zweite Frühstück vom Arbeitgeber gestellt.

Die Verpflegungspauschale ist wie folgt zu berechnen:

 
Anreisetag eintägige Auswärtstätigkeit: 14,00 EUR
Kürzung für gestelltes Frühstück insgesamt –5,60 EUR
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale 8,40 EUR

Abwandlung 1

A reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein, der verlangt nun allerdings für das zweite Frühstück von A ein Entgelt in Höhe von 6 EUR. Der Arbeitgeber verrechnet die Kostenerstattung für das zweite Frühstück mit dem geforderten Entgelt und erstattet den übersteigenden Betrag von 10 EUR.

 
Anreisetag 14,00 EUR
Kürzung für gestelltes Frühstück (5,60 EUR – 6,00 EUR) – 0,00 EUR
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale 14,00 EUR

Abwandlung 2

A reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein, der verlangt nun für das zweite Frühstück von A ein Entgelt in Höhe von 16 EUR. Der Arbeitgeber verrechnet die Kostenerstattung für das zweite Frühstück mit dem geforderten Entgelt in gleicher Höhe.

 
Anreisetag 14,00 EUR
Kürzung für gestelltes Frühstück (5,60 EUR – 16,00 EUR) – 0,00 EUR
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale 14,00 EUR
 

Beispiel 58

Der Arbeitnehmer A nimmt an einer von seinem Arbeitgeber gebuchten eintägigen Fortbildungsveranstaltung von mehr als 8 Stunden Dauer teil. In der Tagungsgebühr ist ein Mittagessen zum Preis von 30 EUR enthalten. Der Arbeitnehmer A verzichtet auf die Einnahme dieses Essens und nimmt stattdessen in der Mittagspause in einem nahegelegenen Restaurant eine Mahlzeit zum Preis von 25 EUR ein, die ihm von seinem Arbeitgeber gegen Einreichung der Rechnung vollständig erstattet wird.

 
Verpflegungspauschale 14,00 EUR
Kürzung für gestelltes Mittagessen (zum Preis von insgesamt 55 EUR) 11,20 EUR
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale 2,80 EUR

Abwandlung

Der Preis der im Restaurant eingenommenen Mahlzeit beträgt 35 EUR, die der Arbeitgeber in voller Höhe gegen Einreichung der Rechnung übernimmt.

 
Verpflegungspauschale 14,00 EUR

Eine Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleibt, da der Preis für die gestellten Mittagessen (30 EUR + 35 EUR) insgesamt 60 EUR übersteigt. Die steuerfreie Verpflegungspauschale beträgt unverändert 14,00 EUR. Die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die gestellten Mittagessen von 65 EUR sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, der mit einem Teilbetrag von 14 EUR nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG pauschal besteuert werden kann.

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